TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/16/0176

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §185;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9500 Villach, Haydnstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 30. Juni 2004, Zl. ABK - 259/04, betreffend Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei begehrte mit einem vor dem 9. März 2000 eingelegten Rechtsbehelf die Rückzahlung von ihr seit dem EU-Beitritt Österreichs entrichteter Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Die belangte Behörde lehnte mit Bescheid vom 21. November 2000 unter Berufung auf die in der LAO enthaltene Rückzahlungssperre einen Rückzahlungsanspruch ab.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0429, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, in dem dargelegt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird, aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden und dieser - somit im Ergebnis dem Rückzahlungsantrag -

im Umfang von EUR 497,27 stattgegeben und die Berufung hinsichtlich der restlichen Getränkesteuer abgewiesen.

Zusammengefasst geht die belangte Behörde in der Begründung davon aus, dass der Bruttorohaufschlag im qualitativen Getränkefachhandel für Wein und Spirituosen mit einem umfassenden Angebotssortiment - wozu der Betrieb des Beschwerdeführers zu zählen sei - bei Wein bei 60% und bei Spirituosen bei 65% liege. Als Vergleichswert diene ein Bruttorohaufschlag von 164%, sodass von einer vollständigen Überwälzung der Getränkesteuer durch den Beschwerdeführer auszugehen sei. Die Frage, ob die Überwälzung der Getränkesteuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt habe, beantwortete die belangte Behörde dahin, dass bei einer Preiselastizität von - 0,1 unter der Annahme eines Gewinnaufschlages von 25% auf die Selbstkosten des Getränkes der Nachfragerückgang einen Gewinnentgang von rund 2% der Getränkesteuer verursache.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1995, 1996 und 1997 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, ist nicht nachvollziehbar, anhand welcher Beweisergebnisse und Überlegungen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die für das Ergebnis des Verfahrens entscheidenden Prozentsätze ermittelt hat. Somit sind auch die Schlussfolgerungen der belangte Behörde (gänzliche Überwälzung, 2% Schaden) einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0128, für die Getränkesteuerfälle dargelegt, welche Partei für welche Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig ist, nach welchen Grundsätzen das Ermittlungsverfahren zu führen ist sowie welche Bedeutung den von der belangten Behörde so ermittelten Werten - etwa auch im Rahmen der Beweiswürdigung - zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten Erkenntnis zu verweisen.

Mit dem hier zu beurteilenden Bescheid wurde diesen Anforderungen nicht entsprochen. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin der Antrag auf Rückzahlung von Getränkesteuer abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160176.X00

Im RIS seit

28.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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