TE Vwgh Beschluss 2008/4/28 2007/12/0168

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/12 Urkunden;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18;
AVG §56;
AVG §58;
B-VG Art20;
SigG 1999 §2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der E H in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das als "Bescheid" der Salzburger Landesregierung bezeichnete Schriftstück vom 10. September 2007, Zl. 30315-L/4124861/9-2007, betreffend Versetzung gemäß § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

I. Die Beschwerdeführerin bekämpft ein als Bescheid bezeichnetes und mit 10. September 2007 datiertes Schriftstück, das seinem Wortlaut nach der Landesregierung von Salzburg zuzurechnen ist. Darin wird die Versetzung der Beschwerdeführerin von der Sporthauptschule O. an die Hauptschule L. verfügt. In der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Versetzung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) geltend, und behauptet der Sache nach die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen - als Bescheid qualifizierten - Aktes sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahren hat die belangte Behörde einen Verwaltungsakt vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten Akt erliegt ein - offenbar mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellter - Ausdruck des angefochtenen Aktes, auf dem mittels einer Stampiglie die Bezeichnung "Konzept", das Datum 10. September 2007 sowie die - mit Paraphen versehenen - Vermerke "erhalten abgefertigt" sowie "reingeschrieben ausgetragen" angebracht sind; am rechten oberen Rand der ersten Seite findet sich eine mit einem Haken versehene weitere Paraphe. Außerdem weist dieses Aktenstück handschriftliche Vermerke über die Eintragung der Erledigung in bestimmte Listen auf. Am Ende des Aktenstückes findet sich der Vermerk "Hochachtungsvoll Für die Landesregierung: OAR I.K." sowie die Verfügung, an wen dieses Schreiben (per E-Mail) übermittelt werden soll. Dieses Aktenstück weist allerdings weder eine Unterschrift der genannten Referentin noch einen Anhaltspunkt für eine elektronische Genehmigung dieses Aktenstückes auf.

Die gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte Kopie der an die Beschwerdeführerin ergangenen Erledigung stimmt mit dem im Akt erliegenden "Konzept" (abgesehen von einer im "Konzept" auf Seite 2 ersichtlichen Überschreibung einzelner Worte) inhaltlich überein. Auch diese Ausfertigung weist keine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Referentin (und auch keinen Beglaubigungsvermerk) auf.

Auf eine mit Berichterverfügung vom 7. März 2008 gestellte schriftliche Anfrage bestätigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. April 2008 den festgestellten Sachverhalt und dass eine eigenhändige Unterfertigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 fehlt. Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, dass dieser Mangel "aus der externen Erledigung nicht ersichtlich" sei und dass bei Annahme einer absoluten Nichtigkeit die Beschwerdeführerin ein Kostenrisiko trage; die belangte Behörde stellte daher den Antrag, trotz Vorliegens des von ihr zugestandenen Mangels "keine absolute Nichtigkeit der Ausfertigung anzunehmen".

II. § 18 AVG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 unterscheidet zwischen der Genehmigung einer Erledigung einerseits (Abs. 2; "interne Erledigung") und der Ausfertigung der Erledigung nach Außen anderseits (Abs. 4; "externe Erledigung") und trifft dafür spezifische Formvorschriften. Ergänzend dazu enthält § 82 Abs. 14 AVG 1991 Übergangsbestimmungen über die interne und die externe Erledigung, die bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden waren. § 18 Abs. 2 AVG 1991 in dieser im Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Aktes maßgeblichen Fassung sah vor, dass die "interne Erledigung" durch eigenhändige Unterzeichnung des Aktenstückes durch den Genehmigungsberechtigten zu beurkunden ist; die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat durch eine elektronische Signatur zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2007 durfte die elektronische Beurkundung interner Erledigungen nach § 82 Abs. 14 AVG 1991 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind.

Externe Erledigungen haben nach § 18 Abs. 4 AVG 1991 in der genannten Fassung neben der Bezeichnung der Behörde, dem Datum der Genehmigung und dem Namen des Genehmigenden auch eine Fertigung zu enthalten: Sie müssen entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder von der Kanzlei beglaubigt werden. Nach § 82 Abs. 14 AVG 1991 bedurften bis zum 31. Dezember 2007 Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedurfte nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062).

Die im vorliegenden Fall im Akt erliegende Urschrift ("Konzept") trägt keine Unterschrift der Genehmigenden, es ist auch keine elektronische Genehmigung ersichtlich; auch die der Partei zugestellte Ausfertigung weist keine solche Unterschrift auf. Die auf der Urschrift ersichtlichen Namenskürzel können nicht als "Unterschrift" angesehen werden: Als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, Rz. 23 zu § 18 AVG). Die auf der Urschrift angebrachten (unleserlichen) Namenskürzel entsprechen diesen Erfordernissen nicht.

Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass der Mangel der Unterschrift auf der Urschrift aus der externen Erledigung nicht ersichtlich war, ist entgegenzuhalten, dass es für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid nicht allein auf den äußeren Anschein ankommt, sondern nach § 18 Abs. 2 AVG 1991 auch darauf, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift. Dies entspricht der allgemeinen Einsicht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird. Nur auf diese Weise kann auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (Art. 20 B-VG) bestehen (vgl.  Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 16. Auflage 2004, Rz. 3 zu § 18 AVG). Darin kommt der wesentliche Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also den genehmigenden Organwalter erkennen lassen. Die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 hat diesen Grundsatz nicht verändert, sondern ermöglicht lediglich, im Falle des Einsatzes der EDV die eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur bzw. andere Formen des elektronischen Identitätsnachweises zu ersetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216; von diesen Möglichkeiten wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht Gebrauch gemacht).

Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Kostenrisiko der Beschwerdeführerin im Fall einer (für diese) nicht erkennbaren absoluten Nichtigkeit eines Aktes kann nichts daran ändern, dass mangels Genehmigung kein dem Hoheitsträger zurechenbarer Bescheid vorliegt. Die daraus erfließenden finanziellen Nachteile haben die belangte Behörde bzw. die einschreitenden Organwalter zu verantworten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG können vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Bescheide bekämpft werden. Damit ein Schriftstück als Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist (Art. 130f B-VG), muss den zuvor genannten Anforderungen Genüge getan sein. Da sich im vorliegenden Fall die Identität des Genehmigenden jedoch weder aus der Urschrift noch aus der Ausfertigung in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise erkennen lässt, mangelt es der angefochtenen Erledigung jedoch an der Bescheidqualität.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

III. Kosten waren der belangten Behörde hingegen nicht zuzusprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0309, und vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216): Der Fehler der von der Beschwerdeführerin bekämpften Erledigung hat sich weder in deren Sphäre ereignet noch kann ihr das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer solchen als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann daher im vorliegenden Fall nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 1 sowie 48 Abs. 2 VwGG angesehen werden.

Es hat bei dieser Sachlage bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 28. April 2008

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120168.X00

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten