Norm
KVG 1934 §2 Z2;Beachte
y23250;Rechtssatz
Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH selbst klar, daß die Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben der Gesellschaft durch die Gesellschafter nicht auf einem Leistungstausch zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft beruht, weil er auch die Vereinbarung enthält, daß für Betriebsausgaben, die zur Erbringung von Sonderleistungen im Auftrag einzelner Gesellschafter oder Außenstehender entstehen, diese aufkommen müssen, so handelt es sich bei den von den Gesellschaftern auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Deckung der laufenden Betriebsausgaben zu erbringenden Leistungen um eine echte Vermögenszufuhr, für die eine Steuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG gegeben ist.
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E 23.11.1987, 86/15/0001 #4 VwSlg 6267 F/1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150001.X04Im RIS seit
12.02.2002