RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §492;
ABGB §493;
BauO NÖ 1976 §2 Z6 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §6 idF 8200-1;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §32 Abs5 idF 8500-1;
LStG NÖ 1979 §7 idF 8500-1;

Rechtssatz

Besteht an einem Grundstück die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens so steht eine solche Dienstbarkeit der Widmung einer Grundfläche zu einer öffentlichen Straße nicht entgegen, sieht ja die NÖ BauO grundsätzlich den unmittelbaren Anschluss eines Bauplatzes an öffentl Verkehrsflächen vor (§ 2 Z 7 NÖ BauO; hier erklärte die Gemeinde das Grundstück im Wege einer VO zur öffentl Verkehrsfläche, eine Enteignung gem § 7 NÖ LStrG war aber nicht erforderlich, weil das Grundstück ohnehin der Gemeinde gehörte.).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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