RS Vwgh 1988/3/23 87/07/0030

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1 Z10;
EO §35;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Geht der Erlassung des Rückstandsausweis einer Wassergenossenschaft kein mit dem betroffenen Genossenschaftsmitglied durchgeführtes Verwaltungsverfahren voraus, so obliegt der Wasserrechtsbehörde in dem durch die Einwendungen des betroffenen Genossenschaftsmitgliedes eingeleiteten Verfahren festzustellen, ob die Forderung der Wassergenossenschaft zu Recht besteht und ob dem Rückstandsausweis zutreffend eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigesetzt worden ist (Hinweis auf E 2.3.1982, 81/07/0179). Auch im Verfahren über solche Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gilt die Eventualmaxime gem § 35 Abs 3 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070030.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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