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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0045Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der D K in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom 13. Dezember 2005, Zl. uvs-2005/23/2382-2 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0044) und 2. vom 3. Jänner 2006, Zl. uvs-2005/14/3469-1 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0045), jeweils betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der D K in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1. vom 13. Dezember 2005, Zl. uvs-2005/23/2382-2 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0044) und 2. vom 3. Jänner 2006, Zl. uvs-2005/14/3469-1 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/09/0045), jeweils betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16. August 2005 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführerin 24. August 2005) schuldig erkannt, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben, indem sie römisch eins. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16. August 2005 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführerin 24. August 2005) schuldig erkannt, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben, indem sie
15.55 Uhr in Innsbruck E-Straße einem Mann für eine halbe Stunde den Geschlechtsverkehr und beidseitig Oralverkehr für ein Entgelt in der Höhe von EUR 100,-- und für eine Stunde um EUR 180,-- sowie Extras wie Oralverkehr ohne Kondom um EUR 30,-- und Griechisch um EUR 70,-- angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben. Sie wurde hiefür wegen Verletzung des § 14 lit. b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Tagen) bestraft.15.55 Uhr in Innsbruck E-Straße einem Mann für eine halbe Stunde den Geschlechtsverkehr und beidseitig Oralverkehr für ein Entgelt in der Höhe von EUR 100,-- und für eine Stunde um EUR 180,-- sowie Extras wie Oralverkehr ohne Kondom um EUR 30,-- und Griechisch um EUR 70,-- angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt zu haben. Sie wurde hiefür wegen Verletzung des Paragraph 14, Litera b, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Tagen) bestraft.
Die belangte Behörde traf die Feststellungen, ein näher bezeichneter Polizeibeamter, welcher mit Recherchen über Damen beauftragt gewesen sei, die im Internet illegale Prostitution anböten, habe unter der Adresse "www.tirolcom.at" ein im Folgenden näher umschriebenes Inserat ("Pam Französisch Göttin, Ort:
Innsbruck, Ab 9. Mai wieder in Innsbruck! Noch schärfer! noch geiler echtes Full Service 24 Stunde geil und heiß! Ohne Zeitdruck! Am liebsten französisch ohne, heiße Zungeküsse, Domina Spiele u.v.m! ohne finanzielles Interesse") gelesen und daraufhin die in dem Inserat angegebene Handynummer am 11. Mai 2005 um
14.15 Uhr angerufen, wobei sich eine Frauenstimme gemeldet habe, die ihn nach einem kurzen Gespräch aufgefordert habe, am Nachmittag in die Wohnung in Innsbruck in der E-Straße zu kommen. Er solle vorher noch einmal kurz anrufen. Er habe um 15.45 Uhr noch einmal angerufen und sich dann zur genannten Adresse begeben, wo ihm die Beschwerdeführerin auf sein Läuten leicht bekleidet die Tür geöffnet habe. Im Gespräch habe ihm die Beschwerdeführerin eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr um EUR 100,--, beidseitiges Französisch um EUR 180,--, Extras wie Blasen ohne Gummi EUR 30,-- und Griechisch EUR 70,-- extra angeboten. Nachdem sich der Polizeibeamte als solcher zu erkennen gegeben habe, sei die Beschwerdeführerin zur Ausweisleistung aufgefordert worden, wobei sich der Polizeibeamte die Personalien der Beschwerdeführerin notiert habe.
Rechtlich zog die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt den Schluss, es habe sich zweifellos ergeben, dass die Beschwerdeführerin am Tattag in der genannten Wohnung Anbahnungshandlungen von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution vorgenommen habe, da sie dem Polizeibeamten für eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr und beidseitigem Oralverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes von EUR 100,--, für eine Stunde EUR 180,-
- sowie Extras wie Oralverkehr ohne Kondom um EUR 30,-- und Griechisch um EUR 70,-- angeboten habe. Dieses Angebot sei auch im Lichte des unter der genannten Internetadresse eingeschalteten (oben wiedergegebenen) Inserates zu sehen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
III. Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden. römisch drei. Gegen beide Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
IV.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: römisch vier.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der § 14 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (in der Folge: TLPG), LGBl. Nr. 60/1976, in der im Beschwerdefall (ausgehend von den Tatzeitpunkten 9. Februar, 9. April und 11. Mai 2005) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 110/2001, lautet: 1. Der Paragraph 14, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (in der Folge: TLPG), Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, in der im Beschwerdefall (ausgehend von den Tatzeitpunkten 9. Februar, 9. April und 11. Mai 2005) anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2001,, lautet:
"Verboten ist:
a) die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15); a) die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (Paragraph 15,);
b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution;
c) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle."
Der § 19 Abs. 1 TLPG lautet: Der Paragraph 19, Absatz eins, TLPG lautet:
"Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen." "Wer einem Verbot nach Paragraph 14, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen."
2. Die Beschwerdeführerin macht in Ausführung ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid u.a. geltend, die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob überhaupt die Inseratenschaltung im örtlichen Geltungsbereich des Tiroler Landes-Polizeigesetzes erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Personen, die ein Inserat auf einer Internetseite schalteten, nicht selbst am Computer tätig würden. Vielmehr werde das Inserat aufgegeben und sodann vom Betreiber der Internetseite in datenmechanisch abrufbarer Form im Internet veröffentlicht. Wo der Auftrag zur Inseratenschaltung erteilt worden sei, insbesondere, ob dies in Tirol der Fall gewesen sei oder an einem Ort, wo eine Anbahnung im Sinne des Tiroler Landes-Polizeigesetzes straffrei gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht festgestellt.
Die Frage nach dem Tatort (und damit im Zusammenhang stehend nach der Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich behandelt. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Tatort - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen sei, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist; daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschwerdeführerin wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, erfolgt war, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall gewesen war. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Verkennung dieser Rechtslage nicht getroffen. Dies wäre aber für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen, weil sie - anders, als in jenem, dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, zugrunde liegenden Fall, neben der Internet-Schaltung ihres Inserates zwar - nach jeweiliger telefonischer Vereinbarung - weitere Kontaktgespräche mit den anzeigenden Exekutivorganen geführt, diesen aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes auch im Geltungsbereich des TLPG erforderliche Öffentlichkeit fehlte, weil sie sich in der geschlossenen Wohnung zutrugen (zum Erfordernis der Öffentlichkeit vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 lit. b TLPG, wonach unter "Anbahnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle "jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen (ist), sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen" und dieses Verhalten "allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden" muss, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, m.w.N., sowie die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1988, Zl. 87/10/0145, (wonach die Qualifikation eines in einem Gastlokal in dieser Hinsicht geführten Gesprächs "Anbahnung" deswegen zu verneinen ist, weil dadurch nicht "allgemein erkennbar" die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben), und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0207, zum Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, jeweils m.w.N.) Die Frage nach dem Tatort (und damit im Zusammenhang stehend nach der Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich behandelt. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Tatort - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen sei, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist; daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschwerdeführerin wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, erfolgt war, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall gewesen war. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid in Verkennung dieser Rechtslage nicht getroffen. Dies wäre aber für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen, weil sie - anders, als in jenem, dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, zugrunde liegenden Fall, neben der Internet-Schaltung ihres Inserates zwar - nach jeweiliger telefonischer Vereinbarung - weitere Kontaktgespräche mit den anzeigenden Exekutivorganen geführt, diesen aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes auch im Geltungsbereich des TLPG erforderliche Öffentlichkeit fehlte, weil sie sich in der geschlossenen Wohnung zutrugen (zum Erfordernis der Öffentlichkeit vergleiche , das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, Litera b, TLPG, wonach unter "Anbahnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle "jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen (ist), sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen" und dieses Verhalten "allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden" muss, vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, m.w.N., sowie die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1988, Zl. 87/10/0145, (wonach die Qualifikation eines in einem Gastlokal in dieser Hinsicht geführten Gesprächs "Anbahnung" deswegen zu verneinen ist, weil dadurch nicht "allgemein erkennbar" die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben), und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0207, zum Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, jeweils m.w.N.)
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der erstangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der erstangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Ebenso verhielt es sich hinsichtlich des dem zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verhaltens: Neben der auch hier offengebliebenen Frage nach dem Ort der letzten der Schaltung der Internet-Seite vorausgegangenen Tathandlung der Beschwerdeführerin wurden weitere Anbahnungshandlungen gesetzt, die nach dem Akteninhalt aber nicht innerhalb, sondern außerhalb der betreffenden Wohnung gesetzt wurden. Daher wäre die Feststellung wesentlich gewesen, wo genau sich die mündlichen Preisabsprachen betreffend den Tatvorwurf vom 11. Mai 2005 abgespielt haben, und ob diese im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, allgemein die Absicht erkennen ließ, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben. Die belangte Behörde belastete daher auch diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ebenfalls schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 3. Ebenso verhielt es sich hinsichtlich des dem zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verhaltens: Neben der auch hier offengebliebenen Frage nach dem Ort der letzten der Schaltung der Internet-Seite vorausgegangenen Tathandlung der Beschwerdeführerin wurden weitere Anbahnungshandlungen gesetzt, die nach dem Akteninhalt aber nicht innerhalb, sondern außerhalb der betreffenden Wohnung gesetzt wurden. Daher wäre die Feststellung wesentlich gewesen, wo genau sich die mündlichen Preisabsprachen betreffend den Tatvorwurf vom 11. Mai 2005 abgespielt haben, und ob diese im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, allgemein die Absicht erkennen ließ, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben. Die belangte Behörde belastete daher auch diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ebenfalls schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 15. Mai 2008
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090044.X00Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008