RS Vwgh 1987/10/12 87/10/0112

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1 litc;
StudFG 1983 §2 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt des § 80 erster Satz Schulorganisationsgesetz BGBl Nr 242/1962 idF der 7. Novelle und des § 81 Abs 2 leg cit idF der 5. Novelle ergibt sich, dass der einjährige Vorbereitungslehrgang im Rahmen der Akademie für Sozialarbeit allein dazu dient, durch Vermittlung entsprechender Kenntnisse allgemeinbildender Art auch Personen, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, die Möglichkeit des Zuganges zum Studium an der genannten Akademie zu eröffnen. Die (im Zeugnis dokumentierten) Beurteilungen der Leistungen in den im Vorbereitungslehrgang angebotenen Pflichtgegenständen sind demnach nicht geeignet, über eine "besondere Begabung" iSd § 2 Abs 2 StudFG für das Fachstudieren an der Akademie zur Sozialarbeit Auskunft zu geben. Die Bedachtnahme auf diese Leistungsbeurteilungen dergestalt, dass daraus das Fehlen einer solchen besonderen Begabung zu folgern sei, steht mit dem Gesetz nicht im

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100112.X01

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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