TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/31 2005/05/0308

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO OÖ 1994 §27 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2 idF 1998/070;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
NeuplanungsgebietsV Enns 2003 §2;
NeuplanungsgebietsV Enns 2003 §3;
NeuplanungsgebietsV Enns 2003 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P Werbegesellschaft m.b.H. in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. April 2005, Zl. BauR-013429/1-2005-Ri/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Enns), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin zeigte am 17. März 2004 den Neubau von zwei Werbeeinrichtungen in Enns im Bereich der Autobahnauf- und - abfahrt zur A 1 Westautobahn mit Anzeigeflächen von 10,20 m x 2,40 m bzw. 6,80 m x 2,40 m an.

Mit Bescheid vom 29. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Errichtung der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen untersagt. Die Stadtgemeinde habe mit der Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 2003 das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Enns (Grundparzellen der Katastralgemeinden Enns, Lorch, Kristein, Hiesendorf, Moos und Volkersdorf) zum Neuplanungsgebiet Nr. 1 erklärt. Danach seien Werbeeinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche grundsätzlich unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher die Gesetzwidrigkeit der erlassenen Verordnung behauptet und gerügt wird, dass der Ausnahmetatbestand in § 4 der Verordnung nicht geprüft worden sei. Dieser Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Folge gegeben, da das inhaltliche Normprüfungsverfahren allein dem Verfassungsgerichtshof obliege. Die Ausnahmetatbestände der Verordnung lägen nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Die belangte Behörde verwies darauf, dass sie an eine bestehende Verordnung gebunden sei. Weder der räumliche (§ 2 der Verordnung) noch der sachliche (§ 3 der Verordnung) Ausnahmegrund sei hier gegeben. Aus § 4 der Verordnung könne kein Ausnahmetatbestand abgeleitet werden; vielmehr handle es sich hier nur um eine Verdeutlichung des Gesetzeswortlautes des § 45 Abs. 2 Oö BauO 1994. Es sei daher anzunehmen, dass die Errichtung der angezeigten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen die Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung erschweren oder verhindern würde. Aus § 27 Abs. 1 Oö BauO 1994 könne nicht abgeleitet werden, dass durch die auf Grund der Erklärung zum Neuplanungsgebiet bezweckte Änderung des Flächenwidmungsplanes entweder sämtliche Werbeeinrichtungen oder gar keine Werbeeinrichtungen ausdrücklich auszuschließen seien.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 527/05, ab, und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bedenke nicht ausreichend,

"dass § 3 der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779/2000) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist,

dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - § 27 OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist,

und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst (vgl. VfSlg. 14.271/1995)."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Errichtung von Werbe- und Ankündigungstafeln bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Ermittlungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof legte die mitbeteiligte Stadtgemeinde ihre Verordnung vom 12. Dezember 2003, betreffend die Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbilds von Enns (VO), vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist auf § 45 Abs. 2 Oö BauO, welche Bestimmung die Möglichkeit der Ausnahme von der Unzulässigkeit der Errichtung im Neuplanungsgebiet vorsehe. § 4 VO enthalte einen gesondert zu prüfenden Ausnahmetatbestand. Es sei aber nicht geprüft worden, ob die Fläche, auf der die Werbetafeln stehen sollen, einer Ausnahmebestimmung unterliege und § 4 VO erfüllt werde. Es sei nicht geprüft worden, ob die geplante Werbeeinrichtung den zukünftigen Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan erschwere oder behindere. Durch die Errichtung von Werbeeinrichtungen bei der Autobahnauffahrt Richtung Linz werde das Ortsbild von Enns keinesfalls beeinträchtigt.

Die VO sei - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt - gesetzwidrig, weil die beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze nicht ausreichend und nicht schlüssig determiniert seien. Die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Bausperreverordnung. In der VO werde nicht ausgeführt, auf Grund welcher Kriterien die Ausnahmezonen des § 2 örtlich situiert worden seien. Die bestehende Regelung der Ausnahmezonen sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Ausnahmezonen seien viel zu klein. Aus § 4 VO gehe hervor, dass über den § 2 VO hinausgehende Ausnahmen sehr wohl möglich seien. Mit dem "angeführten Gebiet" des § 4 könne nur das in § 1 VO definierte Gebiet gemeint sein. Wenn die VO Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut ausnehme, werde der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Oö BauO widersprochen. Die Zulassung von Werbeflächen bis zu 1 m2 stelle keinen ausdrücklichen Ausschluss, sondern nur eine willkürliche Einschränkung dar und widerspreche § 27 Abs. 1 Oö BauO. Die Gemeinde dürfe nicht eigene Größenmaße hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeeinrichtungen festlegen. Aus Sicht einer allfälligen Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung bestehe kein Unterschied in der Wirkung einer Eigenwerbung und einer Fremdwerbung, weshalb die Unterscheidung unsachlich sei. Durch die VO werde ein Bestandschutz für bereits errichtete Werbemittel geschaffen, sodass es am eingegrenzten Markt für die Gemeinde Enns zu einer Marktabschottung komme. Ein derartiger Bestandschutz falle nicht in die Kompetenz des Verordnungsgebers.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 27 und 45 Oö BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 (BO) lauten auszugsweise:

"§ 27

Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

2. mit insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.

(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Z. 3, § 25a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 3; § 25a Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann.

§ 45

Neuplanungsgebiete

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

(3) ...

(4) Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans oder der Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft.

(5) ..."

§ 27 Abs. 3 BO gebietet eine Untersagung der Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung somit nur dann, wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder, wie hier, ein Widerspruch zur Erklärung zum Neuplanungsgebiet vorliegt und wenn mit dem beabsichtigten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob die hier vorliegende Erklärung zum Neuplanungsgebiet einen solchen Ausschluss enthält.

Nach § 1 VO wurde gemäß § 45 Abs. 1 BO das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Enns, ausgenommen die in § 2 genannten Sonderzonen, zum Neuplanungsgebiet erklärt.

Die §§ 2 bis 4 VO lauten:

"§ 2

Ausgenommen von diesem generellen Verbot sind

a) ein 10 Meter breiter Streifen entlang der Bundestrasse 1 zwischen Oberhauserstrasse und Einsiedlstrasse (siehe Plan - blaue Zone).

b) das Industriehafengebiet (Betriebsbaugebiet, Industriegebiet und Ländeflächen nördlich der B1-Umfahrung; siehe Plan - gelbe Zone).

§ 3

Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit insgesamt mehr als 1 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Enns mit Ausnahme der unter § 2 genannten Sonderzonen verboten. Ausgenommen sind Werbe- und Ankündigungsflächen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut. Als Höhenbeschränkung bei nicht objektbezogenen Werbeeinrichtungen gelten generell 4 m. Entsprechende Regelungen sollen bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen werden.

§ 4

Die Erklärung zu einem Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Gebiet Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nur dann errichtet werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die Werbe- und Ankündigungseinrichtung die Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung nicht erschwert oder verhindert."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die angezeigten Werbeeinrichtungen die Beschränkungen in § 3 VO überschreiten und dass die Errichtung nicht in den in § 2 VO genannten Gebieten geplant sei. Soweit sie die Gesetzmäßigkeit der VO in Zweifel zieht, ist sie auf die Begründung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in § 2 VO als auch die Ausnahmen in § 3 VO betrifft, auf die Ausführung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass § 27 Abs. 1 BO nur einen Totalausschluss deckt.

Die Beschwerdeführerin meint, vom grundsätzlichen Verbot des § 3 erster Satz VO schafften nicht nur § 2 VO und § 3 zweiter Satz VO, sondern auch § 4 VO eine Ausnahme.

§ 4 VO ist die Übernahme des Gesetzeswortlautes des § 45 Abs. 2 BO, angepasst auf die konkrete Anordnung in § 3 erster Satz VO. Wenn nun § 3 erster Satz VO Werbeflächen dieser Größe verbietet und im letzten Satz eine entsprechende Regelung im Flächenwidmungsplan angekündigt wird, dann erschweren oder verhindern Werbeflächen der hier angezeigten Größe die künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes. Da gerade die Errichtung derart großer Werbeflächen verhindert werden soll, kann die Beschwerdeführerin aus § 45 Abs. 2 BO bzw. aus § 4 VO eine ihr Vorhaben betreffende Ausnahme vom Errichtungsverbot keinesfalls ableiten.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050308.X00

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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