TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/17 2007/15/0054

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Veröffentlicht am 17.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §200;
BAO §208 Abs1 litd;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §27;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 27 gültig von 18.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  4. EStG 1972 § 27 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 27 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 27 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 27 gültig von 01.03.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 27 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 27 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  10. EStG 1972 § 27 gültig von 09.08.1974 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 27 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
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  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
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  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
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  26. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Altstadt 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 24. Jänner 2007, Zl. RV/0580-L/06, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter an der PL AG beteiligt. Aus dieser Beteiligung erklärte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erließ im Jahr 1987 gemäß § 200 Abs 1 BAO einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid, in welchem es die Verluste aus Kapitalvermögen anerkannte und einen Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten vornahm.Der Beschwerdeführer war im Jahr 1985 als echter stiller Gesellschafter an der PL AG beteiligt. Aus dieser Beteiligung erklärte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erließ im Jahr 1987 gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid, in welchem es die Verluste aus Kapitalvermögen anerkannte und einen Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten vornahm.

Am 8. Mai 1998 erließ das Finanzamt gemäß § 200 Abs 2 BAO einen endgültigen Einkommensteuerbescheid, in welchem die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der PL AG nicht als Einkunftsquelle beurteilt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 13. November 2001 als unbegründet abgewiesen.Am 8. Mai 1998 erließ das Finanzamt gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO einen endgültigen Einkommensteuerbescheid, in welchem die Beteiligung als stiller Gesellschafter an der PL AG nicht als Einkunftsquelle beurteilt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 13. November 2001 als unbegründet abgewiesen.

Die genannte Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0223 (im Folgenden: Vorerkenntnis), auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Falle einer zunächst vorläufigen Bescheiderlassung sei die Frage nach dem Wegfall der Ungewissheit und die damit im Zusammenhang stehende Frage, zu welchem Zeitpunkt gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO die Frist der Festsetzungsverjährung zu laufen beginne, nicht danach zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt nach Erlassung des vorläufigen Bescheides bestimmte Entscheidungen einer Behörde ergehen, wie dies der Ansicht der Finanzlandesdirektion in der Berufungsentscheidung entspreche. Aus dem Umstand, dass die "ersten richtungsweisenden Entscheidungen der Rechtsmittelbehörde" erst ab einer nach Datum und Geschäftszahl näher angeführten Entscheidung Ende März 1993 ergangen seien, habe die Finanzlandesdirektion daher nicht frei von Rechtsirrtum ableiten können, dass die Verjährungsfrist iSd § 208 Abs 1 lit d BAO erst mit Ablauf des Jahres 1993 angelaufen sei. In Verkennung der Rechtslage habe die Finanzlandesdirektion Feststellungen darüber, wann und durch welche Fakten die für die vorläufige Abgabenfestsetzung maßgebliche Ungewissheit im Beschwerdefall weggefallen sei, nicht getroffen.Die genannte Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0223 (im Folgenden: Vorerkenntnis), auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Falle einer zunächst vorläufigen Bescheiderlassung sei die Frage nach dem Wegfall der Ungewissheit und die damit im Zusammenhang stehende Frage, zu welchem Zeitpunkt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO die Frist der Festsetzungsverjährung zu laufen beginne, nicht danach zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt nach Erlassung des vorläufigen Bescheides bestimmte Entscheidungen einer Behörde ergehen, wie dies der Ansicht der Finanzlandesdirektion in der Berufungsentscheidung entspreche. Aus dem Umstand, dass die "ersten richtungsweisenden Entscheidungen der Rechtsmittelbehörde" erst ab einer nach Datum und Geschäftszahl näher angeführten Entscheidung Ende März 1993 ergangen seien, habe die Finanzlandesdirektion daher nicht frei von Rechtsirrtum ableiten können, dass die Verjährungsfrist iSd Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO erst mit Ablauf des Jahres 1993 angelaufen sei. In Verkennung der Rechtslage habe die Finanzlandesdirektion Feststellungen darüber, wann und durch welche Fakten die für die vorläufige Abgabenfestsetzung maßgebliche Ungewissheit im Beschwerdefall weggefallen sei, nicht getroffen.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.

Gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO beginne die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Gemäß § 209 Abs 3 BAO in der bis zum Jahr 2004 geltenden Fassung verjähre das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches.Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO beginne die Verjährung in den Fällen des Paragraph 200, BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der bis zum Jahr 2004 geltenden Fassung verjähre das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 15 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches.

Für die Frage, wann und durch welche Fakten die für die vorläufige Abgabenfestsetzung maßgebliche Ungewissheit im Beschwerdefall weggefallen sei, werde zunächst auf das hg Erkenntnis vom 28. November 1974, 584/73, verwiesen. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit maßgeblich sei, unabhängig davon, ob die Partei oder die Abgabenbehörde davon Kenntnis erlangt habe. Relevant sei also die objektive Beseitigung der Ungewissheit.

Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, ausgesprochen habe, eine Beteiligung sei nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliege, dh innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar sei. Mit diesem Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof davon abgegangen, dass bereits ein Zeitraum von 12 Jahren nicht mehr absehbar sei; er habe eine Zeitspanne vielmehr auch dann noch als absehbar angesehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert worden sei. Durch das Ergehen des Erkenntnisses sei für die Abgabenbehörde ein Faktum geschaffen worden, das geeignet gewesen sei, die beschwerdegegenständliche Ungewissheit zu beseitigen: Dadurch sei es für die Abgabenbehörde klar geworden, dass die Beobachtung eines gewissen starren Zeitraumes aufzugeben sei. Mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses vom 3. Juli 1996 sei die maßgebliche Ungewissheit im gegenständlichen Berufungsfall weggefallen. Gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO habe die Verjährung somit mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen. Der Bescheid des Finanzamtes sei im Jahr 1998 ergangen, also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltende Frist für die absolute Verjährung von 15 Jahren nach § 209 Abs 3 BAO sei auch die absolute Verjährung nicht eingetreten gewesen. Die absolute Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 1985 begonnen, die Frist von 15 Jahren sei daher 1998 noch nicht abgelaufen gewesen.Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, ausgesprochen habe, eine Beteiligung sei nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliege, dh innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar sei. Mit diesem Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof davon abgegangen, dass bereits ein Zeitraum von 12 Jahren nicht mehr absehbar sei; er habe eine Zeitspanne vielmehr auch dann noch als absehbar angesehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert worden sei. Durch das Ergehen des Erkenntnisses sei für die Abgabenbehörde ein Faktum geschaffen worden, das geeignet gewesen sei, die beschwerdegegenständliche Ungewissheit zu beseitigen: Dadurch sei es für die Abgabenbehörde klar geworden, dass die Beobachtung eines gewissen starren Zeitraumes aufzugeben sei. Mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses vom 3. Juli 1996 sei die maßgebliche Ungewissheit im gegenständlichen Berufungsfall weggefallen. Gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO habe die Verjährung somit mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen. Der Bescheid des Finanzamtes sei im Jahr 1998 ergangen, also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, BAO. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltende Frist für die absolute Verjährung von 15 Jahren nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO sei auch die absolute Verjährung nicht eingetreten gewesen. Die absolute Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 1985 begonnen, die Frist von 15 Jahren sei daher 1998 noch nicht abgelaufen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 208 Abs 1 lit d BAO lautet: Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Verjährung beginnt ...

d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde." d) in den Fällen des Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde."

§ 209 Abs 3 BAO lautet: Paragraph 209, Absatz 3, BAO lautet:

"Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.""Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige."

§ 209a Abs 1 BAO lautet: Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO lautet:

"Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen."

Die in § 209 Abs 3 BAO geregelte Frist wurde mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57, von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt. Hinsichtlich des Inkrafttretens wurde mit diesem Gesetz in § 323 Abs 16 BAO normiert:Die in Paragraph 209, Absatz 3, BAO geregelte Frist wurde mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl römisch eins 2004/57, von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt. Hinsichtlich des Inkrafttretens wurde mit diesem Gesetz in Paragraph 323, Absatz 16, BAO normiert:

"Die §§ 207, 209, 209a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 209 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft.""Die Paragraphen 207, 209, 209 a und 304 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 209, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (Paragraph 147, Absatz eins,), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft."

Die letzten beiden Sätze des mit AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, dem § 323 angefügten Abs 18 lauten:Die letzten beiden Sätze des mit AbgÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/180, dem Paragraph 323, angefügten Absatz 18, lauten:

"§ 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207 Abs. 2 zweiter Satz durch BGBl. I Nr. 57/2004, des § 209 Abs. 1 durch BGBl. I Nr. 180/2004, des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 sowie des § 304 durch BGBl I Nr. 57/2004 sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3 durch BGBl. I Nr. 57/2004 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden." "§ 209a Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz eins, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sowie des Paragraph 304, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, sinngemäß. Wegen der Verkürzung der Verjährungsfristen des Paragraph 209, Absatz 3, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden."

Mangels anderer gesetzlicher Anordnung hat die Abgabenbehörde die bei Erlassung ihres Bescheides geltenden Regelungen über die Verjährung zur Anwendung zu bringen. Bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24. Jänner 2007 ist § 209 Abs 3 BAO bereits in der durch das Steuerreformgesetz 2005 geänderten Fassung in Geltung gestanden (vgl § 323 Abs 16 BAO). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Ergebnis dennoch zu Recht angenommen, dass der Eintritt der Bemessungsverjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht, ordnet doch die Regelung des § 323 Abs 18 vorletzter Satz BAO die sinngemäße Anwendung des § 209a Abs 1 BAO an. Diese sinngemäße Anwendung des § 209a Abs 1 BAO erfasst jene Fälle, in denen bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Frist des § 209 Abs 3 BAO in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005 noch nicht abgelaufen gewesen ist, während des Berufungsverfahrens aber die mit dem Steuerreformgesetz 2005 vorgenommene Verkürzung der Frist in Kraft getreten ist.Mangels anderer gesetzlicher Anordnung hat die Abgabenbehörde die bei Erlassung ihres Bescheides geltenden Regelungen über die Verjährung zur Anwendung zu bringen. Bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24. Jänner 2007 ist Paragraph 209, Absatz 3, BAO bereits in der durch das Steuerreformgesetz 2005 geänderten Fassung in Geltung gestanden vergleiche , Paragraph 323, Absatz 16, BAO). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Ergebnis dennoch zu Recht angenommen, dass der Eintritt der Bemessungsverjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht, ordnet doch die Regelung des Paragraph 323, Absatz 18, vorletzter Satz BAO die sinngemäße Anwendung des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO an. Diese sinngemäße Anwendung des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO erfasst jene Fälle, in denen bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Frist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005 noch nicht abgelaufen gewesen ist, während des Berufungsverfahrens aber die mit dem Steuerreformgesetz 2005 vorgenommene Verkürzung der Frist in Kraft getreten ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Bindungswirkung gemäß § 63 Abs 1 VwGG der Berufung Folge geben müssen, ohne weitere Feststellungen nachzuholen.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Bindungswirkung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG der Berufung Folge geben müssen, ohne weitere Feststellungen nachzuholen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochen hat, hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Feststellungen zu treffen, wann und durch welche Fakten die für die vorläufige Abgabenfestsetzung maßgebliche Ungewissheit im Beschwerdefall weggefallen sei. Solcherart war die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren gehalten, solche Feststellungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber, wann und durch welche Fakten im Tatsachenbereich die für die ursprüngliche vorläufige Veranlagung maßgebliche Ungewissheit über den Charakter der gegenständlichen Beteiligung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei weggefallen sei, gar nicht getroffen. Sie habe lediglich das hg Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, als dieses Faktum bezeichnet.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochen hat, bedarf die Beurteilung des Beginnes des Fristenlaufes nach § 208 Abs 1 lit d BAO Feststellungen darüber, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist.Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochen hat, bedarf die Beurteilung des Beginnes des Fristenlaufes nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO Feststellungen darüber, wann und "durch welche Fakten" die Ungewissheit weggefallen ist.

Ungewissheit iSd § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich (vgl Ritz, BAO3, § 200 Tz 1). § 208 Abs 1 lit d BAO stellt auf den tatsächlichen Wegfall der Ungewissheit ab (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2178).Ungewissheit iSd Paragraph 200, BAO ist eine solche im Tatsachenbereich vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 200, Tz 1). Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO stellt auf den tatsächlichen Wegfall der Ungewissheit ab vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2178).

Beschwerdefallbezogen liegt in rechtlicher Hinsicht eine Einkunftsquelle vor, wenn die Beteiligung objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Ob die Beteiligung tatsächlich geeignet gewesen ist, im angesprochenen Zeitrahmen ein positives Ergebnis zu erzielen, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Solcherart hat beschwerdefallbezogen der Fristenlauf iSd § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres eingesetzt, in welchem die Unsicherheit über die objektive Ertragsfähigkeit der Beteiligung weggefallen ist.Beschwerdefallbezogen liegt in rechtlicher Hinsicht eine Einkunftsquelle vor, wenn die Beteiligung objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Ob die Beteiligung tatsächlich geeignet gewesen ist, im angesprochenen Zeitrahmen ein positives Ergebnis zu erzielen, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Solcherart hat beschwerdefallbezogen der Fristenlauf iSd Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO mit Ablauf des Jahres eingesetzt, in welchem die Unsicherheit über die objektive Ertragsfähigkeit der Beteiligung weggefallen ist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermag aus der Lösung von Rechtsfragen in Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes kein Schluss auf die objektive Ertragsfähigkeit einer konkreten Betätigung gezogen zu werden.

Die belangte Behörde hat sohin die Rechtslage verkannt und es als Folge dessen - wie die seinerzeit belangte Behörde - unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, wann und durch welche Fakten die Ungewissheit über die objektive Ertragsfähigkeit der Beteiligung im Beschwerdefall weggefallen ist. Insoweit nur haftet dem angefochtenen Bescheid auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 1 VwGG an.Die belangte Behörde hat sohin die Rechtslage verkannt und es als Folge dessen - wie die seinerzeit belangte Behörde - unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, wann und durch welche Fakten die Ungewissheit über die objektive Ertragsfähigkeit der Beteiligung im Beschwerdefall weggefallen ist. Insoweit nur haftet dem angefochtenen Bescheid auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an.

Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2,&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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