TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/8 2007/06/0291

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

MRKZP 01te Art1;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2001 §12 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Krnt 2006 §12 Abs6;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. FP, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Vollausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 5. Februar 2007, Zl. 2006357, betreffend Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. September 2006 den Antrag, ihn rückwirkend ab dem 1. Juni 2005 gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B, von den Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Abteilung 2, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. November 2006 ab. Der Beschwerdeführer leiste keine Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge und beziehe auch keine Leistungen aus einer solchen, weshalb die in § 12 Abs. 5 der Satzung, Teil B, geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Fassung der Satzung, Teil B, in § 12 Abs. 6 eine Regelung für die Befreiung von Beiträgen wie in § 12 Abs. 5 der bis 30. September 2006 gültigen Fassung der Satzung vorsehe, nach der Voraussetzung für die Befreiung der Nachweis sei, dass der antragstellende Rechtsanwalt Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge leiste oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge beziehe. Dies sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb die Voraussetzung für eine Befreiung weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage erfüllt sei. Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesbestimmung führe nur dann zu einem Begründungsmangel, wenn dieser Mangel wesentlich sei. Dies sei hier im Hinblick auf den gleichartigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Satzung "alte Fassung" und § 12 Abs. 6 der Satzung "neue Fassung" nicht der Fall. Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B, verletze den Beschwerdeführer im Hinblick auf die zwangsweise Beitragsvorschreibung auch nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrecht. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241, bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Zusatzpension keine Verletzung der Eigentumsfreiheit darstelle. Eine ausreichende Versorgung eines Berufsstandes für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit liege schließlich auch im öffentlichen Interesse.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst bei ihm dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2007, B 420/07-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. Er führte, soweit verfassungsrechtliche Fragen durch die Beschwerde aufgeworfen wurden, Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Verfahren sind keine Bedenken gegen § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Kärnten, Teil B, entstanden."

Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde in der Folge auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 21. November 2007, B 420/07-8, zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B, in der Fassung vom 23. März 2001 eine Befreiung von Anträgen zur Zusatzpension vorsehe, wenn der Rechtsanwalt nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leiste oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge beziehe. Eine gesetzeskonforme Auslegung dieser Bestimmung gebiete, dass auch im Falle der Leistung von Beiträgen zu einer privaten Altersvorsorge eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf derartige Sachverhalte erfolge. Eine Gleichstellung von Beiträgen zu einer privaten Altersvorsorge gebiete auch eine teleologische Auslegung des § 12 Abs. 5 leg. cit. Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer schon lange vor der erstmaligen Einführung der Zusatzpension im Jahre 1997 in ausreichendem Maße durch den Abschluss mehrerer privater Lebensversicherungen und von 6 Beteiligungen an steuerlich begünstigten Bauherrenmodellen für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Versorgung der Hinterbliebenen im Falle seines Todes vorgesorgt habe. Da er in ausreichendem Maße für die genannten Versicherungsfälle vorgesorgt habe, benötige er die durch die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B, als Zusatzleistung zu der im Teil A normierten Grundleistung eingeführte Zusatzpension nicht. Die von ihm für geboten erachtete Auslegung ergebe sich auch bei Anwendung der verfassungskonformen Auslegung. Die strikt am Wortlaut des § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B, orientierte Auslegung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG bzw. Art. 1 1. ZP EMRK.

Gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung, Teil B, beschlossen in der Plenarversammlung vom 23. März 2001, kundgemacht in den Kammernachrichten 4/2005, ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.

Eine gleichartige Regelung enthält § 12 Abs. 6 der Satzung, Teil B, in der Fassung der im Jahr 2006 beschlossenen Änderung dieser Satzung (in der Fassung vom 9. Juni 2006, kundgemacht mit Rundschreiben des Ausschusses der Kärntner Rechtsanwaltskammer vom 9. August 2006), in Kraft getreten am 1. Oktober 2006.

Der Satzungsgeber sieht als Voraussetzung für eine Befreiung ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht.

Diese Voraussetzung trifft auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihm nicht zu, vielmehr möchte er, dass seine private Vorsorge, die er im Einzelnen näher dargelegt hat, im Rahmen dieser Bestimmung berücksichtigt wird. Eine derartige Auslegung der angeführten Satzungsbestimmung ist im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Gegen diese Satzungsbestimmung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes und das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060291.X00

Im RIS seit

24.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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