TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/13 2005/18/0216

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des PK, geboren 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. April 2005, Zl. III 4033-29/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. April 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2, iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. April 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, in Verbindung mit Paragraphen 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig jeweils mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am 29. Februar 2004 um 9.06 Uhr in Ramsau im Zillertal auf der B 169 und am 25. Dezember 2004 um 7.40 Uhr in Rohrberg auf der B 169 jeweils einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Sein Gesamtfehlverhalten zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten. Daraus ergebe sich die Folgerung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Seine rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 5 Abs. 1 StVO erfüllten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG. Der Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig jeweils mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am 29. Februar 2004 um 9.06 Uhr in Ramsau im Zillertal auf der B 169 und am 25. Dezember 2004 um 7.40 Uhr in Rohrberg auf der B 169 jeweils einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Sein Gesamtfehlverhalten zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten. Daraus ergebe sich die Folgerung, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG). Seine rechtskräftigen Bestrafungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfüllten den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 37 Abs. 1 FrG aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte anderer (auf Leben und Gesundheit) dringend geboten. Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, FrG aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte anderer (auf Leben und Gesundheit) dringend geboten.

Seine privaten und familiären Interessen am Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Seine privaten und familiären Interessen am Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Grund des Paragraph 37, Absatz 2, FrG zulässig sei.

Die Familie des Beschwerdeführers lebe gut integriert im Bundesgebiet. Erstmals habe sich der Beschwerdeführer 1994 als Saisonarbeiter im Gastgewerbe, rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sein privater und beruflicher Lebensmittelpunkt befinde sich in Kroatien. Er besuche seine Familie in Österreich oft, zuletzt am 24. Dezember 2004. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Teilnahme alkoholisierter Pkw-Lenker am öffentlichen Straßenverkehr gegenüber. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, sei das Verstreichen von drei Jahren vonnöten. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG Abstand genommen werden. Wer bei Besuchen in Österreich binnen eines Jahres zweimal wegen Lenkens eines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand betreten und von der Behörde rechtskräftig bestraft werde, dem komme "jenes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu, dem nur mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausreichend begegnet werden" könne. Dass tatsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den alkoholisierten Pkw-Lenker in seiner Gesundheit geschädigt worden sei, sei nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ohnedies bereits mit einem rechtskräftigen Fahrverbot für Österreich in der Dauer von 15 Monaten belegt worden wäre, werde darauf hingewiesen, dass ein Pkw im öffentlichen Straßenverkehr auch von einem Menschen gelenkt werden könne, ohne dass dieser im Besitz einer gültigen behördlichen Lenkerberechtigung sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe gut integriert im Bundesgebiet. Erstmals habe sich der Beschwerdeführer 1994 als Saisonarbeiter im Gastgewerbe, rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sein privater und beruflicher Lebensmittelpunkt befinde sich in Kroatien. Er besuche seine Familie in Österreich oft, zuletzt am 24. Dezember 2004. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Teilnahme alkoholisierter Pkw-Lenker am öffentlichen Straßenverkehr gegenüber. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß Paragraphen 38, 35, FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche Paragraph 39, Absatz eins, FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, sei das Verstreichen von drei Jahren vonnöten. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG Abstand genommen werden. Wer bei Besuchen in Österreich binnen eines Jahres zweimal wegen Lenkens eines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand betreten und von der Behörde rechtskräftig bestraft werde, dem komme "jenes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu, dem nur mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausreichend begegnet werden" könne. Dass tatsächlich ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den alkoholisierten Pkw-Lenker in seiner Gesundheit geschädigt worden sei, sei nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ohnedies bereits mit einem rechtskräftigen Fahrverbot für Österreich in der Dauer von 15 Monaten belegt worden wäre, werde darauf hingewiesen, dass ein Pkw im öffentlichen Straßenverkehr auch von einem Menschen gelenkt werden könne, ohne dass dieser im Besitz einer gültigen behördlichen Lenkerberechtigung sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). 1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,).

Gemäß Abs. 2 des § 36 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 u.a. zu gelten, wenn (Z.2) ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, rechtskräftig bestraft worden ist. Gemäß Absatz 2, des Paragraph 36, FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, u.a. zu gelten, wenn (Ziffer 2,) ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, rechtskräftig bestraft worden ist.

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer sowohl am 29. Februar 2004 als auch am 25. Dezember 2004 wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO jeweils (rechtskräftig) bestraft wurde. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG ist erfüllt. 2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer sowohl am 29. Februar 2004 als auch am 25. Dezember 2004 wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO jeweils (rechtskräftig) bestraft wurde. Der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG ist erfüllt.

2.2. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinem Einwand. Bei den ihm zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, 99/18/0036 mwN). 2.2. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinem Einwand. Bei den ihm zur Last liegenden Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, 99/18/0036 mwN).

3.1. Die Beschwerde bekämpft die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG vorgenommene Interessenabwägung. 3.1. Die Beschwerde bekämpft die von der belangten Behörde im Grund des Paragraph 37, FrG vorgenommene Interessenabwägung.

3.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG war zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder gut integriert im Bundesgebiet leben und der Beschwerdeführer diese oft in Österreich besucht, allerdings mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, liegt dem Beschwerdeführer doch zur Last, zweimal innerhalb eines Jahres in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt zu haben (Blutalkoholgehalt von 0,68 Promille und von 0,88 Promille). Dieses Fehlverhalten lässt das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten erscheinen. 3.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG war zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder gut integriert im Bundesgebiet leben und der Beschwerdeführer diese oft in Österreich besucht, allerdings mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Licht des Paragraph 37, Absatz eins, FrG dringend geboten sei, liegt dem Beschwerdeführer doch zur Last, zweimal innerhalb eines Jahres in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt zu haben (Blutalkoholgehalt von 0,68 Promille und von 0,88 Promille). Dieses Fehlverhalten lässt das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten erscheinen.

Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich aber auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet kommt (schon) deswegen kein großes Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist und mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Den Verwaltungsakten zufolge erhielt er erstmals von 14. Jänner 1994 bis 14. Juli 1994 eine Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch in der Folge nicht verlängert wurde. Ein (weiterer) Antrag auf Beschäftigungsbewilligung im Jahr 2001 wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich somit - abgesehen von einer einmalig erteilten Aufenthaltsbewilligung - niemals längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf und pflegte den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau bereits bisher nur besuchsweise. Bei Abwägung dieser nicht besonders schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem durch ihn gefährdeten großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Teilnahme alkoholisierter Lenker am Straßenverkehr hat die belangte Behörde zu Recht letzterem das größere Gewicht beigemessen, zumal trotz der Schulpflicht eines der beiden Kinder nicht ersichtlich ist, weshalb der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie durch Besuche seiner Ehefrau mit seinen Kindern im Ausland nicht aufrecht erhalten werden könnte. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich aber auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet kommt (schon) deswegen kein großes Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist und mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Den Verwaltungsakten zufolge erhielt er erstmals von 14. Jänner 1994 bis 14. Juli 1994 eine Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch in der Folge nicht verlängert wurde. Ein (weiterer) Antrag auf Beschäftigungsbewilligung im Jahr 2001 wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich somit - abgesehen von einer einmalig erteilten Aufenthaltsbewilligung - niemals längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf und pflegte den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau bereits bisher nur besuchsweise. Bei Abwägung dieser nicht besonders schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem durch ihn gefährdeten großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Teilnahme alkoholisierter Lenker am Straßenverkehr hat die belangte Behörde zu Recht letzterem das größere Gewicht beigemessen, zumal trotz der Schulpflicht eines der beiden Kinder nicht ersichtlich ist, weshalb der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie durch Besuche seiner Ehefrau mit seinen Kindern im Ausland nicht aufrecht erhalten werden könnte.

4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 13. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180216.X00

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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