TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/22 2005/18/0572

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §75;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
SMG 1997 §28 Abs6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §70;
StVO 1960 §5;
StVO 1960 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des A V, (geboren am 17. März 1982), vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 15. Juli 2005, Zl. Fr-41/2/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 15. Juli 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Verwaltungsrechtlich scheine gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2000 bis 2004 eine Vielzahl von rechtskräftigen Bestrafungen auf. Die schwerwiegendsten Übertretungen seien insgesamt vier Bestrafungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 iVm § 99 StVO 1960), wobei der Beschwerdeführer zu ganz erheblichen Geldstrafen verurteilt worden sei. Beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sei immer eine Gefahr für einen größeren Personenkreis gegeben (Allgemeingefährdung), weshalb es sich hiebei um einen der gröbsten Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK handle. Daher lägen im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 FrG vor.

Zusätzlich sei es im Laufe des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auch zu einigen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen gekommen. Dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. März 2000 wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Verbrechens des Diebstahls (durch Einbruch) nach den §§ 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 127 und 129 Z. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter im Herbst 1998 in S einem unbekannten Opfer mit Gewalt und zwar dadurch, dass er dem Opfer gemeinsam mit einem Mittäter mit den Füßen gegen den Rücken gesprungen sei, in weiterer Folge Zigaretten und ein Feuerzeug in unbekanntem Wert sowie S 200,-- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe der Beschwerdeführer am 13. oder 14. Oktober 1998 in Salzburg einen Zwölfjährigen durch die Äußerung, wenn er bis morgen nicht das dem Bruder des Beschwerdeführers geschuldete Geld mithaben würde, dann wäre er tot, also durch gefährliche Drohung (zumindest mit einer Körperverletzung), zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des geschuldeten Geldes, zu nötigen versucht. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 11. Juli 1999 in S gemeinsam mit gesondert verfolgten Mittätern einer Person fremde bewegliche Sachen, nämlich verschiedene Alkoholika, Red-Bull Dosen und Zigaretten im Gesamtwert von S 2.500,-- durch gewaltsames Hochheben einer geschlossenen Zeltplane und anschließendes Hineinkriechen in das Zelt, somit durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Jänner 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 26. April 2000 fremde bewegliche Sachen, nämlich acht Feldstecher, 73 Sonnenbrillen und 82 Brillenfassungen im Gesamtwert von S 413.583,-- einer Person durch Einschlagen der Fensterscheibe eines Brillen-Fachgeschäftes, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der gestohlenen Sachen S 25.000,-- überstiegen habe. Ferner sei diesem Urteil zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2000 durch das Versetzen von Fußtritten gegen die beiden Seitenspiegel eines näher bezeichneten PKW fremde bewegliche Sachen beschädigt habe, wobei der Schaden S 4.000,-- betragen habe.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Jänner 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, vierter Fall, Abs. 3, erster Fall, und Abs. 4 Z. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (27 Monate bedingt) verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Herbst 1998 bis Jänner 2002 an eine nicht mehr genau feststellbare Anzahl von Personen (jedenfalls aber über 20 Personen) verschiedenste Suchtgifte in der Größenordnung von mehreren Kilogramm (jedoch mindestens über 20 Kilogramm) in der Absicht verkauft habe, sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern und sich eine nicht ganz unbeträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts S vom 21. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §§ 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 180,-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2004 in S versucht habe, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Rasierklingen im Wert von EUR 13,99, dem Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Auf Grund der besagten Verurteilungen lägen die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG eindeutig vor. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde auf Grund der Vielzahl von überaus gravierenden Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter, vor allem gegen fremdes Vermögen und gegen das SMG, massiv die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd § 36 Abs. 1 FrG. Diese negative Zukunftsprognose komme bereits durch die länger zurückliegenden Tathandlungen und auch durch den langen Zeitraum der Straffälligkeit zum Ausdruck. Die große Menge an gestohlenen Gegenständen, insbesondere die große Menge an Brillen und Brillenfassungen, lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt vorwiegend durch Diebstähle von Sachen, die er für den eigenen Gebrauch niemals habe verwenden können, finanziert habe. Aber auch durch die Verstöße gegen das SMG (mit zum Teil ganz erheblichen Mengen von Suchtgift) komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit massivst gefährde. Gerade bei Verstößen gegen das SMG sei eine extrem hohe Rückfallsquote gegeben, weil hier sehr hohe Gewinnspannen möglich seien und man sehr schnell und einfach an Geld kommen könne. Beim Beschwerdeführer könne auch von keinem "Wohlverhalten" gesprochen werden, weil er innerhalb der letzten Jahre "regelmäßig" straffällig geworden und auch nicht erkennbar sei, dass sich das in Zukunft ändern werde.

Durch die vorliegende aufenthaltsbeendigende Maßnahme werde stark in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich grundsätzlich bereits seit 1989, also seit seinem achten Lebensjahr, in Österreich aufhalten würde, hier die Volks- und die Hauptschule besucht hätte und zu seinem Heimatland keinerlei Kontakt mehr bestehen würde. Zwei begonnene Lehren als Installateur sowie Maler und Anstreicher hätte er abgebrochen, anschließend wäre er auf Grund seiner Pubertät in schlechte Kreise geraten. Von den Gerichten wäre in den Urteilen berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter 21 Jahren gewesen wäre und er ein reumütiges und umfassendes Geständnis abgelegt hätte. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er auf Grund seines mittlerweile 15-jährigen Aufenthalts in Österreich sehr stark in Österreich integriert wäre. Auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens sei aber das öffentliche Interesse an der Erlassung der vorliegend fremdenpolizeilichen Maßnahme weit höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung (gegen die verschiedensten Rechtsgüter) habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er nicht gewillt sei, diese zu akzeptieren und sich in Österreich in den Arbeitsmarkt sowie in das sonstige Leben zu integrieren. Auf Grund der zahlreichen Rechtsbrüche, mit denen der Beschwerdeführer (wie bereits erwähnt) zum Großteil seinen Unterhalt finanziert habe, bestehe ein massives öffentliches Interesse an der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots. Im Übrigen stehe auf Grund der hohen Sozialschädlichkeit von Suchtgiftdelikten selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Mit seiner Argumentation, dass der Beschwerdeführer ".. die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG" erfülle, lasse sich für ihn nichts gewinnen, weil die Grenze für "das Aufwachsen im Inland" vom Kleinkindalter anzusiedeln sei und der Beschwerdeführer erst in seinem achten Lebensjahr nach Österreich gekommen sei.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots sei die belangte Behörde - zumal schon allein auf Grund der besagten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die StVO 1960 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren zulässig gewesen wäre - zu der Auffassung gelangt, dass in Zusammenschau dieses Fehlverhaltens mit den gerichtlichen Straftaten des Beschwerdeführers (Einbrüche, Suchtgiftdelikte, Diebstähle) dieses unbefristet auszusprechen gewesen sei. Gerade bei Straftaten im Zusammenhang mit Suchtmitteln sei die Wiederholungsgefahr derart groß, dass nicht gesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Grund - nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - weggefallen sei.

Aus den eben angeführten Gründen habe (auch im Rahmen des eingeräumten Ermessens) nicht von der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots abgesehen und die vom Beschwerdeführer beantragte günstigere Entscheidung getroffen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 FrG verwirklicht seien, unbekämpft. Bezüglich der Beurteilung nach § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers dagegen keine Bedenken. Angesichts der im angefochtenen Bescheid genannten ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach § 5 iVm § 99 StVO 1960 gilt Gleiches bezüglich der nach § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vorgenommenen behördlichen Beurteilung.

2. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das im angefochtenen Bescheid genannte, seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg vom 21. Juli 2004 zugrunde liegende Fehlverhalten - für sich genommen - die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zu rechtfertigen vermag. Die belangte Behörde hat aber im angefochtenen Bescheid nicht nur auf dieses Fehlverhalten Bezug genommen. Aus der insofern nicht in Zweifel gezogenen Darstellung im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von etwa vier Jahren (von 1998 bis 2002) mehrmals gravierend und auch einschlägig straffällig und dafür insgesamt dreimal gerichtlich rechtskräftig bestraft wurde. Seine erste gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten erfolgte wegen Raubes, versuchter Nötigung und (in qualifizierter Form gesetzten) Diebstahls. Knapp neun Monate später wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls durch Einbruch und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im April 2000 - knapp einen Monat nach seiner ersten Verurteilung - einen Einbruchsdiebstahl und im Sommer des Jahres 2000 eine Sachbeschädigung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat sich somit durch die Verurteilung im März 2000 nicht davon abhalten lassen, unmittelbar danach neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Durch diese strafbaren Handlungen hat der Beschwerdeführer namentlich gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie der Eigentumskriminalität verstoßen. Zudem hat er sich durch die beiden genannten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, sein bereits 1998 begonnenes massives Fehlverhalten gegen das SMG bis zum Jänner 2002 fortzusetzen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers (wie oben I.1. dargestellt) durch das wiederholte gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer (wie die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG zeigt) Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache einer "großen Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG ausmacht. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Angesichts seiner gewerbsmäßigen Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen in der Absicht gesetzt, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Weiters hat sich der Beschwerdeführer auch nach dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Jänner 2004 wegen des gravierenden Verstoßes gegen das SMG nicht davon abhalten lassen, nur kurze Zeit später - im April 2004 - neuerlich das Vergehen des (versuchten) Diebstahls zu setzen und damit wiederum zum wiederholten Mal dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwiderzuhandeln. Schließlich handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer (ebenfalls unstrittig) mehrfach zur Last liegenden Übertretung des § 5 StVO 1960 im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/18/0216, mwH).

Dieses Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das SMG gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit und hinsichtlich des gegen die StVO 1960 gerichteten Fehlverhaltens auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen. Angesichts des gravierenden, wiederholten und zum Teil auch einschlägigen über einen längeren, nicht lange zurückliegenden, Zeitraum verteilten Fehlverhaltens - die letzte Straftat wurde nur etwa ein Jahr und drei Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheids gesetzt - kann auch keine Rede davon sein, dass der seitdem verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können. Von daher ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei zum Zeitpunkt der Straftaten "noch pubertär, jugendlich oder ein junger Erwachsener" gewesen sowie er habe sich in schlechter Gesellschaft befunden und in den Strudel der Suchtgiftkriminalität hineinziehen lassen, nichts gewonnen. Zudem hatte die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots auch eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung (etwa betreffend das Vorliegen eines Milderungsgrundes angesichts seines reumütigen Geständnisses) zu beurteilen. Wenn die Bundespolizeidirektion Salzburg - wie er vorbringt - dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. November 2004 für die Dauer von 36 Monaten das Lenken eines Motorfahrrads, eines Leichtkraftwagens sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges (überhaupt) verboten hat, so kann damit die schon wiederholt manifestierte Gefahr, dass er (dennoch) wiederum ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand lenkt, nicht gebannt werden. An der vorstehenden Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr (behauptetermaßen) als Mechanikerhelfer tätig sei, über ihn das "Damoklesschwert" eines Widerrufs der bedingten Strafnachsicht (von Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 43 Monaten) schwebe und ihm angesichts des behördlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens ein drohendes Aufenthaltsverbot abschreckend vor Augen stehe.

3. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die belangte Behörde hat angesichts der langen Dauer seines inländischen Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - auch unter Bedachtnahme auf diese Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten (wie dargetan) zahlreiche im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend die Lage in seinem Heimatland (etwa dass er dort keine nahen Angehörigen mehr habe) - kein größeres Gewicht zu, als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität, gegen das SMG sowie gegen die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gerichtete insgesamt ganz massive Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Zudem ist festzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2004/18/0339). Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG bzw. einer Nonrefoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG 1997 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot.

4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Gesetzesstelle handelt es sich im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots nicht um die Verurteilung, sondern um das zu Grunde liegende Fehlverhalten. Es ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat. Das der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Fehlverhalten wurde (unstrittig) bereits im Herbst 1998 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der nach seinem Vorbringen im Dezember 1989 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren noch nicht, sodass § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zum Tragen kommt. Von daher gehen auch die darauf gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er beinahe in den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG fiele, fehl (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis Zl. 2004/18/0339).

5. Da der Beschwerdeführer (ebenfalls unstrittig) erst nach Vollendung des vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste, vermag ihm auch die Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zugute zu kommen, zumal er nicht im Sinn dieser Bestimmung von klein auf in Österreich aufwuchs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2003, Zl. 99/18/0254, mwH). Vor diesem Hintergrund versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall "fast" die Voraussetzungen der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung erfüllt seien.

6. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2004/18/0339, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des gravierenden wiederholten Fehlverhaltens, das der Beschwerdeführer auch trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen gesetzt hat, zum Ergebnis kam, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorhergesehen werden könne, zumal diese Interessen als entscheidend relativiert anzusehen sind (vgl. oben II.3.).

7. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit den Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte.

8. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180572.X00

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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