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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
HGB §111;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/9, S 527 f;Rechtssatz
"Überziehen" die Kommanditisten einer GmbH & Co KG ihre Privatkonten durch unbefugt getätigte überhöhte Entnahmen, so führen spätere Einlagen, auch wenn sie nur dem Ausgleich der überhöhten Entnahmen dienen, zur Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG. Die überhöhten Entnahmen waren im vorliegenden Fall unbefugt, da den Kommanditisten auf Grund des § 169 Abs 1 Satz 2 HGB ein Recht auf Kapitalentnahme und auf Privatentnahme nicht zusteht und ihnen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein Entnahmerecht über den Stand ihres Guthabens hinaus nicht eingeräumt worden ist. Der Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten auf Rückersatz der unbefugten Entnahmen (samt davon gebührenden Zinsen oder auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen der Gesellschafter) beruht einerseits auf dem Gesetz als auch auf dem Gesellschaftsverhältnis. Dies bedingt, daß die angeführten späteren Einzahlungen der Kommanditisten keine freiwilligen Gesellschafterleistungen gem § 2 Z 3 KVG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150060.X02Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2012