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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend eine Entsendebewilligung wegen zu engen AnfechtungsumfangesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im folgenden: UVS) beantragt die Aufhebung nachstehender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975:
"§2 Abs2 litd in der Stammfassung BGBl Nr 218/1975, "§2 Abs2 litd in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,,
.. im §2 Abs3 litb in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'und d',.. im §2 Abs3 litb in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 1997, die Worte 'und d',
.. im §3 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie.. im §3 Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 1997, die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie
.. §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung BGBl Nr 895/1995.".. §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 895 aus 1995,."
1.2. Zum Sachverhalt führt der antragstellende UVS aus, daß vier Berufungswerber jeweils als Vorstandsmitglied der A-AG mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. Jänner 2002 zu 10 Geldstrafen bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Beschäftigung von 10 slowakischen Staatsangehörigen verurteilt worden seien. Für diese Arbeitskräfte sei nämlich eine Entsendebewilligung nicht vorgelegen. Die erste Instanz habe die Geldstrafen auf der Grundlage des §18 Abs1 iVm. §28 Abs1 Z1 litb AuslBG verhängt. §2 Abs2 litd AuslBG bestimme, daß die Verwendung nach §18 AuslBG als Beschäftigung gelte; §2 Abs3 litb AuslBG lege fest, daß der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei; §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stehe mit diesen Bestimmungen in einem engen Zusammenhang. Der Erfolg der Berufungen hänge davon ab, ob die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungsgemäß seien. 1.2. Zum Sachverhalt führt der antragstellende UVS aus, daß vier Berufungswerber jeweils als Vorstandsmitglied der A-AG mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. Jänner 2002 zu 10 Geldstrafen bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Beschäftigung von 10 slowakischen Staatsangehörigen verurteilt worden seien. Für diese Arbeitskräfte sei nämlich eine Entsendebewilligung nicht vorgelegen. Die erste Instanz habe die Geldstrafen auf der Grundlage des §18 Abs1 in Verbindung mit §28 Abs1 Z1 litb AuslBG verhängt. §2 Abs2 litd AuslBG bestimme, daß die Verwendung nach §18 AuslBG als Beschäftigung gelte; §2 Abs3 litb AuslBG lege fest, daß der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei; §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stehe mit diesen Bestimmungen in einem engen Zusammenhang. Der Erfolg der Berufungen hänge davon ab, ob die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungsgemäß seien.
1.3. Nach Ansicht des UVS verstoßen die angefochtenen Bestimmungen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und das allgemeine Sachlichkeitsgebot.
Art 18 B-VG sei durch die angefochtenen Normen deswegen verletzt, weil §2 Abs2 litd und Abs3 litb AuslBG die Verwendung eines entsandten Ausländers als Beschäftigung qualifizierten und die Person, die die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, als Beschäftiger. Liege für diese Art der Beschäftigung jedoch keine Entsendebewilligung vor, so sei derjenige, der die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, nach einer eigenen Bestimmung - nämlich §28 Abs1 litb AuslBG - zu bestrafen und nicht nach §28 Abs1 lita AuslBG. Es widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Gesetzgeber Begriffe definiere, sich aber "bei Bedarf" wieder "davon distanzier[e]". Gerade im Strafrecht sei das Erfordernis der Bestimmtheit der verwendeten Begriffe wegen des Rechtsschutzbedürfnisses hoch anzusetzen. Artikel 18, B-VG sei durch die angefochtenen Normen deswegen verletzt, weil §2 Abs2 litd und Abs3 litb AuslBG die Verwendung eines entsandten Ausländers als Beschäftigung qualifizierten und die Person, die die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, als Beschäftiger. Liege für diese Art der Beschäftigung jedoch keine Entsendebewilligung vor, so sei derjenige, der die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, nach einer eigenen Bestimmung - nämlich §28 Abs1 litb AuslBG - zu bestrafen und nicht nach §28 Abs1 lita AuslBG. Es widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Gesetzgeber Begriffe definiere, sich aber "bei Bedarf" wieder "davon distanzier[e]". Gerade im Strafrecht sei das Erfordernis der Bestimmtheit der verwendeten Begriffe wegen des Rechtsschutzbedürfnisses hoch anzusetzen.
Darüber hinaus legt der UVS seine Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen das Sachlichkeitsgebot näher dar.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet; sie beantragt den Antrag zurück- bzw. abzuweisen.
3. Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar (die vom UVS angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
Das AuslBG regelt gem. dessen §1 Abs1 die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.
§2 AuslBG lautet idF BGBl. Nr. 218/1975 und BGBl. Nr. 450/1990 auszugsweise: §2 AuslBG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, auszugsweise:
"Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
§28 Abs1 AuslBG lautet idF BGBl. Nr. 450/1990, 895/1995 und BGBl. I Nr. 136/2002 auszugsweise: §28 Abs1 AuslBG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, 895/1995 und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2002, auszugsweise:
"Strafbestimmungen
§28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. wer,
a) ...
b) entgegen dem §18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 726 € bis zu 4 360 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 1 450 € bis zu 8 710 €, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 450 € bis zu 8 710 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 900 € bis zu 17 430 €;"
§18 AuslBG, der vom UVS nicht angefochten wird, lautete bzw. lautet auszugsweise:
"Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung
§18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages erwogen:
4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden. 4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, daß ein Prozeßhindernis auch dann Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, daß ein Prozeßhindernis auch dann
vorliegt, wenn es aufgrund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, daß Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, daß der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg. 12.235/1989; 15.773/2000 ua.).vorliegt, wenn es aufgrund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, daß Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, daß der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt vergleiche zB VfSlg. 12.235/1989; 15.773/2000 ua.).
4.2. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, daß die angefochtenen Bestimmungen des AuslBG, nämlich Definitionen im Hinblick auf eine Entsendebewilligung sowie die Strafsanktion für den Fall der Beschäftigung eines Ausländers ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, mit §18 AuslBG, der die Entsendebewilligung als solche regelt, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich auch aus den vom UVS vorgetragenen Bedenken bezüglich eines Verstoßes der angefochtenen Normen gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, richten sich doch diese Bedenken der Sache nach gegen die Normierung eines Bewilligungssystems für inländische Auftraggeber, die ausländische Arbeitskräfte in Anspruch nehmen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben.
4.3. Der Antrag ist daher jedenfalls zu eng gehalten: Er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die im Sinne der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung nicht isoliert geprüft und (allenfalls) aufgehoben werden dürfen.
5. Der Antrag war sohin wegen zu engen Anfechtungsumfanges, ohne daß auf ihn inhaltlich einzugehen war, als unzulässig zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis konnte offen bleiben, ob die vom UVS im Aufhebungsantrag jeweils bezeichnete Fassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen jene ist, die der UVS anzuwenden hat bzw. ob sie mit jener ident ist, deren Wortlaut in der Antragsbegründung wiedergegeben wird, insgesamt also die angefochtenen Normen hinreichend genau bezeichnet worden sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG3, §62 VfGG I a wiedergegebene Rechtsprechung). 6. Bei diesem Ergebnis konnte offen bleiben, ob die vom UVS im Aufhebungsantrag jeweils bezeichnete Fassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen jene ist, die der UVS anzuwenden hat bzw. ob sie mit jener ident ist, deren Wortlaut in der Antragsbegründung wiedergegeben wird, insgesamt also die angefochtenen Normen hinreichend genau bezeichnet worden sind vergleiche etwa die bei Mayer, B-VG3, §62 VfGG römisch eins a wiedergegebene Rechtsprechung).
7. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G17.2003Dokumentnummer
JFT_09969390_03G00017_00