RS Vwgh 1987/11/23 86/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1987
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z2;

Beachte

y23250;

Rechtssatz

Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH selbst klar, daß die Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben der Gesellschaft durch die Gesellschafter nicht auf einem Leistungstausch zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft beruht, weil er auch die Vereinbarung enthält, daß für Betriebsausgaben, die zur Erbringung von Sonderleistungen im Auftrag einzelner Gesellschafter oder Außenstehender entstehen, diese aufkommen müssen, so handelt es sich bei den von den Gesellschaftern auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben zu erbringenden Leistungen um eine echte Vermögenszufuhr, für die eine Steuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG gegeben ist.

*

E 23.11.1987, 86/15/0001 #4 VwSlg 6267 F/1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150001.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten