RS Vwgh 1988/2/22 87/15/0106

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Veröffentlicht am 22.02.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/11, 631;

Rechtssatz

Wird im konkreten Fall ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen von 74 Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt und wird diesem Antrag eine unverbindliche Standortempfehlung beigelegt, so ändert dies nichts daran, dass der Antrag zunächst auf Bewilligung für bestimmte Standplätze und nicht für das gesamte Gebiet lautet und der Behörde nur die Auswechslung der Standorte freigestellt wird. Bei der genannten auf Erteilung einer Bewilligung gem §§ 82 f StVO 1960 gerichteten Antragstellung kommt dem Umstand, ob diese Bewilligung

für einen bestimmten Standort begehrt worden ist oder nicht, für die Entscheidung, ob die Eingabengebühr iSd § 12 Abs 1 GebG für 74 Ansuchen zu entrichten ist, keine Bedeutung zu, da bei Anwendung des § 82 Abs 1 StVO stets (von wem auch immer der Standort bezeichnet worden ist) die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen sind (Hinweis E 30.10.1979, 949/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X04

Im RIS seit

22.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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