RS Vwgh 1987/11/30 87/12/0061

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0181 E 10. September 1984 VwSlg 11501 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die mehrfache Berücksichtigung von konkurrierenden Anrechnungszeiten eines oder desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs 1 GehG 1956 - unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120061.X01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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