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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt des § 80 erster Satz Schulorganisationsgesetz BGBl Nr 242/1962 idF der 7. Novelle und des § 81 Abs 2 leg cit idF der 5. Novelle ergibt sich, dass der einjährige Vorbereitungslehrgang im Rahmen der Akademie für Sozialarbeit allein dazu dient, durch Vermittlung entsprechender Kenntnisse allgemeinbildender Art auch Personen, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, die Möglichkeit des Zuganges zum Studium an der genannten Akademie zu eröffnen. Die (im Zeugnis dokumentierten) Beurteilungen der Leistungen in den im Vorbereitungslehrgang angebotenen Pflichtgegenständen sind demnach nicht geeignet, über eine "besondere Begabung" iSd § 2 Abs 2 StudFG für das Fachstudieren an der Akademie zur Sozialarbeit Auskunft zu geben. Die Bedachtnahme auf diese Leistungsbeurteilungen dergestalt, dass daraus das Fehlen einer solchen besonderen Begabung zu folgern sei, steht mit dem Gesetz nicht im
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100112.X01Im RIS seit
05.05.2006