Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31991L0439 Führerschein-RL Anh3 Z14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2006, Zl. VwSen-521316/13/Kof/Sp, betreffend befristete Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse C zu erteilen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Bescheid vom 19. April 2006, in dem sie Folgendes aussprach:
"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) wird Ihnen unter folgenden Auflagen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen erteilt:
Klassen:
ausgestellt:
Befristet bis:
Einschränkungen:
C
19.03.2006
23.02.2007
104 (auf Abruf)
Der Behörde ist nach schriftlicher Aufforderung (4 - 10 x innerhalb eines Jahres, ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen ein Harnbefund auf Cannabinoid, fallweise Kokain, Benzodiazepine vorzulegen.
Zur Nachuntersuchung in 1 Jahr ist eine psychiatrische
Stellungnahme vorzulegen.
Rechtsgrundlage:
§ 5/5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)" Paragraph 5 /, 5, Führerscheingesetz 1997 (FSG)"
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Gutachten der Amtssachverständigen vom 23. Feber 2006 eingeholt worden sei, aus dem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabisabhängigkeit bestanden habe und sich der Beschwerdeführer einer Drogenlangzeittherapie bis September 2005 unterzogen habe. Es werde Abstinenz seit 19 Monaten angegeben und die durchgeführten Harntests hätten ein unauffälliges Ergebnis gebracht. Es seien daher Kontrollmaßnahmen unverzichtbar und gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV zwingend vorgeschrieben. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens seien die ausgesprochenen Kontrollmaßnahmen und die Befristung erforderlich. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Gutachten der Amtssachverständigen vom 23. Feber 2006 eingeholt worden sei, aus dem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabisabhängigkeit bestanden habe und sich der Beschwerdeführer einer Drogenlangzeittherapie bis September 2005 unterzogen habe. Es werde Abstinenz seit 19 Monaten angegeben und die durchgeführten Harntests hätten ein unauffälliges Ergebnis gebracht. Es seien daher Kontrollmaßnahmen unverzichtbar und gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV zwingend vorgeschrieben. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens seien die ausgesprochenen Kontrollmaßnahmen und die Befristung erforderlich.
Über die Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 7. August 2006, in welchem sie Folgendes aussprach:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:
Herrn (Beschwerdeführer) wird die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. Paragraph 5,
...
...
2. Abschnitt
...
Gesundheitliche Eignung
§. 8
...
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
...
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass ... er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; ... ;
...
3. Abschnitt
Führerscheine
Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines
§ 13. Paragraph 13,
...
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
...
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
..."
Die einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
...
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. Paragraph 14,
...
..."
Die Bestimmungen der Z 14 und 15 des Anhanges III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein lauten (auszugsweise) wie folgt: Die Bestimmungen der Ziffer 14 und 15 des Anhanges römisch drei der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein lauten (auszugsweise) wie folgt:
"ALKOHOL
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.
Gruppe 2:
14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
DROGEN UND ARZNEIMITTEL
15. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
....
Gruppe 2:
15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führern von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind."
Voranzustellen ist, dass nach der maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass § 14 Abs. 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw. Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0047, VwSlg 15.168/A). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet diese Bestimmung aber auch keine Grundlage dafür, die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw. C1 sei unzulässig. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in § 14 Abs. 5 FSG-GV maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen (vgl. erneut das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999). Voranzustellen ist, dass nach der maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw. Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe ausschließt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0047, VwSlg 15.168/A). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet diese Bestimmung aber auch keine Grundlage dafür, die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw. C1 sei unzulässig. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen vergleiche erneut das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999).
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/11/0090, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen hat, vermag der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV nicht zu rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/11/0090, auf dessen Erwägungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen hat, vermag der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV nicht zu rechtfertigen.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall steht der Suchtmittelmissbrauch des Beschwerdeführers in der Vergangenheit außer Streit. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige verwertete in ihrem ergänzenden Gutachten vom 2. August 2006 auch die fachärztliche Stellungnahme Dris. M. vom 15. März 2006. Darin führte der Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer "seit nunmehr 19 Monaten" drogenfrei sei, seit 14 Monaten keinerlei psychiatrische Medikation und keine psychotischen Symptome aufgetreten seien, die vorliegenden Berichte für eine dauernde Abstinenz, was illegale Drogen anbelange, sprächen und auch die letzte Harnuntersuchung vom 15. März 2006 unauffällig gewesen sei.
Ausgehend hievon - zu anderen Feststellungen gelangten weder die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 2. August 2006 noch die belangte Behörde - lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2006 eine 24- monatige Drogenabstinenz des Beschwerdeführers vor. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung lag für die belangte Behörde somit kein Grund mehr vor, einen Rückfall des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzunehmen. Auf der Basis der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen war für eine Auflage im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0143) kein Raum mehr. Auch unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Art. 14 des Anhanges III der genannten Richtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Richtlinienbestimmung verlangt, was das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 anlangt, dass die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risken und Gefahren gebührend berücksichtigen muss, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, worauf im Übrigen auch nach § 3 Abs. 3 FSG-GV Bedacht zu nehmen ist. Sie bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass bei einem Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 eine Rückfallgefahr für wahrscheinlicher anzusehen sei, als bei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Ausgehend hievon - zu anderen Feststellungen gelangten weder die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 2. August 2006 noch die belangte Behörde - lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2006 eine 24- monatige Drogenabstinenz des Beschwerdeführers vor. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung lag für die belangte Behörde somit kein Grund mehr vor, einen Rückfall des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzunehmen. Auf der Basis der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen war für eine Auflage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0143) kein Raum mehr. Auch unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Artikel 14, des Anhanges römisch drei der genannten Richtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Richtlinienbestimmung verlangt, was das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 anlangt, dass die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risken und Gefahren gebührend berücksichtigen muss, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, worauf im Übrigen auch nach Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV Bedacht zu nehmen ist. Sie bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass bei einem Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 eine Rückfallgefahr für wahrscheinlicher anzusehen sei, als bei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.
Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 22. April 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110152.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008