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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H E in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den am 22. November 2007 verkündeten, mit 12. Dezember 2007 datierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Zl Senat-AM-06-0228, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in Deutschland zur Last gelegt, er habe als Unternehmer am 31. Juli 2006 gegen 1:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei nach Deutschland durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Ö. C., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt worden sei. Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines näher bezeichneten Güterbeförderungsunternehmens mit Sitz in Deutschland zur Last gelegt, er habe als Unternehmer am 31. Juli 2006 gegen 1:10 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei nach Deutschland durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die für den eingesetzten Fahrer Ö. C., welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (türkischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 mitgeführt worden sei. Er habe dadurch Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung , der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs, mit dem die Beförderung durchgeführt wurde, ein anderes - näher genanntes - Unternehmen gewesen sei, dem vom Beschwerdeführer "lediglich die Transportunterlagen zur Verfügung gestellt" worden seien. Der zwischen diesem und dem Unternehmen des Beschwerdeführers geschlossene Mietvertrag über das Fahrzeug sei aber zum 1. Mai 2006 beendet worden.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst klarzustellen, dass die Verpflichtung, bei Durchführung einer gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Güterbeförderung unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers diesem eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der genannten Verordnung) den Unternehmer trifft, der veranlasst, dass die Güterbeförderung zu diesen Bedingungen durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs handeln (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0222, mwN). Zu diesem Vorbringen ist zunächst klarzustellen, dass die Verpflichtung, bei Durchführung einer gemeinschaftslizenzpflichtigen gewerbsmäßigen Güterbeförderung unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers diesem eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der genannten Verordnung) den Unternehmer trifft, der veranlasst, dass die Güterbeförderung zu diesen Bedingungen durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs handeln vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0222, mwN).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beendigung des über das Fahrzeug geschlossenen Mietvertrags zum 1. Mai 2006 geht deshalb fehl, weil die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer selbst die gegenständliche Beförderung (Tatzeitpunkt 31. Juli 2006) veranlasst hat: Die belangte Behörde konnte sich zu diesem Thema nicht nur auf die Kopie eines über das Fahrzeug beginnend mit 1. Juni 2006 (also nach Beendigung des zuvor geschlossenen Mietvertrags) befristet auf zwölf Monate geschlossenen Mietvertrags stützen, sondern auch auf die Eintragungen in dem anlässlich der Kontrolle vorgewiesenen Frachtbrief, die den Beschwerdeführer als Frachtführer ausweisen, sowie auf den Umstand, dass die anlässlich der Kontrolle vorgewiesene Abschrift der Gemeinschaftslizenz (die gemäß Art 5 Abs 4 zweiter Satz der zitierten Verordnung nicht an Dritte übertragen werden darf) ebenfalls auf den Beschwerdeführer lautete. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Beendigung des über das Fahrzeug geschlossenen Mietvertrags zum 1. Mai 2006 geht deshalb fehl, weil die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer selbst die gegenständliche Beförderung (Tatzeitpunkt 31. Juli 2006) veranlasst hat: Die belangte Behörde konnte sich zu diesem Thema nicht nur auf die Kopie eines über das Fahrzeug beginnend mit 1. Juni 2006 (also nach Beendigung des zuvor geschlossenen Mietvertrags) befristet auf zwölf Monate geschlossenen Mietvertrags stützen, sondern auch auf die Eintragungen in dem anlässlich der Kontrolle vorgewiesenen Frachtbrief, die den Beschwerdeführer als Frachtführer ausweisen, sowie auf den Umstand, dass die anlässlich der Kontrolle vorgewiesene Abschrift der Gemeinschaftslizenz (die gemäß Artikel 5, Absatz 4, zweiter Satz der zitierten Verordnung nicht an Dritte übertragen werden darf) ebenfalls auf den Beschwerdeführer lautete.
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Bedenken daran, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer dazu verpflichtet war, für das Mitführen der Fahrerbescheinigung anlässlich der beschwerdegegenständlichen Güterbeförderung zu sorgen.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, das die Anwendbarkeit der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei im Wesentlichen unter Hinweis auf Bestimmungen des Assoziierungsabkommens bestreitet sowie den Umstand hervorhebt, dem Beschwerdeführer sei "faktisch nicht möglich (gewesen), eine derartige Fahrerbescheinigung zu erhalten", ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221, zu verweisen. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf "die Tatortfiktion im Sinne der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch das BGBl Nr 23/2006", mit der erstmals die Möglichkeit geschaffen worden sei, ausländische Unternehmer zu verfolgen, die nicht für das notwendige Mitführen einen Fahrerbescheinigung sorgen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, das die Anwendbarkeit der zitierten Verordnung auf grenzüberschreitenden Verkehr von und nach der Türkei im Wesentlichen unter Hinweis auf Bestimmungen des Assoziierungsabkommens bestreitet sowie den Umstand hervorhebt, dem Beschwerdeführer sei "faktisch nicht möglich (gewesen), eine derartige Fahrerbescheinigung zu erhalten", ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221, zu verweisen. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf "die Tatortfiktion im Sinne der Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 durch das BGBl Nr 23/2006", mit der erstmals die Möglichkeit geschaffen worden sei, ausländische Unternehmer zu verfolgen, die nicht für das notwendige Mitführen einen Fahrerbescheinigung sorgen.
Zur Frage schließlich, unter welche innerstaatliche Strafbestimmung die dem Beschwerdeführer angelastete Tat zu subsumieren ist, kann auf das Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl 2007/03/0127, verwiesen werden: Danach kommt der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, auch dann nicht nach, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, weshalb ein derartiges Verhalten unter die Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG zu subsumieren ist. Zur Frage schließlich, unter welche innerstaatliche Strafbestimmung die dem Beschwerdeführer angelastete Tat zu subsumieren ist, kann auf das Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl 2007/03/0127, verwiesen werden: Danach kommt der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, auch dann nicht nach, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, weshalb ein derartiges Verhalten unter die Strafbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG zu subsumieren ist.
Die insgesamt unberechtigte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die insgesamt unberechtigte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.
Wien, am 23. April 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030014.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008