TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/23 2004/10/0219

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

70/06 Schulunterricht;
70/08 Privatschulen;

Norm

PrivSchG 1962 §13;
PrivSchG 1962 §14 idF 1994/448;
SchUG 1986 §2b idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §35 idF 1999/I/098;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M-Schulvereins in Wien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst vom 15. Oktober 2004, Zl. 32.046/37-III/3/2004, betreffend Zuerkennung beziehungsweise Feststellung des Rechts auf Abhaltung von Reifeprüfungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei, der von ihr betriebenen Schule das Recht zur Abhaltung der Reifeprüfung zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass der von ihr betriebenen Schule das Recht zur Abhaltung der Reifeprüfung zustehe. Es sei davon auszugehen, dass ihr nach Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die "Sekundarschule" (5. bis 11. Schulstufe) für das Schuljahr 2002/2003 auch für das Schuljahr 2003/2004 für die 5. bis 12. Schulstufe das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt werden würde.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25. Mai 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung des Rechts zur Abhaltung von Reifeprüfungen gemäß § 1 der Verordnung über die Reifeprüfung an den Allgemein Bildenden Höheren Schulen in Verbindung mit §§ 35, 36, 39 und 42 Schulorganisationsgesetz sowie in Verbindung mit § 11 Privatschulgesetz abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass der gegenständlichen Schule das Recht zur Abhaltung der Reifeprüfung derzeit nicht zustehe.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25. Mai 2004 aufgehoben "und der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Dezember 2003 gemäß § 8 und § 66 AVG in Verbindung mit §§ 34 ff Schulunterrichtsgesetz als unzulässig zurückgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 die Zuerkennung des Rechts zur Abhaltung der Reifeprüfung beantragt habe. Weder das Schulunterrichtsgesetz noch eine andere Norm des materiellen Verwaltungsrechts sähen eine Antragslegitimation betreffend die Berechtigung zum Abhalten einer Reifeprüfung im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes vor. Es handle sich bei der Reifeprüfung vielmehr um eine im Schulunterrichtsgesetz vorgesehene Prüfung, die ohne weiteren dazwischentretenden Verwaltungsakt an allgemein bildenden höheren Schulen im Sinne von §§ 34 ff Schulunterrichtsgesetz abzuhalten sei und an deren erfolgreiches Ablegen die Rechtsordnung weitere Berechtigungen, wie etwa die Aufnahme an eine Universität, knüpfe. Die Pflicht - und nicht das Recht - zur Abhaltung einer Reifeprüfung ergebe sich sohin unmittelbar aus den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, wobei sich die näheren Durchführungsbestimmungen in der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung fänden. § 35 Schulunterrichtsgesetz normiere unter der Überschrift "Prüfungskommission", welche Personen zum Abnehmen der Prüfung bestimmt seien. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit sonstiger Personen, das Recht auf "Abhalten" einer Reifeprüfung über Antrag an die Schulbehörde zu erlangen, sehe das Gesetz nicht vor. Somit mangle es der beschwerdeführenden Partei an einem subjektiven Rechtsanspruch auf Entscheidung in der gegenständlichen Sache und es sei daher der Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 (§ 14 idF BGBl. Nr. 448/1994), lautet auszugsweise:

"ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht.

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b)

die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

              c)              die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen."

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (die zitierten Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 98/1999), lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

...

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

1.

einer Hauptprüfung oder

2.

einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2. einer mündlichen Prüfung. Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

..."

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach dem Vorspruch über die Berufung gegen den "Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25. Mai 2004, GZ. .........., wonach der Antrag vom 19. Dezember 2003 auf Zuerkennung des Rechtes zur Abhaltung der Reifeprüfung abgewiesen wurde", entschieden. Sie hat den Bescheid des Stadtschulrates aufgehoben und den Antrag auf Zuerkennung des Rechts zur Abhaltung der Reifeprüfung als unzulässig zurückgewiesen. Auch im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über den Hauptantrag der beschwerdeführenden Partei und nicht über den von ihr gestellten Eventualantrag auf Feststellung abgesprochen wurde. Daran ändern auch die unklaren Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nichts, in denen die belangte Behörde einerseits ausführt, dass über den Eventualantrag nicht gesondert abgesprochen worden sei, andererseits aber im Zusammenhang mit der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Rechts bemerkt, dass daher auch der Eventualantrag "schlussendlich" zurückzuweisen gewesen sei.

Aus diesem Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Zulässigkeit des Feststellungsbescheides mangels Abspruchs über die im Hinblick auf den Eventualantrag offene Berufung nicht näher einzugehen.

Zu dem von der beschwerdeführenden Partei gestellten Hauptantrag ist jedoch auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die österreichische Rechtsordnung (vgl. §§ 13 und 14 Privatschulgesetz sowie die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der §§ 34 ff SchUG) eine ausdrückliche Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung einer Reifeprüfung nicht vorsieht und daher auch eine diesbezügliche Antragstellung nicht zulässig ist beziehungsweise keine Zuständigkeit der Schulbehörden zur Erlassung einer solchen Entscheidung besteht. Die Zurückweisung des Hauptantrages der beschwerdeführenden Partei, welcher auf Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung der Reifeprüfung gerichtet war, war daher rechtmäßig.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100219.X00

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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