TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/26 2005/03/0217

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E3R E07203020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 letzter Satz idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art8 Abs1 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
ARB1/80 Art13;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2002/I/032;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0170 E 3. September 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in N, Türkei, vertreten durch Hans-Ulrich Stracke und Stefan Dorn, Rechtsanwälte in 22457 Hamburg-Schnelsen, Oldesloer Straße 56, Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2005, Zl VwSen-110651/2/Li/Rd/Gam, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er (Staatsangehöriger eines Drittstaates, nämlich der Türkei) habe am 16. Jänner 2005 als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Deutschland zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Griechenland durchgeführt, ohne den Kontrollberechtigten auf Verlangen am 16. Jänner 2005 um 9.25 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Straßenkilometer 75,300, Gemeindegebiet Suben, eine Fahrerbescheinigung vorgezeigt zu haben.

Dadurch habe er § 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

2. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung nach der zitierten Verordnung vorgezeigt habe, weil er eine solche gar nicht mitgeführt habe. Da es sich bei der beschwerdegegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt durch Österreich mit einem Ausgangsort in Deutschland und einem Zielort in Griechenland, also um grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Art 2 der zitierten Verordnung gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) zum Vorweisen einer Fahrerbescheinigung verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass dem die Güterbeförderung durchführenden Unternehmer die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung von den deutschen Behörden verweigert worden sei, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten: Dieser hätte nämlich vor Antritt der Fahrt die für diese erforderlichen Papiere kontrollieren bzw einfordern müssen; die diesbezügliche Sorgfaltsverletzung begründe zumindest ein fahrlässiges Verhalten, zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Beschwerdeführer ihn entlastende Umstände nicht vorgebracht habe. Er habe nämlich den beschwerdegegenständlichen Güterverkehr mit einer deutschen Gemeinschaftslizenz durchgeführt (die ebenfalls mitgeführte CEMT-Genehmigung sei in Österreich ungültig gewesen), weshalb er als Angehöriger eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung benötigt hätte und sie gemäß Art 6 Abs 4 der zitierten Verordnung auf Verlangen vorzeigen hätte müssen.

Der im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehobene Umstand, dass dem Güterbeförderungsunternehmer keine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, entschuldige den Beschwerdeführer nicht: Werde die grenzüberschreitende Beförderung mit CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt, seien die diesbezüglichen Bestimmungen einzuhalten. Werde aber der grenzüberschreitende Verkehr auf Basis einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, sei bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung im Sinne der genannten Verordnung erforderlich. Werde diese nicht ausgestellt, weil der Fahrer nicht "rechtmäßig" im Sinne der genannten Verordnung beschäftigt werde, gehe die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers ins Leere, sei doch die Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige von Drittstaaten gerade deshalb eingeführt worden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob der betreffende Fahrer rechtmäßig beschäftigt werde, bzw um unrechtmäßige Beschäftigungen zu unterbinden.

Dass in vergleichbaren, bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Fällen der Inhaber des Transportunternehmens nicht bestraft worden sei, habe seinen Grund darin, dass beim ersten Fall nicht erwiesen werden habe können, ob die Fahrt unter Verwendung einer Gemeinschaftslizenz oder einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei; beim zweiten Fall sei die gegen den Unternehmer verhängte Strafe deshalb aufgehoben worden, weil das Unterlassen der Aushändigung einer Fahrerbescheinigung durch den Unternehmer am Unternehmenssitz, nämlich in Deutschland und daher im Ausland, nach der (damals) anzuwendenden Gesetzeslage nicht strafbar gewesen sei. Aus diesen Entscheidungen sei daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu EUR 726,-- erscheine die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 200,-- angemessen. Die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne Fahrerbescheinigung habe nämlich zur Folge, dass die Möglichkeit einer Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung nicht gewährleistet sei. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem generalpräventiven Aspekt der Strafdrohung und erscheine auch geeignet, den Beschwerdeführer selbst künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Überdies entspreche sie auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers; dieser sei nämlich der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Schätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Berufung nicht entgegen getreten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat im Rubrum der Beschwerde ausgeführt, "gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich von 2.6.05, zugestellt am 20.6.05, Gesch. Nr. Senat BN-04-0059 Bezug 3-33460-03" Beschwerde einzulegen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeantrag darauf abzielt, "die Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31.8.05, zugestellt am 15.9.05, Gesch. Nr. VwSen. 110651/2//Li/Rd/Gam aufzuheben", dass in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde Bezug genommen wird auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich vom 31. August 2005, dessen "Rechtsauffassung mit der Beschwerde angegriffen" werde, und dass dieser zuletzt genannte Bescheid der Beschwerde auch angeschlossen war, stellt die einleitende Nennung eines anderen Bescheides einer anderen Behörde einen offensichtlichen Schreibfehler des Beschwerdeführervertreters dar, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anmerkt. Dieser offenkundige Schreibfehler hindert die inhaltliche Erledigung der - tatsächlich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2005 erhobenen - Beschwerde nicht.

2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

2.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; ...

Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.

Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

              3.       Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

              4.       auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

...

§ 9. ...

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

...

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

...

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte."

2.2. Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl Nr L 076 vom 19. März 2002 (Verordnung):

"Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschossen ist.

...

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

-

'Fahrzeug': ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind;

-

'grenzüberschreitender Verkehr':

-

Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

-

Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

-

Fahrten eines Fahrzeuges zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

-

Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen;

-

'Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können.

Artikel 3

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

-

in einem Mitgliedstaat (nachstehend 'Niederlassungsmitgliedstaat' genannt) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist;

-

in diesem Mitgliedstat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

(3) Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

-

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der

-

in diesem Mitgliedsaat Fahrer, die Staatsangehöriger eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch

-

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

-

gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften

festgelegt wurden.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschrift dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

(3) Die Gemeinschaftslizenz muß dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

(4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muß im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt; sie kann jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden.

Artikel 6

(1) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3) Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang II entsprechen. In diesem Anhang werden auch die Bedingungen für die Verwendung der Fahrerbescheinigung festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hierüber.

(4) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

...

Artikel 8

(1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

..."

2.3. Art 41 Abs 3 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972:

"Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen."

2.4. Art 13 des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80:

"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das die beschwerdegegenständliche Beförderung durchführende Unternehmen mit Sitz in Hamburg Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz sei, die es dazu berechtige, "entsprechende Anträge auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung bei den zuständigen Behörden zu stellen". Die zuständige deutsche Behörde habe aber das Ausstellen von Fahrerbescheinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nicht auszustellen sei, wenn die grenzüberschreitenden Beförderungen unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen ausgeführt würden.

3.2. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 15. August 2003, wonach die Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zunächst allein den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr nach und von der Türkei regle. Gemäß Art 1 Abs 2 der genannten Verordnung gelte diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, indem die Be- und Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegsstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Drittstaat geschlossen wurde. Ein derartiges Abkommen bestehe aber noch nicht, weshalb die Verordnung auf grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Deutschland und der Türkei keine Anwendung finde, und daher auch nicht deren Bestimmungen über die Fahrerbescheinigung.

3.3. Der Beschwerdeführer sei Angestellter eines näher genannten Unternehmens mit Sitz in der Türkei, das mit dem Unternehmen mit Sitz in Hamburg, das die beschwerdegegenständliche Güterbeförderung durchgeführt habe, einen Agenturvertrag unterhalte.

Es könne nicht sein, dass der Inhaber dieses Transportunternehmens, gleichzeitig Inhaber einer Gemeinschaftslizenz, der ausschließlich berechtigt sei, eine Fahrerbescheinigung bei den Behörden zu erlangen, in dessen Staat er seinen Firmensitz habe, nicht bestraft werden könne und andererseits dem Fahrer des Unternehmens (der die Fahrerbescheinigung dem gemäß nicht vorlegen könne) vorgeworfen werde, sich in einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum zu befinden. Der Fahrer nämlich sei genauso wenig wie der Unternehmensinhaber im Stande, eine Fahrerbescheinigung zu beschaffen. Da die von der belangten Behörde angewendete Verordnung allein den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der Gemeinschaft, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei regle, sei die genannte Bestimmung von der belangten Behörde zu Unrecht angewendet worden.

4.1. Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst klar zu stellen, dass die beschwerdegegenständliche Güterbeförderung eine solche mit Ausgangspunkt in Deutschland und Zielort in Griechenland war, weshalb das an einen "grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei" geknüpfte Beschwerdevorbringen schon von daher nicht zielführend ist.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der Anwendung der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0221, zu verweisen: Danach liegt auch bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs (als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet) zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 2 der zitierten Verordnung mit der Konsequenz vor, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, und stehen Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls sowie Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates dem nicht entgegen.

4.2. Auch zum weiteren Beschwerdevorbringen, dem die Beförderung durchführenden Unternehmer sei die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen von den zuständigen deutschen Behörden verwehrt worden, ist zunächst auf das eben zitierte hg Erkenntnis vom heutigen Tag zu verweisen. Wird der Fahrer nicht "rechtmäßig" im Sinne der VO eingesetzt, ist dem Unternehmer entsprechend der VO keine Fahrerbescheinigung auszustellen, weshalb das Beschwerdevorbringen, dem Unternehmer sei keine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden, nicht zielführend ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das im Verwaltungsakt liegende Schreiben des (deutschen) Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 21. Jänner 2004 an die erstinstanzliche Behörde zu verweisen, in dem es (bezogen auf den Unternehmer, der auch die nun beschwerdegegenständliche Beförderung durchführen ließ) heißt:

"Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass die Behörden Hamburgs dem Unternehmen K keine Fahrerbescheinigung für die Fahrer S und K erteilt haben.

Nach hiesiger Rechtsauffassung ist die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen für das oben genannte Fahrpersonal nicht möglich, da die Fahrer arbeitsvertragliche Beziehungen lediglich zu einem Unternehmen mit Sitz in der Türkei haben. Die Tätigkeit für das in Deutschland ansässige Unternehmen K erfolgt auf der Grundlage so genannter Agenturverträge, in deren Rahmen das in der Türkei ansässige Unternehmen Arbeitskräfte dem deutschen Unternehmen überlässt. Da Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht deutschen und in der EU ansässigen Unternehmen vorbehalten ist, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschäftigung in Deutschland nicht vor."

Der Beschwerdeführer behauptet sachverhaltsbezogen nicht einmal, dass hinsichtlich seiner Tätigkeit - anders als bei den im zitierten Schreiben genannten Fahrern - die inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung ("rechtmäßiger" Einsatz) vorlägen, räumt vielmehr selbst ein, er sei bei einem türkischen Unternehmen beschäftigt, das einen "Agenturvertrag" mit dem in Deutschland ansässigen Güterbeförderungsunternehmen unterhalte.

4.3. Vor diesem Hintergrund geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer als Lenker sei eine Beschaffung einer Fahrerbescheinigung nicht möglich gewesen, weshalb ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe, fehl:

Neben der Verpflichtung des Transportunternehmers, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung des Beschwerdeführers als die Person, die das Fahrzeug bei der Kontrolle tatsächlich lenkte, die Fahrerbescheinigung auf Verlangen des Kontrollberechtigten vorzuzeigen (Art 6 Abs 4 der VO).

Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche auch erkennen können, muss doch von einem eine Transitfahrt durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.

Dem Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer als Lenker die für die Einhaltung des Art 6 der VO erforderlichen Vorkehrungen, hier also die Erlangung einer Fahrerbescheinigung durch den Unternehmer, im eigenen Wirkungsbereich selbst gar nicht treffen kann, wird durch den Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als (seit der Novelle BGBl I Nr 106/2001) gegenüber dem Lenker ein deutlich geringerer Strafrahmen festgesetzt wird als gegenüber dem Unternehmer, der seiner Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, nicht nachkommt (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2001, VfSlg 16407).

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 26. März 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030217.X00

Im RIS seit

16.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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