TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/23 2007/03/0041

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FS in A, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Dezember 2006, Zl. St 89/06, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, mit dem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt worden war, abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es wörtlich:

"A) Sachverhalt

Die Erstbehörde hat folgenden Sachverhalt ausgeführt:

'Mit ha. Bescheid vom 9.1.2006, Sich 51-1-7-2006 wurde gegen Sie ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 iVm § 57 AVG verhängt, dem nachstehender Sachverhaltsbericht vorausging.

Laut Tagesbericht der Polizeiinspektion N GZ B 1/385/2006-Er vom 6.1.2006-Er wurde der hiesigen Behörde bekannt, dass Sie am Abend des 6.1.2006 im Gasthaus 'B' in N mehrere alkoholische Getränke konsumierten und anschließend im alkoholisierten Zustand vom Gasthaus zu Ihrem ca. 3,5 km entfernten Bauernhof in A, fuhren. Am Nachhauseweg dürften Sie viel zu schnell unterwegs gewesen sein.

Sie verfehlten die Kreuzung Güterweg F mit der Hofzufahrt zu Ihrem Bauernhof, durchstießen mit Ihrer Fahrzeugfront einen vom Schneepflug zusammen geschobenen Schneehaufen und kamen anschließend noch durch den ca. 30 cm hohen Schnee, ca. 25 m weit in einem Feld zu stehen. Sie verfehlten mit Ihrem Auto ein neben dem Kreuzungsbereich stehendes hölzernes Buswartehäuschen nur um wenige Zentimeter.

Im Anschluss daran ließen Sie Ihren Audi beschädigt im Feld stehen und gingen die letzten Meter zu Fuß nach Hause.

Sie zogen sich zuhause im Erdgeschoss Ihres Bauernhofes in den Arbeitsraum neben dem Heizraum zurück und konsumierten dort neuerlich alkoholische Getränke.

Gegen 18.00 Uhr dürften Sie den Entschluss gefasst haben, sich selbst das Leben zu nehmen. Sie entkleideten sich gänzlich im Arbeitsraum, setzten sich an den Tisch und versuchten sich mit einer Machete die Pulsadern auf der rechten Hand aufzuschneiden.

Aufgrund Ihrer starken Alkoholisierung schnitten Sie sich aber nur in den rechten Finger der rechten Hand, wo Sie sich eine Sehne anschnitten und was eine stark blutende Schnittwunde verursachte.

In weiterer Folge liefen Sie noch mit der Machete in der Hand, nackt durch zahlreiche Räumlichkeiten im Erdgeschoss, wobei Sie nach Verbandszeug suchten und Ihre Gattin auf Ihre Verletzung aufmerksam wurde.

Da Sie die Hilfe Ihrer Gattin ablehnten, gegen sie äußerst aggressiv gewesen sein dürften und die Wunde stark blutete, wurde über Notruf das Rote Kreuz von Ihrer Gattin verständigt.

Da Sie auch gegenüber den 3 Sanitätern des Roten Kreuzes N aggressives Verhalten zeigten und die Machete noch immer in der Hand hatten, wurde von den Sanitätern die Polizei verständigt.

Sie wurden gegenüber den eintreffenden Beamten der Polizeiinspektion H handgreiflich, bedrohten die Beamten gefährlich und widersetzten sich der Amtshandlung. Erst nach Pfeffersprayeinsatz konnten Sie überwältigt werden.

Sie wurden demnach vom Stadtpolizeikommando Linz unter AZ:

B1/515/06-Mö am 13.1.2006 wegen Verdacht des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Verdacht der Nötigung, bei der Staatsanwaltschaft Linz zur Anzeige gebracht.

Da im Zusammenhang mit der Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum Sofortmaßnahmen zu ergreifen sind, wurde das Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 iVm § 57 AVG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen.

Sie haben in offener First durch Ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und führen darin an, dass Sie weder fremdes Eigentum beschädigt, noch dritte Personen am Körper verletzt haben. Im Bezug auf die Handgreiflichkeiten gegenüber den Polizeibeamten geben Sie an, dass dies möglicherweise im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Verabreichung von Medikamenten stand.

Im Zuge des von der hiesigen Behöre eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde bekannt, dass das Verfahren zur Anzeige vom 13.1.2006 wegen Verdacht des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Verdacht der Nötigung von der Staatsanwaltschaft Linz unter Zl. 9 St 8/06d am 1.2.2006 gem. § 90 StPO eingestellt wurde.

Dazu darf bemerkt werden, dass es für die Erlassung eines Waffenverbotes gleichgültig ist, ob der Betroffene strafgerichtlich verurteilt oder verfolgt wurde (vgl. VwGH vom 30.1.1991, Zl. 90/01/0225 vom 18.1.1995, Zl. 93/01/0870).

Weiters wurde in Erfahrung gebracht, dass die vom Gendarmerieposten N unter ZI. GZ 1942/2002/Lei am 10.12.2002 bei der StA Steyr wegen Verdacht des Verbrechens nach §§ 28/2 und 31/3 Suchtmittelgesetz (Anbau einer großen Menge von Cannabis) zur Anzeige gebracht wurden.

Sie wurden unter Zl. 11 Hv 20/03d am 12.3.2003 vom Landesgericht Steyr demnach für schuldig erklärt, als Sie in der Zeit vom Frühjahr 2002 bis 12.9.2002 in A den bestehenden Vorschriften zuwider, Suchtgift in einer großen Menge erzeugt haben und wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Im Zuge der Erhebungen zum o.a. Tatbestand konnte bei der Polizeiinspektion N in Erfahrung gebracht werden, dass Sie trotz der Verurteilung im Jahr 2003 weiterhin Suchtgift besitzen bzw. konsumieren und ist dortamts bekannt, dass Sie im alkoholisierten bzw. suchtgiftbeeinträchtigten Zustand, besonders aggressives Verhalten an den Tag legen und zur Gewalttätigkeit neigen. Dies ist im Bezug auf den Vorfall am 6.1.2006 nachvollziehbar und glaubwürdig.

Mit ha. Schreiben Sich51-1-7-2006-Md vom 20.3.2006 (irrtümlich aufgrund eines Schreibfehlers datiert mit 25.8.2004) wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Absicht ein Waffenverbot gegen Sie zu verhängen, nachweis-lich mitgeteilt und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung nehmen zu können.

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter am 6.4.2006 bei der hiesigen Behörde einge-gangenen Stellungnahme führen Sie an, dass keineswegs als bestimmte Tatsachen angesehen werden kann, dass Sie versucht hätten mit einer Machete Ihre Pulsadern aufzuschneiden, genauso wenig hätten Sie gegenüber den Sanitätern des Roten Kreuzes ein aggressives Verhalten gezeigt und stellen Sie die Mitteilung der Polizei-inspektion N - es sei amtsbekannt, dass Sie im alkoholisierten bzw. suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein besonders aggressives Verhalten an den Tag legen und zur Gewalttätigkeit neigen würden - in Abrede.

Weiter vertreten Sie die Meinung, dass allfällige Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz nicht einmal die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG ausschließen, es sei denn, der Suchtgiftkonsum würde einen waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

Abschließend verweisen Sie darauf, dass Sie gegenüber dritten Personen keineswegs gewalttätig wurden, insbesondre nicht unter Verwendung von Waffen.

In Ihrer Berufungsschrift vom 26.4.2004 haben Sie ausgeführt, dass die Tatsache der Anzeigeerstattung gegen Sie jedenfalls nicht ausreiche, um gegen Sie ein Waffenverbot zu verhängen. Auch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Suchtmittelgesetz, welche auch tatsächlich zu einer Verurteilung geführt habe, könne per se nicht die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen, da kein waffenrechtlicher Bezug aufscheine.

Auch könne keine Rede davon sein, dass Sie alkohol- oder suchtkrank seien.

Ein Tagesbericht einer Polizeiinspektion sei in keinster Weise geeignet, bestimmte Tatsachen konkret festzustellen. Zuletzt haben Sie sich gegen die Ausführung gewendet, dass amtsbekannt sei, dass Sie im alkoholisierten bzw. im Suchtgift beeinträchtigten Zustand besonders aggressiv seien."

Daran anschließend gibt die belangte Behörde die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG wieder und zitiert zahlreiche Rechtssätze aus der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Danach führt die belangte Behörde wörtlich wie folgt aus:

"Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Erstbehörde insofern an, als in Ihrem Fall doch bereits eine 'qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen' angenommen werden kann.

Die Erstbehörde hat sehr deutlich herausgearbeitet, dass Sie im Zusammenhang mit Alkohol bzw. Suchtmittel aggressiv reagieren. Dieser Umstand wurde letztlich untermauert durch den Vorfall, wo Sie versucht haben, sich mit einer Machete die Pulsadern aufzuschneiden (dieser Sachverhalt kann auf Grund der Aktenlage als gegeben angenommen werden). Im Zustand Ihrer Alkoholisierung haben Sie dann auch gegenüber drei Sanitätern ein aggressives Verhalten insofern gezeigt, als Sie die Machete diesen gegenüber noch immer in der Hand hielten, weshalb von den Sanitätern auch die Polizei gerufen werden musste. Ihre Suchtgiftabhängigkeit haben Sie insbesondere dadurch verdeutlicht, als Sie sich vor den Augen der Beamten anlässlich des besagten Vorfalles einen 'Joint' drehten. Letztlich mussten Sie vom Gemeindearzt in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus zwangseingewiesen werden. Ergänzend sei noch bemerkt, dass Sie auch gegenüber einschreitenden Beamten im Unfallkrankenhaus aggressiv reagierten und sich der Amtshandlung widersetzten. Erst durch den Einsatz eines Pfeffersprays konnten Sie überwältigt werden.

An der Gefährlichkeit Ihres Verhaltens vermag auch der Umstand, dass die gegen Sie vorgelegte Anzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, nichts zu ändern.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich sehr eindeutig, dass sich der Vorwurf der Erstbehörde Ihnen gegenüber nicht bloß auf Suchtmittel bzw. Alkoholmissbrauch beschränkt, sondern dass dieser Missbrauch auch bereits einen sehr deutlichen 'waffenrechtlichen Bezug' (Einsatz einer Machete) aufweist.

Aus der oben angeführten Judikatur bzw. vor dem Hintergrund der oben angeführten Beweiswürdigung ist auch Ihrem restlichen Vorbringen der Boden entzogen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Bescheid an schweren Begründungsmängeln leidet, da die belangte Behörde nicht darlegt, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Insbesondere - dies wird in der Beschwerde näher ausgeführt - lässt die Begründung offen, welche Umstände die belangte Behörde konkret als erwiesen angesehen habe. Soweit die Behörde feststelle, der Beschwerdeführer hätte versucht, sich mit einer Machete die Pulsadern aufzuschneiden, liege keine schlüssige Beweiswürdigung vor. Die belangte Behörde habe über die wesentlichen Umstände kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und stütze sich lediglich auf Vermutungen, wie auch die schon von der erstinstanzlichen Behörde zitierte Tagesmeldung deutlich mache, wonach der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst haben "dürfte", sich das Leben zu nehmen. Nehme man an, dass die Behörde festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei suchtgiftabhängig, so liege auch dafür keine schlüssige Begründung vor und dies sei zudem erst im Verfahren zweiter Instanz ohne jegliche Grundlage angenommen worden. Auch wenn man davon ausgehe, die belangte Behörde hätte feststellen wollen, der Beschwerdeführer würde im Zusammenhang mit Alkohol bzw Suchtmitteln aggressiv reagieren, so lege die Behörde dem angefochtenen Bescheid bloße Gerüchte oder Vermutungen Dritter zu Grunde.

2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies gilt auch für Berufungsbescheide, wobei die Berufungsbehörde auch auf Feststellungen der Unterinstanz verweisen kann, wenn sie in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl 83/06/0258). Auch in diesem Fall muss freilich aus der Begründung des Berufungsbescheides erkennbar sein, welche Sachverhaltsfeststellungen und/oder rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde die Berufungsbehörde übernimmt und die Berufungsbehörde muss zudem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lassen, in welcher Weise sie sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat bzw auf Grund welcher Erwägungen sie entgegen dem Berufungsvorbringen an den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz festhält.

Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, von welchem festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht. Unter dem Abschnitt "Sachverhalt" gibt die belangte Behörde überwiegend Teile des erstinstanzlichen Bescheides wieder und fasst die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers zusammen. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde erkennbar davon aus, die erstinstanzliche Behörde, der sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung in Kenntnis der Berufungsausführungen anschließt, habe festgestellt, der Beschwerdeführer habe versucht, sich mit einer Machete die Pulsadern aufzuschneiden, weiters habe er sich gegenüber drei Sanitätern aggressiv verhalten und sei auch gegenüber einschreitenden Beamten im Unfallkrankenhaus aggressiv vorgegangen, sodass diese den Beschwerdeführer erst durch Einsatz eines Pfeffersprays überwältigen haben können.

3. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl 89/01/0337, wobei in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall nicht festgestellt war, dass die - dort zwei bis drei Jahre zurückliegende - Äußerung von Selbstmordabsichten ernsthaft gewesen wäre).

Auch ein aggressives Vorgehen in alkoholisiertem Zustand gegen Sanitätskräfte sowie Aggressionshandlungen, die von den Sicherheitsorganen durch Einsatz einer (minder gefährlichen) Waffe beendet werden müssen, können Tatsachen darstellen, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen.

4. Die belangte Behörde hat es jedoch ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, das sich konkret mit Feststellungen bzw Sachverhaltsannahmen der erstinstanzlichen Behörde auseinandergesetzt hat, unterlassen, ausreichende und nachvollziehbare Feststellungen auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung zu diesen Sachverhalten zu treffen. Dem Verwaltungsakt ist auch weder zu entnehmen, dass der belangten Behörde die Krankengeschichte vorgelegen wäre, noch dass die einschreitenden Sanitäter oder Polizeibeamten befragt oder nähere Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens erhoben worden wären.

Da die Begründung des angefochtenen Bescheides somit eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässt, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. April 2008

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030041.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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