TE Vwgh Beschluss 2008/4/10 2006/16/0145

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §27;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der Y Warenhandels- und Gastgewerbebetriebs GmbH in F, vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 8020 Graz, Strauchergasse 16, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkeabgabe für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit welchem gemäß § 188a K-LAO noch zu entrichtende Getränkeabgabe für alkoholische Getränke für 1999 mit ATS 322.599,03 vorgeschrieben wurde, wird zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit welchem gemäß Paragraph 188 a, K-LAO noch zu entrichtende Getränkeabgabe für alkoholische Getränke für 1999 mit ATS 322.599,03 vorgeschrieben wurde, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit welchem u.a. für 1999 die Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke mit ATS 0,-- festgesetzt und die Nichtgutschreibung der bereits entrichten Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke ausgesprochen wurde, wird eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Landeshauptstadt Klagenfurt hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 Getränkeabgabe für alkoholfreie Getränke mit ATS 3.514,-- (EUR 255,37) vorgeschrieben und die entrichtete Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke mit ATS 0,-- festgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der bereits entrichtete Abgabenbetrag für alkoholhältige Getränke für das Jahr 1999 in Höhe von ATS 100.944,97 (EUR 7.335,96) nicht gutzuschreiben sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 20. März 2001 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der Beschwerdeführerin gem. § 188a K-LAO die für das Jahr 1999 nicht entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von ATS 322.599,03 zur Zahlung vor. Es wurde die überwälzte Abgabe für alkoholische Getränke für dieses Jahr mit ATS 423.544,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin davon bereits ATS 100.944,97 entrichtet habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 20. März 2001 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 188 a, K-LAO die für das Jahr 1999 nicht entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von ATS 322.599,03 zur Zahlung vor. Es wurde die überwälzte Abgabe für alkoholische Getränke für dieses Jahr mit ATS 423.544,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin davon bereits ATS 100.944,97 entrichtet habe.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 23. März 2001 gegen beide Bescheide Berufung. Sie stellte den Antrag, keine Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke vorzuschreiben, sondern vielmehr die bereits entrichtete Abgabe in Höhe von richtigerweise S 149.250,-- gutzuschreiben und begründete dies mit dem Vorbringen, die Getränkeabgabe wirtschaftlich getragen zu haben.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr mit Schreiben vom 11. Mai 2005 mitgeteilte beabsichtigte Aussetzung des Berufungsverfahrens aus.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den "Getränkeabgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit dem die Getränkeabgabe (...) für das Jahr 1999 in Höhe von ATS 423.544,-- (EUR 30.780,14) festgesetzt" worden sei, aus Gründen der Prozessökonomie ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Ausgang der beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 2004/16/0128, 2004/16/0141 und 2004/16/0176 protokollierten Verfahren sei für die gegenständliche Berufung von "rechtsfragenklärender Bedeutung".

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung Folge gegeben und der Aussetzungsbescheid vom 14. Juni 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Landeshauptstadt Klagenfurt" zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem aufgehobenen Bescheid fehle es an der plausiblen Beweisführung, warum die prozessökonomischen Interessen an der Aussetzung die Interessen der Partei überwiegen würden.

Mit Bescheid vom 23. März 2006 setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den "Getränkeabgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit dem die Getränkeabgabe (...) für das Jahr 1999 in Höhe von ATS 423.544,-- (EUR 30.780,14) festgesetzt" worden sei, bis "zum Vorliegen der durch ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen über die Berufungen, die beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 2004/16/0128-2, 2004/16/0141-2 und 2004/16/0176-2 anhängig gemacht" worden seien, aus Gründen der Prozessökonomie aus.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung.

In ihrer am 12. September 2006 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Bescheid vom 23. März 2006 habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Entscheidung nur hinsichtlich der Berufung gegen jenen Bescheid vom 20. März 2001, mit welchem gemäß § 188a K-LAO "die vermeintlich nicht bezahlte Getränkeabgabe mit ATS 322.599,03 festgesetzt worden" sei, ausgesetzt. Die Berufung gegen jenen Bescheid vom 20. März 2001, mit welchem die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke mit EUR 0,-- festgesetzt und die Nichtgutschreibung der bereits entrichten Getränkeabgabe für alkoholische Getränke ausgesprochen wurde, sei noch offen. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge meritorisch im Sinne ihrer Berufungsanträge entscheiden. Das Berufungsbegehren sei darauf gerichtet, In ihrer am 12. September 2006 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Bescheid vom 23. März 2006 habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Entscheidung nur hinsichtlich der Berufung gegen jenen Bescheid vom 20. März 2001, mit welchem gemäß Paragraph 188 a, K-LAO "die vermeintlich nicht bezahlte Getränkeabgabe mit ATS 322.599,03 festgesetzt worden" sei, ausgesetzt. Die Berufung gegen jenen Bescheid vom 20. März 2001, mit welchem die Getränkeabgabe für alkoholische Getränke mit EUR 0,-- festgesetzt und die Nichtgutschreibung der bereits entrichten Getränkeabgabe für alkoholische Getränke ausgesprochen wurde, sei noch offen. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge meritorisch im Sinne ihrer Berufungsanträge entscheiden. Das Berufungsbegehren sei darauf gerichtet,

a) die für 1999 bezahlte Getränkeabgabe von alkoholischen Getränken im Betrag von S 149.250,--, somit EUR 10.846,42, gutzuschreiben und zurückzuzahlen,

b) den Bescheid, mit welchem gemäß § 188a Abs. 1 K-LAO eine für 1999 nicht entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 322.599,03 vorgeschrieben worden sei, ersatzlos aufzuheben. b) den Bescheid, mit welchem gemäß Paragraph 188 a, Absatz eins, K-LAO eine für 1999 nicht entrichtete Getränkeabgabe in Höhe von S 322.599,03 vorgeschrieben worden sei, ersatzlos aufzuheben.

Weiters enthält die Säumnisbeschwerde Ausführungen, mit welchen die Beschwerdeführerin darlegen möchte, dass sie die Getränkeabgabe zur Gänze wirtschaftlich selbst getragen hat.

Mit Verfügung vom 29. September 2006 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 29. September 2006 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der Folge legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten sowie eine Abschrift ihres Bescheides vom 7. November 2006 (samt Zustellnachweis) vor, mit dem sie die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen den Getränkeabgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 20. März 2001, mit dem die Getränkeabgabe (…) für das Jahr 1999 für alkoholfreie Getränke (...) mit ATS 3.514,-- (EUR 255,37) festgesetzt wurde und der bereits entrichtete Abgabenbetrag für alkoholhältige Getränke für das Jahr 1999 in Höhe von ATS 100.944,97 (EUR 7.335,96) nicht gutgeschrieben" worden sei, "bis zum Vorliegen der durch ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen über die Berufungen, die beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 2004/16/0128-2, 2004/16/0141-2 und 2004/16/0176-2 anhängig gemacht" worden seien, "aus Gründen der Prozessökonomie" aussetzt.

Im Beschwerdefall sind an die Beschwerdeführerin zwei Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt, jeweils mit Datum 20. März 2001, ergangen. Einer dieser Bescheide enthält die Festsetzung der Getränkeabgabe für das Jahr 1999, darunter die Nullfestsetzung für alkoholhältige Getränke, sowie den Ausspruch, dass die bereits entrichtete Abgabe für alkoholhältige Getränke nicht gutzuschreiben sei. Der andere Bescheid enthält die gemäß § 188a K-LAO gesondert auszusprechende Nachforderung von im Jahre 1999 überwälzter, aber nicht entrichteter Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke. Im Beschwerdefall sind an die Beschwerdeführerin zwei Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt, jeweils mit Datum 20. März 2001, ergangen. Einer dieser Bescheide enthält die Festsetzung der Getränkeabgabe für das Jahr 1999, darunter die Nullfestsetzung für alkoholhältige Getränke, sowie den Ausspruch, dass die bereits entrichtete Abgabe für alkoholhältige Getränke nicht gutzuschreiben sei. Der andere Bescheid enthält die gemäß Paragraph 188 a, K-LAO gesondert auszusprechende Nachforderung von im Jahre 1999 überwälzter, aber nicht entrichteter Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde zunächst nur die Aussetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides verfügt hat (vgl. die Bescheide vom 14. Juni 2005 und vom 23. März 2006). Die Berufung gegen den erstgenannten Bescheid vom 20. März 2001, der u.a. die Nullfestsetzung für alkoholhältige Getränke enthält, erweist sich daher im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch als unerledigt. Erst nach Einleitung des Vorverfahrens verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 2006 die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich dieses Bescheides. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde zunächst nur die Aussetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides verfügt hat vergleiche , die Bescheide vom 14. Juni 2005 und vom 23. März 2006). Die Berufung gegen den erstgenannten Bescheid vom 20. März 2001, der u.a. die Nullfestsetzung für alkoholhältige Getränke enthält, erweist sich daher im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch als unerledigt. Erst nach Einleitung des Vorverfahrens verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 2006 die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich dieses Bescheides.

Nach § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Nach Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Unter dem Begriff "Bescheid" in § 36 Abs. 2 VwGG ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 213 K-LAO (welcher § 281 BAO entspricht) wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, jeweils mwN). Unter dem Begriff "Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 281, BAO die Entscheidungspflicht der Behörde. Wird ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 213, K-LAO (welcher Paragraph 281, BAO entspricht) wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0155, jeweils mwN).

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher - soweit die Säumnisbeschwerde den Bescheid vom 20. März 2001 über die Festsetzung der Getränkeabgabe 1999 und den Ausspruch, dass die bereits entrichtete Abgabe für alkoholhältige Getränke nicht gutzuschreiben sei, betrifft - gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher - soweit die Säumnisbeschwerde den Bescheid vom 20. März 2001 über die Festsetzung der Getränkeabgabe 1999 und den Ausspruch, dass die bereits entrichtete Abgabe für alkoholhältige Getränke nicht gutzuschreiben sei, betrifft - gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Soweit die Beschwerdeführerin auch die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2001 über die Nachforderung der überwälzten, aber nicht entrichteten Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke begehrt, ist sie darauf hinzuweisen, dass - wie sie auch selbst in ihrer Beschwerde vorbringt - die Entscheidung über ihre dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 23. März 2006 ausgesetzt wurde. Durch die Erlassung eines Aussetzungsbescheides erlischt aber nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung, sondern auch das Recht über sie zu entscheiden. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, im Falle einer Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu fällen, solange die Wirkungen des Aussetzungsbescheides bestehen (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 22, zitierte hg. Rechtsprechung). Dass diese Wirkung nicht mehr bestünde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist dies auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/16/0186). Die diesbezügliche Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin auch die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2001 über die Nachforderung der überwälzten, aber nicht entrichteten Getränkeabgabe für alkoholhältige Getränke begehrt, ist sie darauf hinzuweisen, dass - wie sie auch selbst in ihrer Beschwerde vorbringt - die Entscheidung über ihre dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 23. März 2006 ausgesetzt wurde. Durch die Erlassung eines Aussetzungsbescheides erlischt aber nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung, sondern auch das Recht über sie zu entscheiden. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, im Falle einer Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung zu fällen, solange die Wirkungen des Aussetzungsbescheides bestehen vergleiche , die bei Ritz, BAO3, Tz 22, zitierte hg. Rechtsprechung). Dass diese Wirkung nicht mehr bestünde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist dies auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/16/0186). Die diesbezügliche Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,, zweiter Tatbestand der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 10. April 2008

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006160145.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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