RS Vwgh 1987/11/9 87/10/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §184 Z3;
ForstG 1975 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Da nur rechtskräftige, aufgrund des ForstG 1852 erteilte Rodungsbewilligungen als entsprechende Bescheide nach dem ForstG 1975 gelten, ist die Frage der Parteistellung einer übergangenen Partei nach den bei Erlassung eines solchen Bescheides maßgeblich gewesenen Rechtsvorschriften zu beanworten. Weiters sind unter "anhängigen" Verfahren iSd § 184 Z 3 ForstG 1975 auch solche Verfahren zu verstehen, in denen jemand geltend macht, er sei in bezug auf ein nach dem ForstG 1852 durchgeführtes Verfahren übergangene Partei. Der Beantwortung der Frage, ob dem Bf in dem Rodungsbewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre, sind daher die entsprechenden Bestimmungen des ForstG 1852 zugrunde zu legen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten