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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Tierärztegesetzes und der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern; Verwaltungsrechtsweg über eine Antragstellung auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste zumutbar; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch die angefochtenen Bestimmungen der RichtlinienSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Antragsteller ist von Beruf freiberuflicher Tierarzt. Er begehrt mit den auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen,römisch eins. 1.1. Der Antragsteller ist von Beruf freiberuflicher Tierarzt. Er begehrt mit den auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen,
"den ersten Satz des §15 Abs4 TierÄG BGBl 1975/16 idF BGBl 1987/643, BGBl 1993/99, BGBl 1993/257, BGBl 1994/378, BGBl 1995/476, BGBl I 1998/30 sowie die Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern, gemäß §§16 Abs2 und 36 Abs7 Z5 TierÄG, BGBl 16/1975, (TÄG), zuletzt geändert mit Beschluß der Hauptversammlung am 24.04.1999, den ersten Satz unter der Überschrift 'Tierärztliche Praxis', der lautet 'Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit hat von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen.' und unter Punkt V. erster Satz den Satzteil 'jedoch nur einen Berufssitz' als verfassungswidrig aufzuheben". "den ersten Satz des §15 Abs4 TierÄG BGBl 1975/16 in der Fassung BGBl 1987/643, BGBl 1993/99, BGBl 1993/257, BGBl 1994/378, BGBl 1995/476, BGBl römisch eins 1998/30 sowie die Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern, gemäß §§16 Abs2 und 36 Abs7 Z5 TierÄG, Bundesgesetzblatt 16 aus 1975,, (TÄG), zuletzt geändert mit Beschluß der Hauptversammlung am 24.04.1999, den ersten Satz unter der Überschrift 'Tierärztliche Praxis', der lautet 'Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit hat von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen.' und unter Punkt römisch fünf. erster Satz den Satzteil 'jedoch nur einen Berufssitz' als verfassungswidrig aufzuheben".
1.2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei als freiberuflicher Tierarzt tätig und daher Normadressat des §15 Abs4 1. Satz TierÄG. Er habe seinen Berufssitz in Himberg, wo er seine Praxis betreibe. Die Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern sei eine Verordnung, deren Normadressat jeder Tierarzt sei, der eine tierärztliche Praxis betreibe. Der Antragsteller beabsichtige, neben seiner Praxis in Himberg eine Zweitordination in Mödling zu betreiben. Dazu habe er bereits eine Liegenschaft in Mödling erworben, auf der derzeit neue Ordinationsräumlichkeiten geschaffen würden. Da die Bauarbeiten in nächster Zeit abgeschlossen würden, sei der Antragsteller aktuell von der Bestimmung des §15 Abs4 1. Satz TierÄG sowie den Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern betroffen, die es ihm verböten, mehr als einen Berufssitz zu haben. Aufgrund dieser Bestimmungen sei es ihm nicht gestattet, in Mödling eine zweite Ordination zu betreiben.
Das TierÄG sehe weiters kein Verfahren zur Beantragung eines zweiten Berufssitzes vor. Gemäß §15 Abs2 TierÄG habe der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtige, anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§6 Abs1 TierÄG) seinen Berufssitz anzugeben. §6 Abs1 TierÄG sehe vor, dass, wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtige, sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen habe. §6 Abs1 TierÄG regle daher lediglich den Zugang zum tierärztlichen Beruf überhaupt. Da der Antragsteller aber bereits seit mehr als 10 Jahren zur Berufsausübung berechtigt sei, sei die Bestimmung auf ihn nicht anwendbar. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.1995, G287/94 sehe §6 TierÄG auch keine Möglichkeit vor, einen zweiten Berufssitz anzuzeigen. §6 TierÄG regle die Zulassung zum Beruf überhaupt und nicht die Zulassung eines Berufssitzes, sodass diese Bestimmung keinen zumutbaren Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs eröffne.
Gemäß §22 TierÄG sei es möglich, eine Ausnahmebewilligung für das Abhalten tierärztlicher Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes zu erhalten. Der Antragsteller beabsichtige aber nicht nur tierärztliche Sprechstunden in Mödling abzuhalten, sondern dort eine zweite Ordination zu betreiben. Daher sei §22 TierÄG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das TierÄG sehe nur einen Berufssitz und daher auch kein Verfahren vor, um einen weiteren Berufssitz, auch nur ausnahmsweise, zu beantragen oder anzuzeigen.
Auch die Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern würden kein Verfahren zur auch nur ausnahmsweisen Bewilligung für einen zweiten Berufssitz vorsehen.
Die Bestimmungen griffen daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Antragstellers ein und würden für diesen tatsächlich, und zwar ohne Fällen einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassen eines Bescheides wirksam.
1.3. Die zur Behandlung der vorliegenden Anträge maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:
1.3.1. §5 und 6 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2002 lauten: 1.3.1. §5 und 6 des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, lauten:
"§5
§6
1.3.2. §15 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 476/1995 lautete: 1.3.2. §15 Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995, lautete:
"§15
1.3.3. §1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. Feber 1975 über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form der Tierärzteausweise, BGBl. Nr. 133/1975 idF BGBl. Nr. 504/1994 lautet: 1.3.3. §1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. Feber 1975 über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form der Tierärzteausweise, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, lautet:
"§1
1.3.4. Der erste Satz unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis" der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern, zuletzt geändert mit Beschluss der Hauptversammlung am 24. April 1999 und Punkt V. dieser Verordnung lauten: 1.3.4. Der erste Satz unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis" der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern, zuletzt geändert mit Beschluss der Hauptversammlung am 24. April 1999 und Punkt römisch fünf. dieser Verordnung lauten:
"Tierärztliche Praxis
Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit hat von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen. [...]
[...]
V. Vertretungsverhältnisse römisch fünf. Vertretungsverhältnisse
Tierärzte dürfen mehrere Dienstorte (Berufsausübung im Angestelltenverhältnis - §15 Abs6 TÄG) haben, jedoch nur einen Berufssitz (freiberufliche Tätigkeit - §15 Abs3 TÄG). Insbesondere Berufsanfänger, die in mehreren Praxen die Möglichkeit der zeitlich beschränkten Mitarbeit auf freiberuflicher Basis angeboten bekommen, können dies unter Anmeldung eines Berufssitzes, gemäß §26 des TÄG tun, wenn sie die anderen Tätigkeiten als Vertretungstätigkeiten melden. Vertretungstätigkeiten treten nach außen nicht in Erscheinung."
1.4. Die Bundesregierung erstattete im Verfahren eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag auf Aufhebung des §15 Abs4 erster Satz Tierärztegesetz zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die genannte Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei.
1.5. Die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs legte Aktenbestandteile betreffend das Zustandekommen der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern vor und erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie die Antragslegitimation des Antragstellers zur Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmungen der genannten Verordnung bestreitet, dessen Bedenken gegen diese Bestimmungen entgegentritt und beantragt, den vorliegenden Antrag zurück- bzw. abzuweisen.
1.6. Der Antragsteller erstattete eine Replik.
II. Die Anträge sind nicht zulässig.römisch zwei. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Nach Art139 bzw. Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung oder das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf deren Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung oder das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen und diese - im Falle ihrer Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit - verletzen.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung bzw. das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifen. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung oder das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz bzw. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz bzw. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).
Wendet man diese ständige Rechtsprechung auf die vorliegenden
Anträge an, ergibt sich daraus im Einzelnen Folgendes:
1.1. Zum Antrag auf Aufhebung von §15 Abs4 erster Satz
Tierärztegesetz:
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Antragstellers nicht, dass ihm durch den Antrag auf Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste gemäß §6 Tierärztegesetz kein zumutbarer Weg offen stünde, seine Bedenken gegen die im vorliegenden Verfahren angefochtene Bestimmung des Tierärztegesetzes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gemäß §6 Abs1 des Tierärztegesetzes hat sich, wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, bei der Kammer anzumelden und die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß §3 leg. cit., so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen; erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung gemäß §6 Abs3 Tierärztegesetz mit Bescheid zu versagen, wogegen dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung an den für den in Aussicht genommenen Berufssitz zuständigen Landeshauptmann zusteht.
Dies muss - wie im Übrigen auch die Bundeskammer der Tierärzte in ihrer im Verfahren abgegebenen Äußerung ausführt - auch für den Antrag eines freiberuflich bereits tätigen Tierarztes auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste gelten. Ist ein derartiger Antrag von der Kammer jedoch bescheidmäßig abzuweisen, weil das Tierärztegesetz die Begründung und Eintragung von mehr als einem Berufssitz für einen freiberuflichen Tierarzt nicht zulässt, so steht dem Antragsteller damit jedenfalls ein - ihm auch zumutbarer - Weg offen, seine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des Tierärztegesetzes im Wege der Ausschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Für die Zumutbarkeit eines Umweges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nämlich auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl. zB VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994). Dies muss - wie im Übrigen auch die Bundeskammer der Tierärzte in ihrer im Verfahren abgegebenen Äußerung ausführt - auch für den Antrag eines freiberuflich bereits tätigen Tierarztes auf nachträgliche Eintragung eines zweiten Berufssitzes in die Tierärzteliste gelten. Ist ein derartiger Antrag von der Kammer jedoch bescheidmäßig abzuweisen, weil das Tierärztegesetz die Begründung und Eintragung von mehr als einem Berufssitz für einen freiberuflichen Tierarzt nicht zulässt, so steht dem Antragsteller damit jedenfalls ein - ihm auch zumutbarer - Weg offen, seine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des Tierärztegesetzes im Wege der Ausschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Für die Zumutbarkeit eines Umweges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nämlich auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an vergleiche zB VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994).
Der Antrag auf Aufhebung von §15 Abs4 erster Satz Tierärztegesetz erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unzulässig, ohne dass dabei noch auf die Frage der richtigen Bezeichnung der Fassung der bekämpften Norm einzugehen war.
1.2. Zur Anfechtung näher bezeichneter Bestimmungen der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern:
Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation vor, er sei als freiberuflicher Tierarzt in Himberg tätig und beabsichtige, in Mödling eine Zweitordination zu betreiben. Da er zu diesem Zweck bereits eine Liegenschaft in Mödling erworben habe, auf der zum Antragszeitpunkt bereits neue Ordinationsräumlichkeiten geschaffen würden, sei er von der angefochtenen Gesetzesbestimmung und von den Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern unmittelbar betroffen, da diese es ihm verböten, mehr als einen Berufssitz zu haben. Aufgrund dieser Bestimmungen sei es ihm nicht gestattet, in Mödling eine zweite Ordination zu betreiben.
Beurteilt man dieses Vorbringen im Lichte der oben unter
II. 1. dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller damit einerseits einen aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die erste von ihm angefochtene Verordnungsstelle der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern nicht darzutun vermochte: Nach dem ersten angefochtenen Satz der genannten Verordnung unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis" hat die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen. Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung kann diesem Satz aber, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nicht zwingend der Inhalt beigemessen werden, dass dem freiberuflichen Tierarzt dadurch die Begründung eines zweiten Berufssitzes untersagt würde. Vielmehr ist die Bestimmung - im Zusammenhalt mit §15 Abs4 zweiter Satz Tierärztegesetz ("Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz [Wanderpraxis] ist verboten") - ohne weiteres auch in dem Sinne interpretierbar, dass als freiberuflicher Tierarzt nur tätig werden darf, wer mindestens einen bestimmten Berufssitz besitzt. Der Antragsteller unterlässt es jedenfalls, in seinem Antrag die näheren Gründe dafür darzulegen, warum er vermeint, die bekämpfte Regelung entfalte (nur) die von ihm behauptete Rechtsfolge und greife damit unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein.römisch zwei. 1. dargestellten Vorjudikatur, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller damit einerseits einen aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die erste von ihm angefochtene Verordnungsstelle der Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern nicht darzutun vermochte: Nach dem ersten angefochtenen Satz der genannten Verordnung unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis" hat die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit von einem bestimmten Berufssitz aus zu erfolgen. Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung kann diesem Satz aber, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nicht zwingend der Inhalt beigemessen werden, dass dem freiberuflichen Tierarzt dadurch die Begründung eines zweiten Berufssitzes untersagt würde. Vielmehr ist die Bestimmung - im Zusammenhalt mit §15 Abs4 zweiter Satz Tierärztegesetz ("Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz [Wanderpraxis] ist verboten") - ohne weiteres auch in dem Sinne interpretierbar, dass als freiberuflicher Tierarzt nur tätig werden darf, wer mindestens einen bestimmten Berufssitz besitzt. Der Antragsteller unterlässt es jedenfalls, in seinem Antrag die näheren Gründe dafür darzulegen, warum er vermeint, die bekämpfte Regelung entfalte (nur) die von ihm behauptete Rechtsfolge und greife damit unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein.
Andererseits erweist sich der Antrag auch hinsichtlich der zweiten, unter Punkt "V. Vertretungsverhältnisse" normierten Regelung der "Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern" als unzulässig, da dem Antragsteller zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Bedenken derselbe - zumutbare - Rechtsweg offen steht, wie zur Bekämpfung des §15 Abs4 erster Satz Tierärztegesetz. Hinsichtlich der fehlenden Antragslegitimation zur Bekämpfung der genannten Verordnungsstelle verweist der Verfassungsgerichtshof daher auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.1.1. Andererseits erweist sich der Antrag auch hinsichtlich der zweiten, unter Punkt "V. Vertretungsverhältnisse" normierten Regelung der "Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern" als unzulässig, da dem Antragsteller zur Geltendmachung seiner diesbezüglichen Bedenken derselbe - zumutbare - Rechtsweg offen steht, wie zur Bekämpfung des §15 Abs4 erster Satz Tierärztegesetz. Hinsichtlich der fehlenden Antragslegitimation zur Bekämpfung der genannten Verordnungsstelle verweist der Verfassungsgerichtshof daher auf die obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1.
2. Die Anträge waren daher insgesamt wegen fehlender Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Tierärzte, Berufsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G53.2000Dokumentnummer
JFT_09969384_00G00053_00