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E000 EU- Recht allgemein;Norm
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0170 E 3. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in N, Türkei, vertreten durch Hans-Ulrich Stracke und Stefan Dorn, Rechtsanwälte in 22457 Hamburg-Schnelsen, Oldesloer Straße 56, Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2005, Zl VwSen-110651/2/Li/Rd/Gam, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er (Staatsangehöriger eines Drittstaates, nämlich der Türkei) habe am 16. Jänner 2005 als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Deutschland zum Grenzübergang Suben mit einem Zielort in Griechenland durchgeführt, ohne den Kontrollberechtigten auf Verlangen am 16. Jänner 2005 um 9.25 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Straßenkilometer 75,300, Gemeindegebiet Suben, eine Fahrerbescheinigung vorgezeigt zu haben.
Dadurch habe er § 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.Dadurch habe er Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung , der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
2. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung nach der zitierten Verordnung vorgezeigt habe, weil er eine solche gar nicht mitgeführt habe. Da es sich bei der beschwerdegegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt durch Österreich mit einem Ausgangsort in Deutschland und einem Zielort in Griechenland, also um grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Art 2 der zitierten Verordnung gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) zum Vorweisen einer Fahrerbescheinigung verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass dem die Güterbeförderung durchführenden Unternehmer die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung von den deutschen Behörden verweigert worden sei, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten: Dieser hätte nämlich vor Antritt der Fahrt die für diese erforderlichen Papiere kontrollieren bzw einfordern müssen; die diesbezügliche Sorgfaltsverletzung begründe zumindest ein fahrlässiges Verhalten, zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Beschwerdeführer ihn entlastende Umstände nicht vorgebracht habe. Er habe nämlich den beschwerdegegenständlichen Güterverkehr mit einer deutschen Gemeinschaftslizenz durchgeführt (die ebenfalls mitgeführte CEMT-Genehmigung sei in Österreich ungültig gewesen), weshalb er als Angehöriger eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung benötigt hätte und sie gemäß Art 6 Abs 4 der zitierten Verordnung auf Verlangen vorzeigen hätte müssen.Im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung nach der zitierten Verordnung vorgezeigt habe, weil er eine solche gar nicht mitgeführt habe. Da es sich bei der beschwerdegegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt durch Österreich mit einem Ausgangsort in Deutschland und einem Zielort in Griechenland, also um grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Artikel 2, der zitierten Verordnung gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Drittstaates (Türkei) zum Vorweisen einer Fahrerbescheinigung verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass dem die Güterbeförderung durchführenden Unternehmer die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung von den deutschen Behörden verweigert worden sei, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten: Dieser hätte nämlich vor Antritt der Fahrt die für diese erforderlichen Papiere kontrollieren bzw einfordern müssen; die diesbezügliche Sorgfaltsverletzung begründe zumindest ein fahrlässiges Verhalten, zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Beschwerdeführer ihn entlastende Umstände nicht vorgebracht habe. Er habe nämlich den beschwerdegegenständlichen Güterverkehr mit einer deutschen Gemeinschaftslizenz durchgeführt (die ebenfalls mitgeführte CEMT-Genehmigung sei in Österreich ungültig gewesen), weshalb er als Angehöriger eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung benötigt hätte und sie gemäß Artikel 6, Absatz 4, der zitierten Verordnung auf Verlangen vorzeigen hätte müssen.
Der im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehobene Umstand, dass dem Güterbeförderungsunternehmer keine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, entschuldige den Beschwerdeführer nicht: Werde die grenzüberschreitende Beförderung mit CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt, seien die diesbezüglichen Bestimmungen einzuhalten. Werde aber der grenzüberschreitende Verkehr auf Basis einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, sei bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung im Sinne der genannten Verordnung erforderlich. Werde diese nicht ausgestellt, weil der Fahrer nicht "rechtmäßig" im Sinne der genannten Verordnung beschäftigt werde, gehe die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers ins Leere, sei doch die Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige von Drittstaaten gerade deshalb eingeführt worden, um eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob der betreffende Fahrer rechtmäßig beschäftigt werde, bzw um unrechtmäßige Beschäftigungen zu unterbinden.
Dass in vergleichbaren, bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Fällen der Inhaber des Transportunternehmens nicht bestraft worden sei, habe seinen Grund darin, dass beim ersten Fall nicht erwiesen werden habe können, ob die Fahrt unter Verwendung einer Gemeinschaftslizenz oder einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei; beim zweiten Fall sei die gegen den Unternehmer verhängte Strafe deshalb aufgehoben worden, weil das Unterlassen der Aushändigung einer Fahrerbescheinigung durch den Unternehmer am Unternehmenssitz, nämlich in Deutschland und daher im Ausland, nach der (damals) anzuwendenden Gesetzeslage nicht strafbar gewesen sei. Aus diesen Entscheidungen sei daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu EUR 726,-- erscheine die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 200,-- angemessen. Die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne Fahrerbescheinigung habe nämlich zur Folge, dass die Möglichkeit einer Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung nicht gewährleistet sei. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem generalpräventiven Aspekt der Strafdrohung und erscheine auch geeignet, den Beschwerdeführer selbst künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Überdies entspreche sie auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers; dieser sei nämlich der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Schätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Berufung nicht entgegen getreten.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat im Rubrum der Beschwerde ausgeführt, "gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich von 2.6.05, zugestellt am 20.6.05, Gesch. Nr. Senat BN-04-0059 Bezug 3-33460-03" Beschwerde einzulegen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeantrag darauf abzielt, "die Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31.8.05, zugestellt am 15.9.05, Gesch. Nr. VwSen. 110651/2//Li/Rd/Gam aufzuheben", dass in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde Bezug genommen wird auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich vom 31. August 2005, dessen "Rechtsauffassung mit der Beschwerde angegriffen" werde, und dass dieser zuletzt genannte Bescheid der Beschwerde auch angeschlossen war, stellt die einleitende Nennung eines anderen Bescheides einer anderen Behörde einen offensichtlichen Schreibfehler des Beschwerdeführervertreters dar, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anmerkt. Dieser offenkundige Schreibfehler hindert die inhaltliche Erledigung der - tatsächlich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. August 2005 erhobenen - Beschwerde nicht.
2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
2.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG): 2.1. Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2002, (GütbefG):
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; ...Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; ...
Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
§ 9. ... Paragraph 9, ...
...
Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, werParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
...
3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 3. als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
...
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
...
2.2. Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl Nr L 076 vom 19. März 2002 (Verordnung):
"Artikel 1
...
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 5
Artikel 6
...
Artikel 8
..."
2.3. Art 41 Abs 3 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972: 2.3. Artikel 41, Absatz 3, des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972:
"Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen."
2.4. Art 13 des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80: 2.4. Artikel 13, des vom Assoziationsrat am 19. September 1980 erlassenen Beschlusses Nr 1/80:
"Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das die beschwerdegegenständliche Beförderung durchführende Unternehmen mit Sitz in Hamburg Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz sei, die es dazu berechtige, "entsprechende Anträge auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung bei den zuständigen Behörden zu stellen". Die zuständige deutsche Behörde habe aber das Ausstellen von Fahrerbescheinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nicht auszustellen sei, wenn die grenzüberschreitenden Beförderungen unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen ausgeführt würden.
3.2. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 15. August 2003, wonach die Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zunächst allein den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr nach und von der Türkei regle. Gemäß Art 1 Abs 2 der genannten Verordnung gelte diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, indem die Be- und Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegsstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Drittstaat geschlossen wurde. Ein derartiges Abkommen bestehe aber noch nicht, weshalb die Verordnung auf grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Deutschland und der Türkei keine Anwendung finde, und daher auch nicht deren Bestimmungen über die Fahrerbescheinigung. 3.2. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 15. August 2003, wonach die Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 zunächst allein den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr nach und von der Türkei regle. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, der genannten Verordnung gelte diese bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt für die in dem Mitgliedstaat, indem die Be- und Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegsstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Drittstaat geschlossen wurde. Ein derartiges Abkommen bestehe aber noch nicht, weshalb die Verordnung auf grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Deutschland und der Türkei keine Anwendung finde, und daher auch nicht deren Bestimmungen über die Fahrerbescheinigung.
3.3. Der Beschwerdeführer sei Angestellter eines näher genannten Unternehmens mit Sitz in der Türkei, das mit dem Unternehmen mit Sitz in Hamburg, das die beschwerdegegenständliche Güterbeförderung durchgeführt habe, einen Agenturvertrag unterhalte.
Es könne nicht sein, dass der Inhaber dieses Transportunternehmens, gleichzeitig Inhaber einer Gemeinschaftslizenz, der ausschließlich berechtigt sei, eine Fahrerbescheinigung bei den Behörden zu erlangen, in dessen Staat er seinen Firmensitz habe, nicht bestraft werden könne und andererseits dem Fahrer des Unternehmens (der die Fahrerbescheinigung dem gemäß nicht vorlegen könne) vorgeworfen werde, sich in einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum zu befinden. Der Fahrer nämlich sei genauso wenig wie der Unternehmensinhaber im Stande, eine Fahrerbescheinigung zu beschaffen. Da die von der belangten Behörde angewendete Verordnung allein den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der Gemeinschaft, nicht aber den grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei regle, sei die genannte Bestimmung von der belangten Behörde zu Unrecht angewendet worden.
4.1. Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst klar zu stellen, dass die beschwerdegegenständliche Güterbeförderung eine solche mit Ausgangspunkt in Deutschland und Zielort in Griechenland war, weshalb das an einen "grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei" geknüpfte Beschwerdevorbringen schon von daher nicht zielführend ist.
Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der Anwendung der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0221, zu verweisen: Danach liegt auch bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs (als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet) zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art 2 der zitierten Verordnung mit der Konsequenz vor, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, und stehen Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls sowie Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates dem nicht entgegen.Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage der Anwendung der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0221, zu verweisen: Danach liegt auch bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedstaat in die Türkei und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs (als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet) zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Artikel 2, der zitierten Verordnung mit der Konsequenz vor, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, und stehen Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls sowie Artikel 13, des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates dem nicht entgegen.
4.2. Auch zum weiteren Beschwerdevorbringen, dem die Beförderung durchführenden Unternehmer sei die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen von den zuständigen deutschen Behörden verwehrt worden, ist zunächst auf das eben zitierte hg Erkenntnis vom heutigen Tag zu verweisen. Wird der Fahrer nicht "rechtmäßig" im Sinne der VO eingesetzt, ist dem Unternehmer entsprechend der VO keine Fahrerbescheinigung auszustellen, weshalb das Beschwerdevorbringen, dem Unternehmer sei keine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden, nicht zielführend ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf das im Verwaltungsakt liegende Schreiben des (deutschen) Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 21. Jänner 2004 an die erstinstanzliche Behörde zu verweisen, in dem es (bezogen auf den Unternehmer, der auch die nun beschwerdegegenständliche Beförderung durchführen ließ) heißt:
"Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass die Behörden Hamburgs dem Unternehmen K keine Fahrerbescheinigung für die Fahrer S und K erteilt haben.
Nach hiesiger Rechtsauffassung ist die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen für das oben genannte Fahrpersonal nicht möglich, da die Fahrer arbeitsvertragliche Beziehungen lediglich zu einem Unternehmen mit Sitz in der Türkei haben. Die Tätigkeit für das in Deutschland ansässige Unternehmen K erfolgt auf der Grundlage so genannter Agenturverträge, in deren Rahmen das in der Türkei ansässige Unternehmen Arbeitskräfte dem deutschen Unternehmen überlässt. Da Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht deutschen und in der EU ansässigen Unternehmen vorbehalten ist, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschäftigung in Deutschland nicht vor."
Der Beschwerdeführer behauptet sachverhaltsbezogen nicht einmal, dass hinsichtlich seiner Tätigkeit - anders als bei den im zitierten Schreiben genannten Fahrern - die inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung ("rechtmäßiger" Einsatz) vorlägen, räumt vielmehr selbst ein, er sei bei einem türkischen Unternehmen beschäftigt, das einen "Agenturvertrag" mit dem in Deutschland ansässigen Güterbeförderungsunternehmen unterhalte.
4.3. Vor diesem Hintergrund geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer als Lenker sei eine Beschaffung einer Fahrerbescheinigung nicht möglich gewesen, weshalb ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe, fehl:
Neben der Verpflichtung des Transportunternehmers, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung des Beschwerdeführers als die Person, die das Fahrzeug bei der Kontrolle tatsächlich lenkte, die Fahrerbescheinigung auf Verlangen des Kontrollberechtigten vorzuzeigen (Art 6 Abs 4 der VO).Neben der Verpflichtung des Transportunternehmers, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung des Beschwerdeführers als die Person, die das Fahrzeug bei der Kontrolle tatsächlich lenkte, die Fahrerbescheinigung auf Verlangen des Kontrollberechtigten vorzuzeigen (Artikel 6, Absatz 4, der VO).
Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche auch erkennen können, muss doch von einem eine Transitfahrt durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.
Dem Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer als Lenker die für die Einhaltung des Art 6 der VO erforderlichen Vorkehrungen, hier also die Erlangung einer Fahrerbescheinigung durch den Unternehmer, im eigenen Wirkungsbereich selbst gar nicht treffen kann, wird durch den Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als (seit der Novelle BGBl I Nr 106/2001) gegenüber dem Lenker ein deutlich geringerer Strafrahmen festgesetzt wird als gegenüber dem Unternehmer, der seiner Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, nicht nachkommt (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2001, VfSlg 16407).Dem Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer als Lenker die für die Einhaltung des Artikel 6, der VO erforderlichen Vorkehrungen, hier also die Erlangung einer Fahrerbescheinigung durch den Unternehmer, im eigenen Wirkungsbereich selbst gar nicht treffen kann, wird durch den Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001,) gegenüber dem Lenker ein deutlich geringerer Strafrahmen festgesetzt wird als gegenüber dem Unternehmer, der seiner Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, nicht nachkommt vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2001, VfSlg 16407).
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.
Wien, am 26. März 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030217.X00Im RIS seit
16.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015