TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/18 2008/17/0062

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Veröffentlicht am 18.04.2008
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

32003R1782 GAP-Beihilfen Art40 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art40 Abs4;
MOG ÜG 2007 §5 Abs2;
MOG ÜG 2007 §5;
MOG ÜG 2007 §7 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JW in A, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Klosterstraße 3/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Februar 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0209-I/7/2008, betreffend einheitliche Betriebsprämien 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich:

Der Beschwerdeführer führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 2,5 ha durch die Haltung von Mutterschafen. Infolge des im Jahre 2000 entstandenen (letztlich unbegründeten) Verdachts auf Vorliegen einer Schafskrankheit wurde am 18. Jänner 2000 (bei der Angabe 2001 in der Beschwerde dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) der gesamte Schafbestand gekeult. Der Beschwerdeführer "begründete" hieraufhin eine neue Schafherde, mit der er den ursprünglichen Bestand gemäß den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsausführungen im März des Jahres 2000 wieder erreichte.

Am 9. September 2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 zusammen mit einem auf diese Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 gegründeten Härtefallantrag.

Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria wies mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 (betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2005) und mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 (betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2006) die Anträge des Beschwerdeführers insoweit ab, als die Berücksichtigung eines Härtefalles negativ beurteilt wurde.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2008 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt indes nicht aus, worin er eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270/1, regelt im Titel III die Betriebsprämien. Nach Art. 37 Abs. 1 leg. cit. entspricht der Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 leg. cit. bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

Der Bezugszeitraum umfasst nach Art. 38 leg. cit. die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

Die Abs. 1 und 4 des Art. 40 leg. cit. lauten wie folgt

(auszugsweise):

"Härtefälle

(1) Abweichend von Art. 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.

...

(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkennt:

...

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

..."

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, es wäre ihm (bei der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006) auf Grund der oben dargestellten Rechtslage die seuchenbedingte Keulung seines Schafbestandes im Jahr 2000 als Härtefall anzurechnen gewesen. Die belangte Behörde bestreite dies nicht, stütze sich jedoch unzulässiger Weise auf § 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007. Ein im Jahr 2007 ergangenes Gesetz könne nicht rückwirkend auf seinen am 9. September 2004 gestellten Antrag bezogen werden; die Einführung einer Minimalgrenze für das Vorliegen eines Härtefalles durch die erwähnte Bestimmung sei daher auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden.

Art. 2 § 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, enthält unter Bezug auf Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nähere Ausführungen zu Härtefällen.

Es heißt dort unter anderem: "Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15 % und EUR 500,-- geringer als im Durchschnitt der nichtbeeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war."

Der Beschwerdeführer bestreitet - wie dargelegt - nicht die Annahme der belangten Behörde, dass die hier von § 5 Abs. 2 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes geforderten Grenzwerte für die Anerkennung eines Härtefalles nicht erreicht wurden. Der Referenzbetrag des beeinträchtigten Zeitraums (Jahre 2000 und 2001) ist danach nur um EUR 220,50 geringer als der des nichtbeeinträchtigten Zeitraums (Jahre 2002 und 2003). Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde - die vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Wortlaut ("15 % und EUR 500,--") als zutreffend angesehen wird -, dass beide Grenzwerte erreicht sein müssten, damit nach der (innerstaatlichen) Regelung von einem Härtefall ausgegangen werden könnte.

Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, dass die belangte Behörde von der Anwendbarkeit dieser Regelung über die Grenzwerte auf die ihn betreffende einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 ausgegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 7 Z. 1 leg. cit. § 5 leg. cit. mit 1. Jänner 2005 (also rückwirkend) in Kraft trat. Weil es nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf die für die Jahre 2005 und 2006 maßgebende Rechtslage, die die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden hatte, hat von daher gesehen somit die belangte Behörde zutreffend in ihrem Bescheid betreffend die einheitliche Betriebsprämie der Jahre 2005 und 2006 sich auf die dargelegte Regelung der Grenzwerte hinsichtlich der Anerkennung eines Härtefalles berufen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170062.X00

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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