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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 Anl1 Z23.3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. S in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Jänner 2007, Zl. BMBWK- 3492.271053/0001-III/5/2007, betreffend Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 12a Abs. 5 GehG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. S in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Jänner 2007, Zl. BMBWK- 3492.271053/0001-III/5/2007, betreffend Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Pädagogische Akademie des Bundes in T.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war mit Wirksamkeit vom 1. September 1981 begründet worden, wobei er zunächst als Übungsschullehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 verwendet worden war.
Am 23. Juni 1988 beantragte der Beschwerdeführer seine Überstellung in die Verwendungsgruppe L1. Dazu schloss er ein Lehramtszeugnis für Sonderschulen vom 16. März 1984 und ein Zeugnis über die Lehramtsprüfung für Volksschulen vom 26. Juni 1974 an. Nachdem Ermittlungen das Vorliegen von Publikationen durch den Beschwerdeführer und eine sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen ergeben hatten, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989 auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Pädagogischen Akademien ernannt. Bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages wurde - auf Grund der Überstellung von der Verwendungsgruppe L 2a 2 in die Verwendungsgruppe L1 - ein "Überstellungsverlust" - laut Mitteilung der belangten Behörde vom 12. April 2005 von (korrigiert) zwei Jahren - angesetzt.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er im Dezember (richtig) 2002 sein Studium am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität Innsbruck mit dem akademischen Grad Mag. Phil. abgeschlossen habe. Unter Hinweis auf den (eben dargestellten) Überstellungsverlust ersuche er um Überprüfung seiner Gehaltseinstufung und eventuelle Korrektur. Mit weiterer Eingabe vom 21. Juli 2006 ersuchte er um bescheidmäßige Absprache.
Der hierüber ergangene (angefochtene) Bescheid der belangten
Behörde vom 15. Jänner 2007 lautet:
"SPRUCH
Ihre besoldungsrechtliche Stellung wird zum Stichtag 1. August 2006 mit der Verwendungsgruppe L1 Gehaltsstufe 16 und der nächsten Vorrückung am 1. Jänner 2008 festgestellt."
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, die Frage, ob eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis für eine - hier vorliegende - Überstellung nach § 12a Abs. 5 GehG gewesen sei, sei nach der konkreten Rechtlage zum Zeitpunkt der Ernennung (hier in die Verwendungsgruppe L1 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989) zu beurteilen. Damals hätten Überstellungen in die Verwendungsgruppe L1 gemäß Z. 23.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 "grundsätzlich mit zwei entsprechenden Lehrbefähigungen für Pflichtschulen und einer sechsjährigen Lehrpraxis und entsprechende einschlägige Publikationen erfolgen" können. Das in der genannten Gesetzesstelle zusätzlich angeführte Studium hätte ein "nachrangiges" Alternativerfordernis dargestellt, sollte kein zweites Lehramt vorliegen. Auf dieses Lehramt gestützt sei auch die Ernennung des Beschwerdeführers erfolgt, ohne dass er damals bereits ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hätte. Die "Erbringung einer Hochschulausbildung" habe kein zwingendes oder ausschließliches Ernennungserfordernis, sondern eine Alternativbestimmung von mehreren Möglichkeiten dargestellt, nach deren erster Alternative die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, die Frage, ob eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis für eine - hier vorliegende - Überstellung nach Paragraph 12 a, Absatz 5, GehG gewesen sei, sei nach der konkreten Rechtlage zum Zeitpunkt der Ernennung (hier in die Verwendungsgruppe L1 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1989) zu beurteilen. Damals hätten Überstellungen in die Verwendungsgruppe L1 gemäß Ziffer 23 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 "grundsätzlich mit zwei entsprechenden Lehrbefähigungen für Pflichtschulen und einer sechsjährigen Lehrpraxis und entsprechende einschlägige Publikationen erfolgen" können. Das in der genannten Gesetzesstelle zusätzlich angeführte Studium hätte ein "nachrangiges" Alternativerfordernis dargestellt, sollte kein zweites Lehramt vorliegen. Auf dieses Lehramt gestützt sei auch die Ernennung des Beschwerdeführers erfolgt, ohne dass er damals bereits ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hätte. Die "Erbringung einer Hochschulausbildung" habe kein zwingendes oder ausschließliches Ernennungserfordernis, sondern eine Alternativbestimmung von mehreren Möglichkeiten dargestellt, nach deren erster Alternative die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Abgesehen davon wäre im Jahr 1989 die Bundesregierung berechtigt gewesen, eine Nachsicht vom Ernennungserfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung zu erteilen. Bei der im Beschwerdefall erfolgten Überstellung sei jedoch "weder eine Nachsicht noch ein sonstiges Abgehen von gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gewesen". Vielmehr habe der Beschwerdeführer der ersten im Gesetz genannten Alternative entsprochen. Die nachträgliche Erbringung des Hochschulstudiums, das kein Ernennungserfordernis dargestellt habe, könne daher auch keine besoldungsrechtliche Änderung bewirken. Dementsprechend sei der Abzug des Überstellungsverlustes nachträglich nicht mehr zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage: römisch eins. Rechtslage:
§ 12a GehG, eingefügt durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 662/1977, die Überschrift der Tabelle in Abs. 4 idF der Novellen BGBl. Nr. 662/1977 und BGBl. Nr. 561/1979, der Entfall des letzten Satzes in Abs. 4 durch die Novelle BGBl. Nr. 136/1979, lautet auszugsweise: Paragraph 12 a, GehG, eingefügt durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, Absatz 2, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, die Überschrift der Tabelle in Absatz 4, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977, und Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,, der Entfall des letzten Satzes in Absatz 4, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,, lautet auszugsweise:
"Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
Überstellung
von der in dieÜberstellung, von der in die
Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979, Ausbildung im Sinne der, Ernennungserfordernisse der, Anlage 1 zum Beamten- , Dienstrechtsgesetz 1979
Zeitraum, Zeitraum
Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
gemäß Abs. 2 ZBesoldungs- oder, Verwendungsgruppe, gemäß Absatz 2, Z
Jahre, Jahre
1
2
2
1
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
4
1
3
in den übrigen Fällen
6
2
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
2
2
3
in den übrigen Fällen
4
Gemäß Z. 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, sind Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Auflistung der "Erfordernisse" idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1984, der Ausdruck "Polytechnische Schulen" idF der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000) normiert u.a. für Lehrer an Pädagogischen Akademien folgende Erfordernisse: Gemäß Ziffer 23, der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, sind Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. Ziffer 23 Punkt 3, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung (die Auflistung der "Erfordernisse" in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,, der Ausdruck "Polytechnische Schulen" in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) normiert u.a. für Lehrer an Pädagogischen Akademien folgende Erfordernisse:
"a) die der vorgesehenen Verwendung entsprechende Lehrbefähigung für
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120039.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008