Index
19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A G, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 18. Juli 2006, Vk 17/06 - 5, betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß StVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt G vom 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Justizanstalt am 29. März 2006 dadurch, dass er vorsätzlich die Anordnung des RI K., den Oberteil des Kastens und den Hängeschrank nicht als Anrichte zu verwenden und den Zustand gemäß der Haftraumordnung wiederherzustellen, nicht befolgt habe, wobei er dezidiert angeführt habe, dass RI K. ihm keine Anordnung zu erteilen hätte, und weiters die Anordnung des RI P. ihm zur Kontrolle des ordnungsgemäß ausgefolgten PC das notwendige Passwort bekannt zu geben, nicht befolgt habe, Ordnungswidrigkeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begangen zu haben. Er wurde hiefür mit zwei Ordnungsstrafen in Höhe von je EUR 20,-- sowie mit dem Entzug der Vergünstigung des eigenen PC für einen Monat bestraft.Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt G vom 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Justizanstalt am 29. März 2006 dadurch, dass er vorsätzlich die Anordnung des RI K., den Oberteil des Kastens und den Hängeschrank nicht als Anrichte zu verwenden und den Zustand gemäß der Haftraumordnung wiederherzustellen, nicht befolgt habe, wobei er dezidiert angeführt habe, dass RI K. ihm keine Anordnung zu erteilen hätte, und weiters die Anordnung des RI P. ihm zur Kontrolle des ordnungsgemäß ausgefolgten PC das notwendige Passwort bekannt zu geben, nicht befolgt habe, Ordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG begangen zu haben. Er wurde hiefür mit zwei Ordnungsstrafen in Höhe von je EUR 20,-- sowie mit dem Entzug der Vergünstigung des eigenen PC für einen Monat bestraft.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m § 107 Abs. 1 StVG keine Folge. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Strafgefangenen gemäß § 26 Abs. 1 StVG den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten hätten. Sie dürften die Befolgung von Anordnungen nur dann ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Der Strafgefangene müsse, um die Befolgung einer seiner Meinung nach rechtswidrigen Anordnung ablehnen zu können, aufzeigen, dass derartige Gründe vorgelegen seien. Ein allgemeines Recht auf Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams bestehe nicht. (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1970, Zl. 825/70). Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, i.V.m Paragraph 107, Absatz eins, StVG keine Folge. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Strafgefangenen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten hätten. Sie dürften die Befolgung von Anordnungen nur dann ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Der Strafgefangene müsse, um die Befolgung einer seiner Meinung nach rechtswidrigen Anordnung ablehnen zu können, aufzeigen, dass derartige Gründe vorgelegen seien. Ein allgemeines Recht auf Selbsthilfe durch Verweigerung des Gehorsams bestehe nicht. (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1970, Zl. 825/70).
Das Recht der Beamten der Justizanstalt auf Kontrolle der Daten des PC ergebe sich schon aus dem allgemeinen Recht auf Haftraumkontrolle, ebenso seien die Beamten berechtigt, Anordnungen dahingehend zu erteilen, dass die Haftraumordnung wiederhergestellt werde. Hinsichtlich beider ihm erteilter Anordnungen habe der Strafgefangene keine die Ablehnung der Befolgung rechtfertigende Umstände im Sinne des § 26 Abs. 1 StVG vorgebracht. Dementsprechend hätte er weder die Bekanntgabe seines Passwortes verweigern dürfen noch die Herstellung der ursprünglichen Haftraumordnung. Die den Briefverkehr betreffende Regelung des § 90b Abs. 3 StVG könne nicht dazu führen, dass der Strafgefangene unter Hinweis auf derartige Schreiben die Kontrolle des PC oder etwa die Haftraumkontrolle verweigere, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Strafgefangene die Kontrolle unter Hinweis auf das Vorliegen solcher Schreiben zu befolgen habe. Sollten derartige Schreiben im Zuge der Kontrolle durch die Justizwachebeamten aufgefunden werden, wäre nach dem § 90b StVG vorzugehen. Das Recht der Beamten der Justizanstalt auf Kontrolle der Daten des PC ergebe sich schon aus dem allgemeinen Recht auf Haftraumkontrolle, ebenso seien die Beamten berechtigt, Anordnungen dahingehend zu erteilen, dass die Haftraumordnung wiederhergestellt werde. Hinsichtlich beider ihm erteilter Anordnungen habe der Strafgefangene keine die Ablehnung der Befolgung rechtfertigende Umstände im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVG vorgebracht. Dementsprechend hätte er weder die Bekanntgabe seines Passwortes verweigern dürfen noch die Herstellung der ursprünglichen Haftraumordnung. Die den Briefverkehr betreffende Regelung des Paragraph 90 b, Absatz 3, StVG könne nicht dazu führen, dass der Strafgefangene unter Hinweis auf derartige Schreiben die Kontrolle des PC oder etwa die Haftraumkontrolle verweigere, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Strafgefangene die Kontrolle unter Hinweis auf das Vorliegen solcher Schreiben zu befolgen habe. Sollten derartige Schreiben im Zuge der Kontrolle durch die Justizwachebeamten aufgefunden werden, wäre nach dem Paragraph 90 b, StVG vorzugehen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004, anzuwenden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs. 1 StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
§ 24 StVG sieht betreffend Vergünstigungen Folgendes vor: Paragraph 24, StVG sieht betreffend Vergünstigungen Folgendes vor:
"Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.Paragraph 24, (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
Gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 StVG begeht der Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG begeht der Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
"10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwider handelt". "10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach Paragraph 26, zuwider handelt".
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Befolgung der verfahrensgegenständlichen Anordnungen offensichtlich die Menschenwürde verletze, da es sich bei diesen Anordnung um erniedrigende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers gehandelt habe. Es wären schonendere Mittel anzuwenden gewesen. Die getroffenen Anordnungen stellten aber nicht die schonendsten Möglichkeiten des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte dar und sei daher mit diesen Anordnungen offensichtlich gegen die Menschenwürde verstoßen worden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass dann eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen ist, wenn ein erniedrigender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers vorliegt. Stehen mehrere Möglichkeiten des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte zur Verfügung, so ist jene zu wählen, die am schonendsten ist (vgl. dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0261). In den Erläuterungen zur Strafvollzugsgesetznovelle 1996 wurde auch ausgeführt, es verstehe sich "von selbst, dass Achtung der Menschenwürde im vorliegenden Zusammenhang nicht bloß die Einhaltung des etwa durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgegebenen Mindeststandards, sondern ganz allgemein einen grundrechtskonformen Vollzug meint" (317 BlgNR 20. GP 8). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass dann eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen ist, wenn ein erniedrigender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers vorliegt. Stehen mehrere Möglichkeiten des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte zur Verfügung, so ist jene zu wählen, die am schonendsten ist vergleiche , dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0261). In den Erläuterungen zur Strafvollzugsgesetznovelle 1996 wurde auch ausgeführt, es verstehe sich "von selbst, dass Achtung der Menschenwürde im vorliegenden Zusammenhang nicht bloß die Einhaltung des etwa durch Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgegebenen Mindeststandards, sondern ganz allgemein einen grundrechtskonformen Vollzug meint" (317 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8, ).
Die vorliegenden Anordnungen können nicht als solche qualifiziert werden, dass sie einen erniedrigenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstellten. Der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts näher aus. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass ein Strafgefangener durch die ihm auferlegte Abschließung von der Außenwelt grundsätzlich gewissen Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphäre unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0047). Die Menschenwürde betreffende Einschränkungen des Strafgefangenen (insbesondere betreffend den Bereich seiner Intimsphäre) sind nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. dazu Drexler, Strafvollzugsgesetz, S. 70). Insbesondere ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass ein in einer Justizanstalt von einem Strafgefangenen verwendeter eigener PC im Rahmen der den Strafvollzugsbediensteten obliegenden Kontrolle der Gewährung von Vergünstigungen gemäß § 24 StVG auch überwacht werden können muss. Die Bekanntgabe des Passwortes und damit die Ermöglichung des Zuganges zu den Daten auf dem Notebook sowie die Ausübung einer derartigen Kontrolle sind als Beschränkung der Vergünstigung des Rechtes auf Benutzung des Notebooks im Sinne des § 24 Abs. 4 StVG zu verstehen. Derartige Eingriffe unterliegen grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dessen Verletzung wurde im vorliegenden Fall aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es wurde dem Beschwerdeführer auch zugesichert, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Falle von im PC vorhandenen Schreiben im Sinne des § 90b Abs. 3 StVG nach dieser Bestimmung vorgegangen würde. Dies wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die vorliegenden Anordnungen können nicht als solche qualifiziert werden, dass sie einen erniedrigenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstellten. Der Beschwerdeführer führt dazu auch nichts näher aus. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, dass ein Strafgefangener durch die ihm auferlegte Abschließung von der Außenwelt grundsätzlich gewissen Einschränkungen in seiner Persönlichkeitssphäre unterliegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0047). Die Menschenwürde betreffende Einschränkungen des Strafgefangenen (insbesondere betreffend den Bereich seiner Intimsphäre) sind nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zulässig vergleiche , dazu Drexler, Strafvollzugsgesetz, Sitzung 70, ). Insbesondere ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass ein in einer Justizanstalt von einem Strafgefangenen verwendeter eigener PC im Rahmen der den Strafvollzugsbediensteten obliegenden Kontrolle der Gewährung von Vergünstigungen gemäß Paragraph 24, StVG auch überwacht werden können muss. Die Bekanntgabe des Passwortes und damit die Ermöglichung des Zuganges zu den Daten auf dem Notebook sowie die Ausübung einer derartigen Kontrolle sind als Beschränkung der Vergünstigung des Rechtes auf Benutzung des Notebooks im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, StVG zu verstehen. Derartige Eingriffe unterliegen grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dessen Verletzung wurde im vorliegenden Fall aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es wurde dem Beschwerdeführer auch zugesichert, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im Falle von im PC vorhandenen Schreiben im Sinne des Paragraph 90 b, Absatz 3, StVG nach dieser Bestimmung vorgegangen würde. Dies wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
Der Justizanstalt und ihren Bediensteten kommt auch zur Sicherung der Ordnung in den Hafträumen die Befugnis zur Überwachung der in bestimmter Weise eingerichteten Hafträume zu. Es kann auch nicht gesehen werden, dass dem Beschwerdeführer - wie er im Verfahren meinte - ein "wohlerworbenes Recht" auf Benutzung des Oberteiles des Kastens und des Hängeschrankes als Anrichte in seinem Haftraum zukäme. Gründe zur Ablehnung der in Frage stehenden Anordnungen der Strafvollzugsbediensteten bestanden somit nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 StVG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StVG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060298.X00Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008