TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/27 2007/07/0038

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs1;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs5;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §29 Abs1;
PMG 1997 §29 Abs2;
PMG 1997 §29 Abs3;
PMG 1997 §29 Abs4;
PMG 1997 §29;
PMG 1997 §3 Abs1;
PMG 1997 §3 Abs2 Z2;
PMG 1997 §3 Abs2;
PMG 1997 §3;
PMG 1997;
VStG §39;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des

E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9,

1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 2007, Zl. FA10A - 60Zo4/2006-5 (protokolliert zu hg. Zl. 2007/07/0038), betreffend Beschlagnahme nach § 29 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, und 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 2007, Zl. FA10A - 60Zo4/2006-5 (protokolliert zu hg. Zl. 2007/07/0038), betreffend Beschlagnahme nach Paragraph 29, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz, und

2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. September 2007, Zl. UVS 30.6-61/2007-10 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0136), betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH mit Sitz in XXXX P, G 186 A.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH mit Sitz in römisch 40 P, G 186 A.

Im Zuge einer am 4. Oktober 2006 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführten Kontrolle im Betrieb S wurden in einer "Obststeigenhalle" fünf Paletten Kartons (150 Packungen zu je 20 kg) des Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat gefunden. Den Kontrollorganen wurde seitens der Familie S mitgeteilt, dass die genannte Lagerhalle an die Z-GmbH vermietet sei. Die Kontrollorgane versuchten vergeblich, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Einen fernmündlich erreichten Mitarbeiter des Beschwerdeführers, Herrn T., ersuchten sie, dem Beschwerdeführer von der laufenden Pflanzenschutzmittelkontrolle und der Notwendigkeit seiner Anwesenheit vor Ort Mitteilung zu machen. Der Beschwerdeführer erschien nicht und machte auch von der Möglichkeit eines Rückrufes keinen Gebrauch.

Die fünf Paletten Kartons (150 Packungen zu je 20 kg) des Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat wurden vorübergehend beschlagnahmt und deren Verbringung veranlasst.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ersuchte das BAES den Beschwerdeführer um schriftliche Beantwortung eines Fragenkataloges betreffend das vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel und die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Lagerhalle.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde der Fragenkatalog durch den Beschwerdeführer teilweise und dahingehend beantwortet, dass das Basamid Granulat ordnungsgemäß bis zur Kennzeichnung für das jeweilige Exportland gelagert worden sei; Bezugsquelle sei B. Die Aufbrauchsfrist des Basamid Granulats deutscher Herkunft ende am 31. Dezember 2006 und es liege seitens der B die Auskunft vor, dass das gegenständliche Mittel mit dem in Österreich zugelassenen Mittel in jeder Richtung ident sei. Diesem Schreiben beigefügt war je ein Lieferschein der B Deutschland und der B Österreich betreffend die Lieferung des Basamid Granulats, jeweils vom November 2003.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft W (BH) gemäß § 29 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997, die Beschlagnahme des Basamid Granulats aus und begründete dies damit, dass das sichergestellte Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft in Österreich nicht zugelassen sei und auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 PMG im konkreten Fall nicht vorlägen.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft W (BH) gemäß Paragraph 29, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, die Beschlagnahme des Basamid Granulats aus und begründete dies damit, dass das sichergestellte Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft in Österreich nicht zugelassen sei und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2, PMG im konkreten Fall nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 mit dem Wirkstoff Dazomet bis 31. Dezember 2006 aufgebraucht werden dürfe. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat sei in Österreich mit der Registriernummer 1399/0 bis zum 31. Dezember 2008 zugelassen. Es handle sich dabei um dasselbe Pflanzenschutzmittel mit dem identen Wirkstoff Dazomet wie das Mittel mit der deutschen Registriernummer 0966-00. Die beiden Mittel seien ident. Die Mittel stammten vom selben Hersteller, nämlich der Firma B AG. Diese habe die Identität bestätigt. Die AGES (gemeint: BAES) habe das im Bescheid angeführte Pflanzenschutzmittel sofort vorläufig beschlagnahmt, dem Beschwerdeführer keine Verdachtsmomente mitgeteilt und ihm keine Möglichkeit gegeben, um vor der vorläufigen Beschlagnahme den wahren Sachverhalt darzulegen. Dies entspreche nicht den Bestimmungen des PMG.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 23. Jänner 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 11 PMG Bedacht zu nehmen habe, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe. Nach dieser Bestimmung habe er einerseits ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 11 Abs. 3 leg. cit. zu beantragen, was er nicht getan habe, und andererseits müsse das Pflanzenschutzmittel, für welches in Österreich ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragt werde, in einem anderen Staat des EWR zugelassen sein. Die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht (mehr) zugelassen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Eine Anmeldung des seinerzeitigen Direktimports der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel von der B AG aus Deutschland liege nicht vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, weil er argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und derzeit nur lagere. Abgesehen davon, dass widersprüchlich erscheine, dass der Beschwerdeführer einerseits die Zulassung der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel wegen Identität mit dem österreichischen Referenzprodukt behaupte - diese brauche er aber nur für das In-Verkehr-Bringen in Österreich -, anderseits aber argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nur eine Lagerung im Sinne des § 3 Abs. 2 PMG vorliege, übersehe er auch, dass eine bloße Lagerung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. gewissen Zulassungsvoraussetzungen unterliege. So hätte er zum Zeitpunkt der Kontrolle unter anderem auch nachweisen müssen, welches das Bestimmungsland der Pflanzenschutzmittel sei und dass sie dort auch zugelassen seien. Weiters hätten zu diesem Zeitpunkt die Pflanzenschutzmittel, der Überkarton oder die Palette so gekennzeichnet sein müssen, dass eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, um welches Pflanzenschutzmittel es sich handle, und dass die Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung im Inland bestimmt sei. Diesen Anforderungen, ausgenommen die Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel, habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 23. Jänner 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 11, PMG Bedacht zu nehmen habe, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe. Nach dieser Bestimmung habe er einerseits ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. zu beantragen, was er nicht getan habe, und andererseits müsse das Pflanzenschutzmittel, für welches in Österreich ein vereinfachtes Zulassungsverfahren beantragt werde, in einem anderen Staat des EWR zugelassen sein. Die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel seien in Deutschland nicht (mehr) zugelassen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Eine Anmeldung des seinerzeitigen Direktimports der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel von der B AG aus Deutschland liege nicht vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, weil er argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und derzeit nur lagere. Abgesehen davon, dass widersprüchlich erscheine, dass der Beschwerdeführer einerseits die Zulassung der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel wegen Identität mit dem österreichischen Referenzprodukt behaupte - diese brauche er aber nur für das In-Verkehr-Bringen in Österreich -, anderseits aber argumentiere, er brauche keine Anmeldung, weil er die Pflanzenschutzmittel exportiere und zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nur eine Lagerung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, PMG vorliege, übersehe er auch, dass eine bloße Lagerung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. gewissen Zulassungsvoraussetzungen unterliege. So hätte er zum Zeitpunkt der Kontrolle unter anderem auch nachweisen müssen, welches das Bestimmungsland der Pflanzenschutzmittel sei und dass sie dort auch zugelassen seien. Weiters hätten zu diesem Zeitpunkt die Pflanzenschutzmittel, der Überkarton oder die Palette so gekennzeichnet sein müssen, dass eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, um welches Pflanzenschutzmittel es sich handle, und dass die Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung im Inland bestimmt sei. Diesen Anforderungen, ausgenommen die Bezeichnung der Pflanzenschutzmittel, habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/07/0038 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der LH legte die Akten der Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Einbringung einer Gegenschrift ab.

Mit Straferkenntnis vom 7. März 2007 sprach die BH aus:

"Tatzeit: 04.10.2006 17:17 Uhr Tatort: Lagerhalle d. Fa. S, R 22, XXXX St. R

Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r)

Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma Zorn GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, Gewerbepark 186,8212 Pischelsdorf,Geschäftsführer(in) und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der Firma Zorn GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, Gewerbepark 186,8212 Pischelsdorf,

Übertretung:

Herr Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z-GmbH. Landesprodukte - Pflanzenschutz mit Sitz in XXXX P, G 186, am oa. Ort der Amtshandlung: LagerhalleHerr Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z-GmbH. Landesprodukte - Pflanzenschutz mit Sitz in römisch 40 P, G 186, am oa. Ort der Amtshandlung: Lagerhalle

d. Fa. Schwarz, R 22, XXXX St. R, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen:d. Fa. Schwarz, R 22, römisch 40 St. R, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen:

Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde in der von der Z-GmbH angemieteten Lagerhalle der Fa. S-HandelsGesmbH. in XXXX R 22, am 04.10.2006 umIm Zuge einer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde in der von der Z-GmbH angemieteten Lagerhalle der Fa. S-HandelsGesmbH. in XXXX R 22, am 04.10.2006 um

17.17 Uhr, festgestellt, dass das unten angeführte Pflanzenschutzmittel, welches nicht nach § 3 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen war, am 04.10.2006 im genannten Betrieb versteckt (...) gelagert war, in der Tatbegehungsform des Vorrätighaltens zum Verkauf (§ 2 Abs. 1 Z 10) in Verkehr gebracht wurde:17.17 Uhr, festgestellt, dass das unten angeführte Pflanzenschutzmittel, welches nicht nach Paragraph 3, Absatz eins, und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen war, am 04.10.2006 im genannten Betrieb versteckt (...) gelagert war, in der Tatbegehungsform des Vorrätighaltens zum Verkauf (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,) in Verkehr gebracht wurde:

Pflanzenschutzmittel: BASAMID Granulat, 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00.

Für dieses Pflanzenschutzmittel besteht keine Zulassung nach

d. Bestimmungen nach § 3 Abs. 1 und 2 d.d. Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 d.

Pflanzenschutzmittelgesetzes; es ist daher nicht verkehrsfähig, wurde aber dessen ungeachtet in Verkehr gebracht bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten: das Pflanzenschutzmittel wurde im übrigen neben einem Lebensmittel, nämlich Kristallzucker, gelagert, vorgefunden.

Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 iVm. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten.Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF zu verantworten.

Es wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr.60/1997 idgF. iVm. § 3 Abs. 1 u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe vonEs wird daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.60 aus 1997, idgF. in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe von

EUR 500,00

und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt." und in Anwendung des Paragraph 16, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt."

Der Beschwerdeführer berief und machte auch in dieser Berufung geltend, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat in Österreich mit der Registriernummer 1399/0 bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Es handle sich um dasselbe Pflanzenschutzmittel mit dem identen Wirkstoff Dazomet wie das gegenständliche Mittel mit der deutschen Registriernummer 0966-00. Weiters lasse die Behörde außer Acht, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer bis 31. Dezember 2006 aufgebraucht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet für den Export gelagert. Dies habe der Beschwerdeführer auch der AGES (gemeint: BAES) bzw. der Behörde mehrmals bekannt gegeben. Die Behörde führe lediglich aus, dass vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis erbracht worden sei bzw. auch nicht erbracht werden habe können, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in ein Exportland verbracht werden sollte, in dem es zugelassen sei. Die Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Behörde dem Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass die Bestimmungen des § 3 PMG nicht eingehalten worden seien. Das Vorfinden des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Lager sei zu wenig für eine Verfolgungshandlung. Die Behörde habe überhaupt keine Beweise aufgenommen, wo das gegenständliche Mittel zugelassen sei bzw. habe ignoriert, was der Beschwerdeführer mit diesem Mittel vorhabe. Die Behörde habe nicht einmal ansatzweise versucht, Ermittlungen diesbezüglich anzustellen. Die Behörde stelle lediglich Vermutungen an, die den Tatsachen nicht entsprächen. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat sei weiters in Italien, in Frankreich, in Spanien, in Belgien und in den Niederlanden zugelassen. Die Ausführungen der Behörde, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht ident sei mit dem Pflanzenschutzmittel, das in Österreich zugelassen sei, weil es unterschiedliche Gefahrenhinweise gebe, sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Die beiden Pflanzenschutzmittel seien ident. Dies habe auch der Hersteller (B AG) bestätigt.Der Beschwerdeführer berief und machte auch in dieser Berufung geltend, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat in Österreich mit der Registriernummer 1399/0 bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Es handle sich um dasselbe Pflanzenschutzmittel mit dem identen Wirkstoff Dazomet wie das gegenständliche Mittel mit der deutschen Registriernummer 0966-00. Weiters lasse die Behörde außer Acht, dass das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer bis 31. Dezember 2006 aufgebraucht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet für den Export gelagert. Dies habe der Beschwerdeführer auch der AGES (gemeint: BAES) bzw. der Behörde mehrmals bekannt gegeben. Die Behörde führe lediglich aus, dass vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis erbracht worden sei bzw. auch nicht erbracht werden habe können, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in ein Exportland verbracht werden sollte, in dem es zugelassen sei. Die Behörde übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Behörde dem Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass die Bestimmungen des Paragraph 3, PMG nicht eingehalten worden seien. Das Vorfinden des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Lager sei zu wenig für eine Verfolgungshandlung. Die Behörde habe überhaupt keine Beweise aufgenommen, wo das gegenständliche Mittel zugelassen sei bzw. habe ignoriert, was der Beschwerdeführer mit diesem Mittel vorhabe. Die Behörde habe nicht einmal ansatzweise versucht, Ermittlungen diesbezüglich anzustellen. Die Behörde stelle lediglich Vermutungen an, die den Tatsachen nicht entsprächen. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat sei weiters in Italien, in Frankreich, in Spanien, in Belgien und in den Niederlanden zugelassen. Die Ausführungen der Behörde, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht ident sei mit dem Pflanzenschutzmittel, das in Österreich zugelassen sei, weil es unterschiedliche Gefahrenhinweise gebe, sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Die beiden Pflanzenschutzmittel seien ident. Dies habe auch der Hersteller (B AG) bestätigt.

Am 7. August 2007 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die gegenständliche Lagerhalle nach dem Konkurs der Firma S übernommen und dann an eine holländische Firma weitervermietet zu haben. Das am 4. Oktober 2006 in der Halle vorgefundene Pflanzenschutzmittel BASAMID Granulat sei vermutlich noch vor der Übernahme der Lagerhalle durch die holländische Firma von der Z-GmbH dort gelagert worden. Die Einlagerung dürfte bereits 2003 erfolgt sein. Dies erschließe sich aus den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Rechnungen betreffend B. Die eingelagerten 150 x 20 kg an Basamid Granulat seien von der Z-GmbH vergessen worden bzw. habe sich niemand mehr darum gekümmert. Unbestritten sei, dass dieses Pflanzenschutzmittel mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966- 00 gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Mittel sei von der B in Deutschland zu sehr günstigen Konditionen bezogen worden. Man habe dieses Mittel im EU-Raum verkaufen oder eine Parallelzulassung erwirken wollen. Allerdings sei die Ware dann liegen geblieben und habe sich niemand darum gekümmert, weil zwischenzeitlich eine Vielzahl von Verfahren seitens der AGES (gemeint: BAES) gegen die Z-GmbH eingeleitet worden seien. Da das Mittel in Österreich keine Zulassungsnummer habe, sei es in Österreich nicht verkauft und auch nicht in Verkehr gebracht worden. Da das Mittel so günstig erworben worden sei, sei es zwischengelagert und keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG vorgenommen worden. Auch eine vereinfachte Zulassung im Sinne des § 11 PMG sei nicht beantragt worden.Am 7. August 2007 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, die gegenständliche Lagerhalle nach dem Konkurs der Firma S übernommen und dann an eine holländische Firma weitervermietet zu haben. Das am 4. Oktober 2006 in der Halle vorgefundene Pflanzenschutzmittel BASAMID Granulat sei vermutlich noch vor der Übernahme der Lagerhalle durch die holländische Firma von der Z-GmbH dort gelagert worden. Die Einlagerung dürfte bereits 2003 erfolgt sein. Dies erschließe sich aus den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Rechnungen betreffend B. Die eingelagerten 150 x 20 kg an Basamid Granulat seien von der Z-GmbH vergessen worden bzw. habe sich niemand mehr darum gekümmert. Unbestritten sei, dass dieses Pflanzenschutzmittel mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966- 00 gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Mittel sei von der B in Deutschland zu sehr günstigen Konditionen bezogen worden. Man habe dieses Mittel im EU-Raum verkaufen oder eine Parallelzulassung erwirken wollen. Allerdings sei die Ware dann liegen geblieben und habe sich niemand darum gekümmert, weil zwischenzeitlich eine Vielzahl von Verfahren seitens der AGES (gemeint: BAES) gegen die Z-GmbH eingeleitet worden seien. Da das Mittel in Österreich keine Zulassungsnummer habe, sei es in Österreich nicht verkauft und auch nicht in Verkehr gebracht worden. Da das Mittel so günstig erworben worden sei, sei es zwischengelagert und keine Anmeldung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, PMG vorgenommen worden. Auch eine vereinfachte Zulassung im Sinne des Paragraph 11, PMG sei nicht beantragt worden.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 wies der UVS die Berufung des Beschwerdeführers ab und ergänzte den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der BH durch folgenden Satz:

"Die nachweisliche Lagerung nach § 3 Abs. 2 Z 2 PMG zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat, wo das Mittel zugelassen war, liegt nicht vor.""Die nachweisliche Lagerung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PMG zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat, wo das Mittel zugelassen war, liegt nicht vor."

Weiters wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG iVm § 3 Abs. 1 PMG zu verantworten habe.Weiters wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PMG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, PMG zu verantworten habe.

Begründend führte der UVS aus, dass unabhängig davon, wem die gegenständliche Lagerhalle gehöre, "der Beschwerdeführer" als Eigentümer des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat jedenfalls die Verfügungsgewalt über das Pflanzenschutzmittel gehabt hätte. Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit anderen Waren (beispielsweise Kristallzucker) in einer Lagerhalle gelagert worden sei, jedenfalls theoretisch die Möglichkeit eines Verkaufes jederzeit gegeben gewesen sei. Dass die Ware für den Export bestimmt gewesen sein sollte, sei nicht erkenntlich und sei dies auch nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer selbst eingestanden habe, dass das gegenständliche, im Eigentum der Zorn GmbH gestandene Pflanzenschutzmittel einfach vergessen worden sei. Die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Es sei weiters davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat, welches mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 gekennzeichnet gewesen sei, entsprechend dem deutschen Pflanzenschutzmittel-Registerverzeichnis nunmehr unter der Rubrik "abgelaufene Zulassungen" zu finden sei, da das Zulassungsende bereits am 2. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) gewesen sei. Die Aufbrauchsfrist in Deutschland habe am 31. Dezember 2006 geendet. Weiters gehe aus dem Auszug des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters hervor, dass das Produkt Basamid Granulat mit der Pflanzenregistriernummer 1399/0 in Österreich bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Zulassungsinhaber sei die Firma K in Brüssel. Es stehe fest, dass das deutsche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat vom Beschwerdeführer nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet worden sei. Eine Anmeldung nach dem 20. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) wäre entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 10 PMG auch nicht mehr möglich gewesen. Diesbezüglich sei auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG durchgeführt zu haben. Den Ausführungen, wonach das gegenständliche deutsche Pflanzenschutzmittel mit dem österreichischen Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der Registriernummer 1399/00 ident und daher zugelassen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe, auf die Bestimmungen des § 11 PMG Bedacht zu nehmen habe. Es hätte daher eines entsprechenden Antrages betreffend einer vereinfachten Zulassung durch das BAES bedurft. Ein solcher Antrag im Sinne des § 11 PMG sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. Dies werde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufbrauchsfrist des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels bis 31. Dezember 2006 sei festzuhalten, dass sich diese nur auf Deutschland beziehe und überdies nur bedeute, dass das Mittel durch den Anwender bis zu diesem Termin eingesetzt werden könne. Solches sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH dafür verantwortlich sei, dass am 4. Oktober 2006 in der näher bezeichneten Lagerhalle das in seiner Verfügungsgewalt gestandene Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00, zum Verkauf vorrätig gehalten worden sei, obwohl dieses über keine Zulassung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 PMG verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.Begründend führte der UVS aus, dass unabhängig davon, wem die gegenständliche Lagerhalle gehöre, "der Beschwerdeführer" als Eigentümer des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat jedenfalls die Verfügungsgewalt über das Pflanzenschutzmittel gehabt hätte. Weiters sei davon auszugehen, dass auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit anderen Waren (beispielsweise Kristallzucker) in einer Lagerhalle gelagert worden sei, jedenfalls theoretisch die Möglichkeit eines Verkaufes jederzeit gegeben gewesen sei. Dass die Ware für den Export bestimmt gewesen sein sollte, sei nicht erkenntlich und sei dies auch nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer selbst eingestanden habe, dass das gegenständliche, im Eigentum der Zorn GmbH gestandene Pflanzenschutzmittel einfach vergessen worden sei. Die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Es sei weiters davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat, welches mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 gekennzeichnet gewesen sei, entsprechend dem deutschen Pflanzenschutzmittel-Registerverzeichnis nunmehr unter der Rubrik "abgelaufene Zulassungen" zu finden sei, da das Zulassungsende bereits am 2. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) gewesen sei. Die Aufbrauchsfrist in Deutschland habe am 31. Dezember 2006 geendet. Weiters gehe aus dem Auszug des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters hervor, dass das Produkt Basamid Granulat mit der Pflanzenregistriernummer 1399/0 in Österreich bis 31. Dezember 2008 zugelassen sei. Zulassungsinhaber sei die Firma K in Brüssel. Es stehe fest, dass das deutsche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat vom Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PMG angemeldet worden sei. Eine Anmeldung nach dem 20. September 2004 (gemeint wohl: 30. September 2004) wäre entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10, PMG auch nicht mehr möglich gewesen. Diesbezüglich sei auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keine Anmeldung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, PMG durchgeführt zu haben. Den Ausführungen, wonach das gegenständliche deutsche Pflanzenschutzmittel mit dem österreichischen Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der Registriernummer 1399/00 ident und daher zugelassen sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt berufe, auf die Bestimmungen des Paragraph 11, PMG Bedacht zu nehmen habe. Es hätte daher eines entsprechenden Antrages betreffend einer vereinfachten Zulassung durch das BAES bedurft. Ein solcher Antrag im Sinne des Paragraph 11, PMG sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. Dies werde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufbrauchsfrist des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels bis 31. Dezember 2006 sei festzuhalten, dass sich diese nur auf Deutschland beziehe und überdies nur bedeute, dass das Mittel durch den Anwender bis zu diesem Termin eingesetzt werden könne. Solches sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zorn GmbH dafür verantwortlich sei, dass am 4. Oktober 2006 in der näher bezeichneten Lagerhalle das in seiner Verfügungsgewalt gestandene Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00, zum Verkauf vorrätig gehalten worden sei, obwohl dieses über keine Zulassung nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, PMG verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/07/0136 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte zu der seinen Bescheid betreffenden Beschwerde eine Gegenschrift ein, in der er die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber - in Bezug auf Zl. 2007/07/0136 in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber - in Bezug auf Zl. 2007/07/0136 in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zu der zur hg. Zl. 2007/07/0136 protokollierten Beschwerde:

Auf den Beschwerdefall ist das PMG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 anzuwenden. Dessen entscheidungswesentliche Bestimmungen lauten:Auf den Beschwerdefall ist das PMG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, anzuwenden. Dessen entscheidungswesentliche Bestimmungen lauten:

§ 2. ...... Paragraph 2, ......

  1. (10)Absatz 10,"Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

     ......

     § 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach

diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

     (2) Einer Zulassung bedürfen nicht

     1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender

Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

     2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln,

die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat

bestimmt und dort zugelassen sind.

     ......

  1. (4)Absatz 4,Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25, Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

......

§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, dasParagraph 11, (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das

1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und 1. mit einem im Inland - ausgenommen nach Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 10, oder Paragraph 13, - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und

2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

  1. (2)Absatz 2,...

    § 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wennParagraph 12, (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und 1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

  1. (2)Absatz 2,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

     ......

     (5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in

dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits

zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

     ......

  1. (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

  1. (10)Absatz 10,Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

    § 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 34, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29 070 EUR, wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, a) Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 4 in Verkehr bringt,

......"

Unstrittig ist, dass die Z-GmbH das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat im November 2003 von der B bezogen und in weiterer Folge in der Lagerhalle der Firma S untergebracht hat. Unstrittig ist weiters, dass dieses Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft ist, in Deutschland bis zum 30. September 2004 zugelassen war und in Österreich keine vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG erwirkt wurde.Unstrittig ist, dass die Z-GmbH das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat im November 2003 von der B bezogen und in weiterer Folge in der Lagerhalle der Firma S untergebracht hat. Unstrittig ist weiters, dass dieses Pflanzenschutzmittel deutscher Herkunft ist, in Deutschland bis zum 30. September 2004 zugelassen war und in Österreich keine vereinfachte Zulassung nach Paragraph 11, PMG erwirkt wurde.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nun vor, 150 x 20 kg nicht gemäß § 3 Abs. 1 PMG zugelassenes Basamid Granulat in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG begangen zu haben.Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nun vor, 150 x 20 kg nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PMG zugelassenes Basamid Granulat in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben und damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PMG begangen zu haben.

Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall ein In-Verkehr-Bringen in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf nach § 2 Abs. 10 PMG gegeben ist.Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall ein In-Verkehr-Bringen in der Form des Vorrätig-Haltens zum Verkauf nach Paragraph 2, Absatz 10, PMG gegeben ist.

Aus den Materialien zu § 3 PMG in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1997 (563 BlgNR XX. GP, 27 f) ergibt sich, dass mit dem Inverkehrbringenselement "Vorrätighalten zum Verkauf" das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, dem PMG unterliegt. Das bloße "Verbringen" (aus anderen Mitgliedstaaten) für sich allein betrachtet (d.h. ohne Weitergabe an Dritte) stelle noch kein "Inverkehrbringen" dar und bedürfe daher keiner Zulassung.Aus den Materialien zu Paragraph 3, PMG in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, (563 BlgNR römisch zwanzig. GP, 27 f) ergibt sich, dass mit dem Inverkehrbringenselement "Vorrätighalten zum Verkauf" das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, dem PMG unterliegt. Das bloße "Verbringen" (aus anderen Mitgliedstaaten) für sich allein betrachtet (d.h. ohne Weitergabe an Dritte) stelle noch kein "Inverkehrbringen" dar und bedürfe daher keiner Zulassung.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er, abgesehen davon, dass ein Vertrieb in Österreich lediglich die vereinfachte Parallelzulassung erforderlich gemacht hätte, um in Folge rechtmäßig durchgeführt zu werden, glaubhaft dargetan habe, derartige Überlegungen gar nicht angestellt zu haben, weil er mit anderen Sachen beschäftigt gewesen sei. Daraus folge, dass die Pflanzenschutzmittel ausschließlich gelagert worden seien und keine Handlung gesetzt worden sei, die ein In-Verkehr-Bringen im Sinne des PMG bedeuten hätten können.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angab, das Basamid Granulat zu sehr günstigen Konditionen von der B in Deutschland bezogen und beabsichtigt zu haben, dieses im EU-Raum zu verkaufen oder eine Parallelzulassung zu erwirken. Auch ein Vorrätig-Halten von Pflanzenschutzmitteln zum Verkauf in einen anderen EU-Mitgliedstaat stellt ein In-Verkehr-Bringen nach § 2 Abs. 10 PMG dar. Der UVS konnte daher davon ausgehen, dass das Basamid Granulat zum Verkauf vorrätig gehalten wurde und somit ein In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG vorliegt.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angab, das Basamid Granulat zu sehr günstigen Konditionen von der B in Deutschland bezogen und beabsichtigt zu haben, dieses im EU-Raum zu verkaufen oder eine Parallelzulassung zu erwirken. Auch ein Vorrätig-Halten von Pflanzenschutzmitteln zum Verkauf in einen anderen EU-Mitgliedstaat stellt ein In-Verkehr-Bringen nach Paragraph 2, Absatz 10, PMG dar. Der UVS konnte daher davon ausgehen, dass das Basamid Granulat zum Verkauf vorrätig gehalten wurde und somit ein In-Verkehr-Bringen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, PMG vorliegt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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