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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §27 Abs1 idF 1998/070;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der P Werbegesellschaft m.b.H. in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. April 2005, Zl. BauR-013429/1-2005-Ri/Vi, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Enns), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin zeigte am 17. März 2004 den Neubau von zwei Werbeeinrichtungen in Enns im Bereich der Autobahnauf- und - abfahrt zur A 1 Westautobahn mit Anzeigeflächen von 10,20 m x 2,40 m bzw. 6,80 m x 2,40 m an.
Mit Bescheid vom 29. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Errichtung der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen untersagt. Die Stadtgemeinde habe mit der Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 2003 das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Enns (Grundparzellen der Katastralgemeinden Enns, Lorch, Kristein, Hiesendorf, Moos und Volkersdorf) zum Neuplanungsgebiet Nr. 1 erklärt. Danach seien Werbeeinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche grundsätzlich unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher die Gesetzwidrigkeit der erlassenen Verordnung behauptet und gerügt wird, dass der Ausnahmetatbestand in § 4 der Verordnung nicht geprüft worden sei. Dieser Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Folge gegeben, da das inhaltliche Normprüfungsverfahren allein dem Verfassungsgerichtshof obliege. Die Ausnahmetatbestände der Verordnung lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher die Gesetzwidrigkeit der erlassenen Verordnung behauptet und gerügt wird, dass der Ausnahmetatbestand in Paragraph 4, der Verordnung nicht geprüft worden sei. Dieser Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde keine Folge gegeben, da das inhaltliche Normprüfungsverfahren allein dem Verfassungsgerichtshof obliege. Die Ausnahmetatbestände der Verordnung lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Die belangte Behörde verwies darauf, dass sie an eine bestehende Verordnung gebunden sei. Weder der räumliche (§ 2 der Verordnung) noch der sachliche (§ 3 der Verordnung) Ausnahmegrund sei hier gegeben. Aus § 4 der Verordnung könne kein Ausnahmetatbestand abgeleitet werden; vielmehr handle es sich hier nur um eine Verdeutlichung des Gesetzeswortlautes des § 45 Abs. 2 Oö BauO 1994. Es sei daher anzunehmen, dass die Errichtung der angezeigten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen die Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung erschweren oder verhindern würde. Aus § 27 Abs. 1 Oö BauO 1994 könne nicht abgeleitet werden, dass durch die auf Grund der Erklärung zum Neuplanungsgebiet bezweckte Änderung des Flächenwidmungsplanes entweder sämtliche Werbeeinrichtungen oder gar keine Werbeeinrichtungen ausdrücklich auszuschließen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Die belangte Behörde verwies darauf, dass sie an eine bestehende Verordnung gebunden sei. Weder der räumliche (Paragraph 2, der Verordnung) noch der sachliche (Paragraph 3, der Verordnung) Ausnahmegrund sei hier gegeben. Aus Paragraph 4, der Verordnung könne kein Ausnahmetatbestand abgeleitet werden; vielmehr handle es sich hier nur um eine Verdeutlichung des Gesetzeswortlautes des Paragraph 45, Absatz 2, Oö BauO 1994. Es sei daher anzunehmen, dass die Errichtung der angezeigten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen die Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung erschweren oder verhindern würde. Aus Paragraph 27, Absatz eins, Oö BauO 1994 könne nicht abgeleitet werden, dass durch die auf Grund der Erklärung zum Neuplanungsgebiet bezweckte Änderung des Flächenwidmungsplanes entweder sämtliche Werbeeinrichtungen oder gar keine Werbeeinrichtungen ausdrücklich auszuschließen seien.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 527/05, ab, und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bedenke nicht ausreichend,
"dass § 3 der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779/2000) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist, "dass Paragraph 3, der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779/2000) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist,
dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - § 27 OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist, dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - Paragraph 27, OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist,
und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst (vgl. VfSlg. 14.271/1995)." und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst vergleiche VfSlg. 14.271/1995)."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Errichtung von Werbe- und Ankündigungstafeln bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Ermittlungsverfahren verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof legte die mitbeteiligte Stadtgemeinde ihre Verordnung vom 12. Dezember 2003, betreffend die Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbilds von Enns (VO), vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verweist auf § 45 Abs. 2 Oö BauO, welche Bestimmung die Möglichkeit der Ausnahme von der Unzulässigkeit der Errichtung im Neuplanungsgebiet vorsehe. § 4 VO enthalte einen gesondert zu prüfenden Ausnahmetatbestand. Es sei aber nicht geprüft worden, ob die Fläche, auf der die Werbetafeln stehen sollen, einer Ausnahmebestimmung unterliege und § 4 VO erfüllt werde. Es sei nicht geprüft worden, ob die geplante Werbeeinrichtung den zukünftigen Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan erschwere oder behindere. Durch die Errichtung von Werbeeinrichtungen bei der Autobahnauffahrt Richtung Linz werde das Ortsbild von Enns keinesfalls beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin verweist auf Paragraph 45, Absatz 2, Oö BauO, welche Bestimmung die Möglichkeit der Ausnahme von der Unzulässigkeit der Errichtung im Neuplanungsgebiet vorsehe. Paragraph 4, VO enthalte einen gesondert zu prüfenden Ausnahmetatbestand. Es sei aber nicht geprüft worden, ob die Fläche, auf der die Werbetafeln stehen sollen, einer Ausnahmebestimmung unterliege und Paragraph 4, VO erfüllt werde. Es sei nicht geprüft worden, ob die geplante Werbeeinrichtung den zukünftigen Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan erschwere oder behindere. Durch die Errichtung von Werbeeinrichtungen bei der Autobahnauffahrt Richtung Linz werde das Ortsbild von Enns keinesfalls beeinträchtigt.
Die VO sei - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt - gesetzwidrig, weil die beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze nicht ausreichend und nicht schlüssig determiniert seien. Die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Bausperreverordnung. In der VO werde nicht ausgeführt, auf Grund welcher Kriterien die Ausnahmezonen des § 2 örtlich situiert worden seien. Die bestehende Regelung der Ausnahmezonen sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Ausnahmezonen seien viel zu klein. Aus § 4 VO gehe hervor, dass über den § 2 VO hinausgehende Ausnahmen sehr wohl möglich seien. Mit dem "angeführten Gebiet" des § 4 könne nur das in § 1 VO definierte Gebiet gemeint sein. Wenn die VO Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut ausnehme, werde der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Oö BauO widersprochen. Die Zulassung von Werbeflächen bis zu 1 m2 stelle keinen ausdrücklichen Ausschluss, sondern nur eine willkürliche Einschränkung dar und widerspreche § 27 Abs. 1 Oö BauO. Die Gemeinde dürfe nicht eigene Größenmaße hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeeinrichtungen festlegen. Aus Sicht einer allfälligen Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung bestehe kein Unterschied in der Wirkung einer Eigenwerbung und einer Fremdwerbung, weshalb die Unterscheidung unsachlich sei. Durch die VO werde ein Bestandschutz für bereits errichtete Werbemittel geschaffen, sodass es am eingegrenzten Markt für die Gemeinde Enns zu einer Marktabschottung komme. Ein derartiger Bestandschutz falle nicht in die Kompetenz des Verordnungsgebers. Die VO sei - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt - gesetzwidrig, weil die beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze nicht ausreichend und nicht schlüssig determiniert seien. Die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanungsgrundsätze wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der Bausperreverordnung. In der VO werde nicht ausgeführt, auf Grund welcher Kriterien die Ausnahmezonen des Paragraph 2, örtlich situiert worden seien. Die bestehende Regelung der Ausnahmezonen sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Ausnahmezonen seien viel zu klein. Aus Paragraph 4, VO gehe hervor, dass über den Paragraph 2, VO hinausgehende Ausnahmen sehr wohl möglich seien. Mit dem "angeführten Gebiet" des Paragraph 4, könne nur das in Paragraph eins, VO definierte Gebiet gemeint sein. Wenn die VO Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut ausnehme, werde der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Oö BauO widersprochen. Die Zulassung von Werbeflächen bis zu 1 m2 stelle keinen ausdrücklichen Ausschluss, sondern nur eine willkürliche Einschränkung dar und widerspreche Paragraph 27, Absatz eins, Oö BauO. Die Gemeinde dürfe nicht eigene Größenmaße hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeeinrichtungen festlegen. Aus Sicht einer allfälligen Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung bestehe kein Unterschied in der Wirkung einer Eigenwerbung und einer Fremdwerbung, weshalb die Unterscheidung unsachlich sei. Durch die VO werde ein Bestandschutz für bereits errichtete Werbemittel geschaffen, sodass es am eingegrenzten Markt für die Gemeinde Enns zu einer Marktabschottung komme. Ein derartiger Bestandschutz falle nicht in die Kompetenz des Verordnungsgebers.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 27 und 45 Oö BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 (BO) lauten auszugsweise: Die hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 27, und 45 Oö BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, (BO) lauten auszugsweise:
"§ 27
Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder
2. mit insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
§ 45Paragraph 45
Neuplanungsgebiete
§ 27 Abs. 3 BO gebietet eine Untersagung der Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung somit nur dann, wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder, wie hier, ein Widerspruch zur Erklärung zum Neuplanungsgebiet vorliegt und wenn mit dem beabsichtigten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob die hier vorliegende Erklärung zum Neuplanungsgebiet einen solchen Ausschluss enthält. Paragraph 27, Absatz 3, BO gebietet eine Untersagung der Ausführung der angezeigten Werbeeinrichtung somit nur dann, wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder, wie hier, ein Widerspruch zur Erklärung zum Neuplanungsgebiet vorliegt und wenn mit dem beabsichtigten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob die hier vorliegende Erklärung zum Neuplanungsgebiet einen solchen Ausschluss enthält.
Nach § 1 VO wurde gemäß § 45 Abs. 1 BO das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Enns, ausgenommen die in § 2 genannten Sonderzonen, zum Neuplanungsgebiet erklärt. Nach Paragraph eins, VO wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BO das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Enns, ausgenommen die in Paragraph 2, genannten Sonderzonen, zum Neuplanungsgebiet erklärt.
Die §§ 2 bis 4 VO lauten: Die Paragraphen 2, bis 4 VO lauten:
"§ 2
Ausgenommen von diesem generellen Verbot sind
a) ein 10 Meter breiter Streifen entlang der Bundestrasse 1 zwischen Oberhauserstrasse und Einsiedlstrasse (siehe Plan - blaue Zone).
b) das Industriehafengebiet (Betriebsbaugebiet, Industriegebiet und Ländeflächen nördlich der B1-Umfahrung; siehe Plan - gelbe Zone).
§ 3Paragraph 3
Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit insgesamt mehr als 1 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Enns mit Ausnahme der unter § 2 genannten Sonderzonen verboten. Ausgenommen sind Werbe- und Ankündigungsflächen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut. Als Höhenbeschränkung bei nicht objektbezogenen Werbeeinrichtungen gelten generell 4 m. Entsprechende Regelungen sollen bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen werden. Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit insgesamt mehr als 1 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde Enns mit Ausnahme der unter Paragraph 2, genannten Sonderzonen verboten. Ausgenommen sind Werbe- und Ankündigungsflächen von Betrieben in eigener Sache auf dem Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf öffentlichem Gut. Als Höhenbeschränkung bei nicht objektbezogenen Werbeeinrichtungen gelten generell 4 m. Entsprechende Regelungen sollen bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen werden.
§ 4Paragraph 4
Die Erklärung zu einem Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Gebiet Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nur dann errichtet werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die Werbe- und Ankündigungseinrichtung die Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung nicht erschwert oder verhindert."
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die angezeigten Werbeeinrichtungen die Beschränkungen in § 3 VO überschreiten und dass die Errichtung nicht in den in § 2 VO genannten Gebieten geplant sei. Soweit sie die Gesetzmäßigkeit der VO in Zweifel zieht, ist sie auf die Begründung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in § 2 VO als auch die Ausnahmen in § 3 VO betrifft, auf die Ausführung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass § 27 Abs. 1 BO nur einen Totalausschluss deckt. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die angezeigten Werbeeinrichtungen die Beschränkungen in Paragraph 3, VO überschreiten und dass die Errichtung nicht in den in Paragraph 2, VO genannten Gebieten geplant sei. Soweit sie die Gesetzmäßigkeit der VO in Zweifel zieht, ist sie auf die Begründung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in Paragraph 2, VO als auch die Ausnahmen in Paragraph 3, VO betrifft, auf die Ausführung im Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass Paragraph 27, Absatz eins, BO nur einen Totalausschluss deckt.
Die Beschwerdeführerin meint, vom grundsätzlichen Verbot des § 3 erster Satz VO schafften nicht nur § 2 VO und § 3 zweiter Satz VO, sondern auch § 4 VO eine Ausnahme. Die Beschwerdeführerin meint, vom grundsätzlichen Verbot des Paragraph 3, erster Satz VO schafften nicht nur Paragraph 2, VO und Paragraph 3, zweiter Satz VO, sondern auch Paragraph 4, VO eine Ausnahme.
§ 4 VO ist die Übernahme des Gesetzeswortlautes des § 45 Abs. 2 BO, angepasst auf die konkrete Anordnung in § 3 erster Satz VO. Wenn nun § 3 erster Satz VO Werbeflächen dieser Größe verbietet und im letzten Satz eine entsprechende Regelung im Flächenwidmungsplan angekündigt wird, dann erschweren oder verhindern Werbeflächen der hier angezeigten Größe die künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes. Da gerade die Errichtung derart großer Werbeflächen verhindert werden soll, kann die Beschwerdeführerin aus § 45 Abs. 2 BO bzw. aus § 4 VO eine ihr Vorhaben betreffende Ausnahme vom Errichtungsverbot keinesfalls ableiten. Paragraph 4, VO ist die Übernahme des Gesetzeswortlautes des Paragraph 45, Absatz 2, BO, angepasst auf die konkrete Anordnung in Paragraph 3, erster Satz VO. Wenn nun Paragraph 3, erster Satz VO Werbeflächen dieser Größe verbietet und im letzten Satz eine entsprechende Regelung im Flächenwidmungsplan angekündigt wird, dann erschweren oder verhindern Werbeflächen der hier angezeigten Größe die künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes. Da gerade die Errichtung derart großer Werbeflächen verhindert werden soll, kann die Beschwerdeführerin aus Paragraph 45, Absatz 2, BO bzw. aus Paragraph 4, VO eine ihr Vorhaben betreffende Ausnahme vom Errichtungsverbot keinesfalls ableiten.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 31. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050308.X00Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009