TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 99/10/0241

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1997 TeilB §12 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1997 TeilB;
StGG Art2;
StGG Art5;
StGG Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. B, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 8. September 1999, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der O.ö. Rechtsanwaltskammer vom 21. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag für das Jahr 1999 von der Verpflichtung der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der O.ö. Rechtsanwaltskammer "Zusatzpension neu" gemäß § 12 Abs. 5 Satzung Teil B befreit. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung für die Folgejahre abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er als Beamter (ordentlicher Universitätsprofessor) dem Pensionsgesetz unterliege und verpflichtend Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leiste. Seinem Antrag sei daher für das Jahr 1999 zu entsprechen gewesen; der Befreiungsantrag für die Folgejahre sei jedoch abzuweisen gewesen, weil gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der O.ö. Rechtsanwaltskammer Teil B für jedes Kalenderjahr ein entsprechender Befreiungsantrag bis jeweils 31. Jänner zu stellen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Abweisung seines Antrages mit der Begründung Vorstellung, er habe den Befreiungsantrag für 2000 und Folgejahre bis zum 31. Jänner und daher ohnedies entsprechend der erwähnten Vorschrift eingebracht.

Mit Bescheid des Ausschusses der O.ö. Rechtsanwaltskammer vom 8. September 1999 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und ausgeführt, es müsse im Grunde der genannten Bestimmung jährlich ein entsprechender Antrag mit den geforderten Unterlagen eingebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich Teil B: Zusatzpension, ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leistet, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.

Der Beschwerdeführer meint, diese Bestimmung stehe einer Antragstellung in einem Schriftsatz "gehäuft für mehrere Jahre" nicht entgegen. Für die Auffassung der belangten Behörde, für jedes Kalenderjahr müsste ein gesonderter Schriftsatz eingebracht werden, bestehe kein sachlicher Grund. Auch die Möglichkeit einer Änderung in den Befreiungsgründen sei nicht beachtlich; zum einem bestehe dieses Problem auch während eines Kalenderjahres, zum anderen stehe bei einem auf Lebenszeit ernannten Beamten der Verbleib in der Pensionsversicherung des Bundes mit so großer Sicherheit fest, dass dieser Befreiungsgrund auch für die nachfolgenden Jahre angenommen werden könne. Es stünde der Behörde im Übrigen auch frei, durch Nebenbestimmungen eventuellen nachträglichen Änderungen des Sachverhalts vorzubeugen.

Der Auffassung des Beschwerdeführers steht der klare Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmung entgegen. Daraus ergibt sich nämlich, dass eine Befreiung von der Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension über Antrag jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres auszusprechen ist, wenn unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge nachgewiesen wird, dass verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge geleistet werden. Der Behörde ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - durch diese Bestimmung eine Prognose, ob sich die nachgewiesene Beitragsleistung in Hinkunft verändern werde, nicht aufgetragen; ebenso wenig ist sie im Grunde dieser Bestimmung ermächtigt, eine Befreiung unter Bedingungen oder Auflagen auszusprechen. Vielmehr ist ein Antragsteller bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen für die Dauer eines Kalenderjahres von den Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 12 Abs. 5 der zitierten Satzung sei, insoweit er das Verbot enthalte, einen Befreiungsantrag in einem Schriftsatz für mehrere Jahre zusammenzufassen, "gesetz- und verfassungswidrig", weil die Rechtsanwaltsordnung die Rechtsanwaltskammer nicht dazu ermächtige, von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichende, besondere Verfahrensbestimmungen zu erlassen.

Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des § 12 Abs. 5 der zitierten Fassung. Demnach kann der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension nämlich immer nur für ein (bestimmtes) Kalenderjahr erfüllt und folglich für dieses Jahr die Befreiung ausgesprochen werden. Schon weil es sich daher nicht um eine - im Sinne des Beschwerdevorbringens besondere - Verfahrensbestimmung handelt, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer eine Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des gesamten Teiles B der Satzung und damit auch der genannten Bestimmung weiters darin begründet sieht, dass die erforderliche gesetzliche Grundlage erst im Nachhinein erlassen worden sei, übersieht er, dass mit diesem Umstand alleine eine aktuelle Rechtswidrigkeit der erwähnten Bestimmung nicht aufgezeigt werden kann (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 598). Ebenso wenig ist die vom Beschwerdeführer behauptete unzureichende gesetzliche Determinierung der angesprochenen Bestimmungen ersichtlich.

Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, die Zusatzpension sei durch Kammerzwang sachlich nicht zu begründen, weil eine entsprechende Vorsorge auch auf freiwilliger Basis erfolgen könnte, nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Eigentumsfreiheit sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens daher nicht veranlasst, im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100241.X00

Im RIS seit

26.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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