TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 G17/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2003
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AuslBG §18
AuslBG §2, §3
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend eine Entsendebewilligung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im folgenden: UVS) beantragt die Aufhebung nachstehender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975:

"§2 Abs2 litd in der Stammfassung BGBl Nr 218/1975, "§2 Abs2 litd in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,,

.. im §2 Abs3 litb in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'und d',.. im §2 Abs3 litb in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 1997, die Worte 'und d',

.. im §3 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie.. im §3 Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 1997, die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie

.. §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung BGBl Nr 895/1995.".. §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 895 aus 1995,."

1.2. Zum Sachverhalt führt der antragstellende UVS aus, daß vier Berufungswerber jeweils als Vorstandsmitglied der A-AG mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. Jänner 2002 zu 10 Geldstrafen bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Beschäftigung von 10 slowakischen Staatsangehörigen verurteilt worden seien. Für diese Arbeitskräfte sei nämlich eine Entsendebewilligung nicht vorgelegen. Die erste Instanz habe die Geldstrafen auf der Grundlage des §18 Abs1 iVm. §28 Abs1 Z1 litb AuslBG verhängt. §2 Abs2 litd AuslBG bestimme, daß die Verwendung nach §18 AuslBG als Beschäftigung gelte; §2 Abs3 litb AuslBG lege fest, daß der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei; §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stehe mit diesen Bestimmungen in einem engen Zusammenhang. Der Erfolg der Berufungen hänge davon ab, ob die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungsgemäß seien. 1.2. Zum Sachverhalt führt der antragstellende UVS aus, daß vier Berufungswerber jeweils als Vorstandsmitglied der A-AG mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. Jänner 2002 zu 10 Geldstrafen bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Beschäftigung von 10 slowakischen Staatsangehörigen verurteilt worden seien. Für diese Arbeitskräfte sei nämlich eine Entsendebewilligung nicht vorgelegen. Die erste Instanz habe die Geldstrafen auf der Grundlage des §18 Abs1 in Verbindung mit §28 Abs1 Z1 litb AuslBG verhängt. §2 Abs2 litd AuslBG bestimme, daß die Verwendung nach §18 AuslBG als Beschäftigung gelte; §2 Abs3 litb AuslBG lege fest, daß der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei; §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stehe mit diesen Bestimmungen in einem engen Zusammenhang. Der Erfolg der Berufungen hänge davon ab, ob die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungsgemäß seien.

1.3. Nach Ansicht des UVS verstoßen die angefochtenen Bestimmungen gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG und das allgemeine Sachlichkeitsgebot.

Art 18 B-VG sei durch die angefochtenen Normen deswegen verletzt, weil §2 Abs2 litd und Abs3 litb AuslBG die Verwendung eines entsandten Ausländers als Beschäftigung qualifizierten und die Person, die die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, als Beschäftiger. Liege für diese Art der Beschäftigung jedoch keine Entsendebewilligung vor, so sei derjenige, der die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, nach einer eigenen Bestimmung - nämlich §28 Abs1 litb AuslBG - zu bestrafen und nicht nach §28 Abs1 lita AuslBG. Es widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Gesetzgeber Begriffe definiere, sich aber "bei Bedarf" wieder "davon distanzier[e]". Gerade im Strafrecht sei das Erfordernis der Bestimmtheit der verwendeten Begriffe wegen des Rechtsschutzbedürfnisses hoch anzusetzen. Artikel 18, B-VG sei durch die angefochtenen Normen deswegen verletzt, weil §2 Abs2 litd und Abs3 litb AuslBG die Verwendung eines entsandten Ausländers als Beschäftigung qualifizierten und die Person, die die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, als Beschäftiger. Liege für diese Art der Beschäftigung jedoch keine Entsendebewilligung vor, so sei derjenige, der die Arbeitsleistung in Anspruch nehme, nach einer eigenen Bestimmung - nämlich §28 Abs1 litb AuslBG - zu bestrafen und nicht nach §28 Abs1 lita AuslBG. Es widerspreche dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Gesetzgeber Begriffe definiere, sich aber "bei Bedarf" wieder "davon distanzier[e]". Gerade im Strafrecht sei das Erfordernis der Bestimmtheit der verwendeten Begriffe wegen des Rechtsschutzbedürfnisses hoch anzusetzen.

Darüber hinaus legt der UVS seine Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen das Sachlichkeitsgebot näher dar.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet; sie beantragt den Antrag zurück- bzw. abzuweisen.

3. Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar (die vom UVS angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

Das AuslBG regelt gem. dessen §1 Abs1 die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.

§2 AuslBG lautet idF BGBl. Nr. 218/1975 und BGBl. Nr. 450/1990 auszugsweise: §2 AuslBG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

  1. (2)Absatz 2,Als Beschäftigung gilt die Verwendung

  1. a)Litera a
    ...
  2. b)Litera b
    ...
  3. c)Litera c
    ...
  4. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des §18 oder
  5. e)Litera e
    ...

  1. (3)Absatz 3,Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

  1. a)Litera a
    ...
  2. b)Litera b
    in den Fällen des Abs2 litc und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht litd gilt, oder der Veranstalter,
  3. c)Litera c
    ...
  4. d)Litera d
    ..."

§3 Abs1 AuslBG lautete idF BGBl. Nr. 450/1990, BGBl. Nr. 895/1995 und BGBl. I Nr. 78/1997:§3 Abs1 AuslBG lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, und BGBl. römisch eins Nr. 78/1997:

"Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."

§28 Abs1 AuslBG lautet idF BGBl. Nr. 450/1990, 895/1995 und BGBl. I Nr. 136/2002 auszugsweise: §28 Abs1 AuslBG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, 895/1995 und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2002, auszugsweise:

"Strafbestimmungen

§28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,

a) ...

b) entgegen dem §18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder

c) ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 726 € bis zu 4 360 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 1 450 € bis zu 8 710 €, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 450 € bis zu 8 710 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 900 € bis zu 17 430 €;"

§18 AuslBG, der vom UVS nicht angefochten wird, lautete bzw. lautet auszugsweise:

"Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

  1. (2)Absatz 2,Für Ausländer nach Abs1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,Dauert die im Abs1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

  1. (5)Absatz 5,Für Ausländer nach Abs1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

  1. (6)Absatz 6,...

  1. (7)Absatz 7,...

  1. (8)Absatz 8,Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

  1. (9)Absatz 9,Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.

  1. (10)Absatz 10,Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich §4 Abs3 Z4 und §8 Abs1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

  1. (11)Absatz 11,Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

  1. (12)Absatz 12,... (16)."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages erwogen:

4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden. 4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfaßt werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, daß ein Prozeßhindernis auch dann Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ferner, daß ein Prozeßhindernis auch dann

vorliegt, wenn es aufgrund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, daß Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, daß der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl. zB VfSlg. 12.235/1989; 15.773/2000 ua.).vorliegt, wenn es aufgrund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, daß Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, daß der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt vergleiche zB VfSlg. 12.235/1989; 15.773/2000 ua.).

4.2. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, daß die angefochtenen Bestimmungen des AuslBG, nämlich Definitionen im Hinblick auf eine Entsendebewilligung sowie die Strafsanktion für den Fall der Beschäftigung eines Ausländers ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, mit §18 AuslBG, der die Entsendebewilligung als solche regelt, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich auch aus den vom UVS vorgetragenen Bedenken bezüglich eines Verstoßes der angefochtenen Normen gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, richten sich doch diese Bedenken der Sache nach gegen die Normierung eines Bewilligungssystems für inländische Auftraggeber, die ausländische Arbeitskräfte in Anspruch nehmen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben.

4.3. Der Antrag ist daher jedenfalls zu eng gehalten: Er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die im Sinne der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung nicht isoliert geprüft und (allenfalls) aufgehoben werden dürfen.

5. Der Antrag war sohin wegen zu engen Anfechtungsumfanges, ohne daß auf ihn inhaltlich einzugehen war, als unzulässig zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis konnte offen bleiben, ob die vom UVS im Aufhebungsantrag jeweils bezeichnete Fassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen jene ist, die der UVS anzuwenden hat bzw. ob sie mit jener ident ist, deren Wortlaut in der Antragsbegründung wiedergegeben wird, insgesamt also die angefochtenen Normen hinreichend genau bezeichnet worden sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG3, §62 VfGG I a wiedergegebene Rechtsprechung). 6. Bei diesem Ergebnis konnte offen bleiben, ob die vom UVS im Aufhebungsantrag jeweils bezeichnete Fassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen jene ist, die der UVS anzuwenden hat bzw. ob sie mit jener ident ist, deren Wortlaut in der Antragsbegründung wiedergegeben wird, insgesamt also die angefochtenen Normen hinreichend genau bezeichnet worden sind vergleiche etwa die bei Mayer, B-VG3, §62 VfGG römisch eins a wiedergegebene Rechtsprechung).

7. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G17.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03G00017_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten