TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/15 2006/09/0067

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §47a Z1 lita;
BDG 1979 §47a Z2 lita;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 47a heute
  2. BDG 1979 § 47a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  3. BDG 1979 § 47a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BDG 1979 § 47a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 47a heute
  2. BDG 1979 § 47a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  3. BDG 1979 § 47a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BDG 1979 § 47a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblingerals Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des K G in P, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Februar 2006, Zl. 154,155/11-DOK/05, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruchs zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 27. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1. fünf Acrylplatten, die im Eigentum der Österreichischen Post AG gestanden seien, ohne Wissen und Zustimmung seines Vorgesetzten im Winter 2004/2005 mit nach Hause genommen,

2. diese fünf Acrylglasplatten im Gesamtwert von EUR 1.640,60 (EUR 328,12 pro Platte) unter Einwirkung von Alkohol in der Zeit zwischen dem 1. und 3. Juni 2005 zerschlagen, obwohl ihm am 1. Juni 2005 von seinem Vorgesetzten die Weisung erteilt worden sei, die Platten zurückzugeben,

3. auf der Zustellbasis X bis zu der vom Bereichsleiter Distribution ergangenen Anweisung des strikten Alkoholverbotes im Juli 2003 an seine Mitarbeiter Bier Gewinn bringend verkauft,

4. für den 19. Mai 2005 für die Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr je vier Überstunden (1 1/2-fach) für sich und seine ebenfalls auf der Zustellbasis X tätige Ehegattin verrechnet, obwohl weder er noch seine Ehegattin zu dieser Zeit Dienst versehen hätten, die Leistung der Überstunden auch nicht von der Regionalleitung angeordnet gewesen sei und weder er noch seine Ehegattin bis zum regulären Dienstende um 10.00 Uhr an der Dienststelle anwesend gewesen seien. 4. für den 19. Mai 2005 für die Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr je vier Überstunden (1 1/2-fach) für sich und seine ebenfalls auf der Zustellbasis römisch zehn tätige Ehegattin verrechnet, obwohl weder er noch seine Ehegattin zu dieser Zeit Dienst versehen hätten, die Leistung der Überstunden auch nicht von der Regionalleitung angeordnet gewesen sei und weder er noch seine Ehegattin bis zum regulären Dienstende um 10.00 Uhr an der Dienststelle anwesend gewesen seien.

Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 1. und Punkt 3. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), hinsichtlich Punkt 2. gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.) und hinsichtlich Punkt 4. gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst (Überstunden) zu versehen (§ 49 Abs. 1 leg. cit.) sowie gegen die Pflicht des Vorgesetzten, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen (§ 45 Abs. 1 leg. cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 1. und Punkt 3. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit.), hinsichtlich Punkt 2. gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit.) und hinsichtlich Punkt 4. gegen die Pflicht des Beamten, die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit.), gegen die Pflicht des Beamten, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst (Überstunden) zu versehen (Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit.) sowie gegen die Pflicht des Vorgesetzten, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen (Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- verhängt und ihm die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten a EUR 500,-- bewilligt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die sich gegen die Schuldsprüche zu Spruchpunkten 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie gegen den Strafausspruch richtete.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und der Beschwerdeführer von der diesbezüglichen Anschuldigung freigesprochen. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des bekämpften erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt. Unter Hinweis auf den Wegfall einer Anschuldigung wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe auf EUR 5.900,-- herabgesetzt.

Nach ausführlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie der Berufungsbegründung führte die belangte Behörde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist - zu Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Disziplinarerkenntnisses begründend im Wesentlichen aus, auf Grund des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden fünf Acrylglasplatten, die im Eigentum der Österreichischen Post AG gestanden und in seinem Haus teilweise in verschmutztem Zustand tatsächlich aufgefunden worden seien, im Winter 2004/2005 zwecks Zuschneidens und Versehens mit Bohrlöchern mit nach Hause genommen habe, wobei sein Vorgesetzter von der Entfernung der Platten aus dem Bereich der Zustellbasis nicht in Kenntnis gesetzt und dieser der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers auch nicht zugestimmt habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer die private Verwendung (Aneignung) dieser fünf Acrylglasplatten nicht habe nachgewiesen werden können und er diesbezüglich freigesprochen worden sei, bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht, dass das ohne ausdrückliche Genehmigung durch den zuständigen Distributionsmanager erfolgte Verbringen dieser im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden Sachgüter zu der mehr als 160 km von der Zustellbasis entfernt gelegenen Wohnanschrift des Beschwerdeführers disziplinär unbeachtlich wäre. Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinem Vorgesetzten gegenüber zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der angestandenen Zuschneide- und Bohrarbeiten an den Platten erklärt, habe er durch das eigenmächtige, nicht genehmigte Entfernen dieser Platten aus der Zustellbasis und deren Verbringen zu seiner Wohnadresse - abgesehen von einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung im Fall ihrer Beschädigung - auch gegen seine gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft (zumindest grob fahrlässig) verstoßen, weil diese Tätigkeiten durch das freiwillige Übernehmen der in Rede stehenden Zuschneide- und Bohrarbeiten jedenfalls zu seinen dienstlichen Aufgaben geworden seien. Er habe des weiteren die Acrylglasplatten einem nicht professionellen Transport in einem Pkw über eine Distanz von insgesamt mehr als 160 km und damit einem auf der Hand liegenden Risiko der Beschädigung bzw. Zerstörung (des Zubruchgehens) ausgesetzt, obwohl es alternative, weit weniger riskante Möglichkeiten, nämlich die Mitnahme der benötigten Maschinen zur Dienststelle einerseits oder aber die - von seinem Vorgesetzten im Übrigen ebenfalls in Betracht gezogene - Durchführung der Zuschneide- und Bohrarbeiten durch eine Tischlerei, die zu dieser Zeit andere Tätigkeiten auf der Zustellbasis verrichtet habe, andererseits gegeben hätte. Die Tatsache des in Unkenntnis des Vorgesetzten durchgeführten Transportes der Acrylplatten zu seinem Haus zwecks Verrichtung der freiwillig übernommenen Schneide- und Bohrarbeiten an diesen bewirke eine Dienstpflichtverletzung, sodass der Behörde erster Instanz darin zuzustimmen sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 iVm § 91 BDG 1979 zu verantworten habe. Nach ausführlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie der Berufungsbegründung führte die belangte Behörde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist - zu Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Disziplinarerkenntnisses begründend im Wesentlichen aus, auf Grund des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden fünf Acrylglasplatten, die im Eigentum der Österreichischen Post AG gestanden und in seinem Haus teilweise in verschmutztem Zustand tatsächlich aufgefunden worden seien, im Winter 2004/2005 zwecks Zuschneidens und Versehens mit Bohrlöchern mit nach Hause genommen habe, wobei sein Vorgesetzter von der Entfernung der Platten aus dem Bereich der Zustellbasis nicht in Kenntnis gesetzt und dieser der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers auch nicht zugestimmt habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer die private Verwendung (Aneignung) dieser fünf Acrylglasplatten nicht habe nachgewiesen werden können und er diesbezüglich freigesprochen worden sei, bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde nicht, dass das ohne ausdrückliche Genehmigung durch den zuständigen Distributionsmanager erfolgte Verbringen dieser im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden Sachgüter zu der mehr als 160 km von der Zustellbasis entfernt gelegenen Wohnanschrift des Beschwerdeführers disziplinär unbeachtlich wäre. Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinem Vorgesetzten gegenüber zuvor seine Bereitschaft zur Übernahme der angestandenen Zuschneide- und Bohrarbeiten an den Platten erklärt, habe er durch das eigenmächtige, nicht genehmigte Entfernen dieser Platten aus der Zustellbasis und deren Verbringen zu seiner Wohnadresse - abgesehen von einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung im Fall ihrer Beschädigung - auch gegen seine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Dienstpflicht im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft (zumindest grob fahrlässig) verstoßen, weil diese Tätigkeiten durch das freiwillige Übernehmen der in Rede stehenden Zuschneide- und Bohrarbeiten jedenfalls zu seinen dienstlichen Aufgaben geworden seien. Er habe des weiteren die Acrylglasplatten einem nicht professionellen Transport in einem Pkw über eine Distanz von insgesamt mehr als 160 km und damit einem auf der Hand liegenden Risiko der Beschädigung bzw. Zerstörung (des Zubruchgehens) ausgesetzt, obwohl es alternative, weit weniger riskante Möglichkeiten, nämlich die Mitnahme der benötigten Maschinen zur Dienststelle einerseits oder aber die - von seinem Vorgesetzten im Übrigen ebenfalls in Betracht gezogene - Durchführung der Zuschneide- und Bohrarbeiten durch eine Tischlerei, die zu dieser Zeit andere Tätigkeiten auf der Zustellbasis verrichtet habe, andererseits gegeben hätte. Die Tatsache des in Unkenntnis des Vorgesetzten durchgeführten Transportes der Acrylplatten zu seinem Haus zwecks Verrichtung der freiwillig übernommenen Schneide- und Bohrarbeiten an diesen bewirke eine Dienstpflichtverletzung, sodass der Behörde erster Instanz darin zuzustimmen sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 zu verantworten habe.

Hinsichtlich des vom Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfassten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, die in Rede stehenden, im Eigentum der Österreichischen Post AG befindlich gewesenen fünf Acrylglasplatten in seinem Haus gelagert und am 1. Juni 2005 nach ausgiebigem Konsum alkoholischer Getränke aus Zorn über die über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst entgegen einer ihm erteilten rechtswirksamen dienstlichen Weisung auf Rückstellung dieser fünf Glasplatten zerschlagen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer der Österreichischen Post AG einen materiellen Schaden beträchtlichen Ausmaßes vorsätzlich zugefügt. Dadurch, dass er die gegenständlichen Sachgüter der Österreichischen Post AG nicht nur nicht weisungsgemäß zurückgestellt, sondern sogar vernichtet habe, habe er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 leg. cit. zu verantworten, wobei der Ansicht des Beschwerdeführers, der subjektive Schuldgehalt dieses disziplinären Fehlverhaltens sei äußerst gering, nicht habe gefolgt werden können. Hinsichtlich des vom Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfassten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, die in Rede stehenden, im Eigentum der Österreichischen Post AG befindlich gewesenen fünf Acrylglasplatten in seinem Haus gelagert und am 1. Juni 2005 nach ausgiebigem Konsum alkoholischer Getränke aus Zorn über die über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst entgegen einer ihm erteilten rechtswirksamen dienstlichen Weisung auf Rückstellung dieser fünf Glasplatten zerschlagen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer der Österreichischen Post AG einen materiellen Schaden beträchtlichen Ausmaßes vorsätzlich zugefügt. Dadurch, dass er die gegenständlichen Sachgüter der Österreichischen Post AG nicht nur nicht weisungsgemäß zurückgestellt, sondern sogar vernichtet habe, habe er Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, leg. cit. zu verantworten, wobei der Ansicht des Beschwerdeführers, der subjektive Schuldgehalt dieses disziplinären Fehlverhaltens sei äußerst gering, nicht habe gefolgt werden können.

Zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im Hinblick auf das Ergebnis der vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung davon auszugehen gewesen, dass sich die reguläre Dienstzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Mai 2005 jeweils auf den Zeitraum von 2.00 Uhr bis 10.00 Uhr erstreckt habe. Beide hätten in der Nacht vom 18. Mai auf den 19. Mai 2005 ihren Dienst jedoch bereits um 22.00 Uhr angetreten, wobei der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.00 Uhr bis zu seinem regulären Dienstbeginn um 2.00 Uhr für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht unmittelbar mit seinen dienstlichen Obliegenheiten auf der Zustellbasis zusammenhingen (Kleben von Plastikfolien auf Abdeckplatten mittels Verwendung eines geruchsintensiven Klebstoffs). Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behauptetermaßen bereits um 7.00 Uhr des 19. Mai 2005 sämtliche ihnen übertragen gewesenen bzw. angefallenen Arbeiten erledigt hätten, hätten beide Bedienstete die Dienststelle bereits um 7.00 Uhr verlassen und sich somit nicht bis zum Ende ihrer Normdienstzeit um 10.00 Uhr in der Zustellbasis aufgehalten. Als für die Erbringung von Mehrdienstleistungen relevanten Zeitraum hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin dem Vorgesetzten gegenüber die Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr des 19. Mai 2005 (das seien jeweils vier Überstunden) angegeben, nicht aber den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr vom 18. auf den 19. Mai 2005, währenddessen sich beide tatsächlich an der Dienststelle aufgehalten und für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet hätten - offenbar um zu Gunsten des Unternehmens eine Vergütung der in Rechnung gestellten Überstunden im 2 1/2-fachen Ausmaß zu vermeiden. Insgesamt seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin in dieser Nacht jeweils neun Stunden (von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr und von 2.00 Uhr bis 7.00 Uhr an der Zustellbasis beschäftigt gewesen, wobei aber jeder der beiden dem Unternehmen gegenüber insgesamt 12 Stunden Dienstverrichtung geltend gemacht hätte. Dabei handle es sich - insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Distributionsleiter einer großen Zustellbasis in Wien - um über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgehende dienstliche Verfehlungen, die nach § 91 BDG 1979 schuldhaft seien, weil sie zumindest grob fahrlässig begangen worden seien. Ein Distributionsleiter müsse einschätzen können, wie viel Arbeit in einem bestimmten Zeitraum anfalle und ob das Leisten von Überstunden tatsächlich erforderlich bzw. unumgänglich sein werde. Der Beamte habe seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten. Er habe seine Dienststunden einzuhalten. Die Rechtsstellung des Beamten bringe es mit sich, dass er seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich versehe und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates (hier des Unternehmens Österreichische Post AG) und der Öffentlichkeit stelle. Die Einhaltung der Arbeitszeit zähle zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung. Im Übrigen könne vom Dienstgeber auch bei grundsätzlicher Loyalität den Mitarbeitern gegenüber nicht erwartet werden, auf individuelle Wünsche der Arbeitszeitgestaltung jedes einzelnen Dienstnehmers einzugehen. Daher sei keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich des zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Fehlverhaltens von einer subjektiv zurechenbaren Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen sei. Zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei im Hinblick auf das Ergebnis der vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung davon auszugehen gewesen, dass sich die reguläre Dienstzeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Mai 2005 jeweils auf den Zeitraum von 2.00 Uhr bis 10.00 Uhr erstreckt habe. Beide hätten in der Nacht vom 18. Mai auf den 19. Mai 2005 ihren Dienst jedoch bereits um 22.00 Uhr angetreten, wobei der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.00 Uhr bis zu seinem regulären Dienstbeginn um 2.00 Uhr für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht unmittelbar mit seinen dienstlichen Obliegenheiten auf der Zustellbasis zusammenhingen (Kleben von Plastikfolien auf Abdeckplatten mittels Verwendung eines geruchsintensiven Klebstoffs). Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behauptetermaßen bereits um 7.00 Uhr des 19. Mai 2005 sämtliche ihnen übertragen gewesenen bzw. angefallenen Arbeiten erledigt hätten, hätten beide Bedienstete die Dienststelle bereits um 7.00 Uhr verlassen und sich somit nicht bis zum Ende ihrer Normdienstzeit um 10.00 Uhr in der Zustellbasis aufgehalten. Als für die Erbringung von Mehrdienstleistungen relevanten Zeitraum hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin dem Vorgesetzten gegenüber die Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr des 19. Mai 2005 (das seien jeweils vier Überstunden) angegeben, nicht aber den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr vom 18. auf den 19. Mai 2005, währenddessen sich beide tatsächlich an der Dienststelle aufgehalten und für das Unternehmen Tätigkeiten verrichtet hätten - offenbar um zu Gunsten des Unternehmens eine Vergütung der in Rechnung gestellten Überstunden im 2 1/2-fachen Ausmaß zu vermeiden. Insgesamt seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin in dieser Nacht jeweils neun Stunden (von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr und von 2.00 Uhr bis 7.00 Uhr an der Zustellbasis beschäftigt gewesen, wobei aber jeder der beiden dem Unternehmen gegenüber insgesamt 12 Stunden Dienstverrichtung geltend gemacht hätte. Dabei handle es sich - insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Distributionsleiter einer großen Zustellbasis in Wien - um über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgehende dienstliche Verfehlungen, die nach Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seien, weil sie zumindest grob fahrlässig begangen worden seien. Ein Distributionsleiter müsse einschätzen können, wie viel Arbeit in einem bestimmten Zeitraum anfalle und ob das Leisten von Überstunden tatsächlich erforderlich bzw. unumgänglich sein werde. Der Beamte habe seinen Dienst nach dem Dienstplan grundsätzlich auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der Dienstzeit zu leisten. Er habe seine Dienststunden einzuhalten. Die Rechtsstellung des Beamten bringe es mit sich, dass er seinen Dienst gewissenhaft und pünktlich versehe und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates (hier des Unternehmens Österreichische Post AG) und der Öffentlichkeit stelle. Die Einhaltung der Arbeitszeit zähle zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung. Im Übrigen könne vom Dienstgeber auch bei grundsätzlicher Loyalität den Mitarbeitern gegenüber nicht erwartet werden, auf individuelle Wünsche der Arbeitszeitgestaltung jedes einzelnen Dienstnehmers einzugehen. Daher sei keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich des zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Fehlverhaltens von einer subjektiv zurechenbaren Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, 49, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 ausgegangen sei.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die mutwillige Zerstörung von im Posteigentum befindlich gewesenen Sachgütern sei hinsichtlich ihres disziplinären Gewichtes im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die schwerstwiegende Dienstpflichtverletzung, zumal der Beschwerdeführer an allen Dienststellen im Bereich der Österreichischen Post AG und in sämtlichen Verwendungen im Postdienst mit fremden Vermögenswerten zu tun habe bzw. ihm solche anvertraut seien und die Respektierung fremden Eigentums zu den elementaren Pflichten jedes Postbediensteten zähle. Dieses Fehlverhalten sei auch keineswegs als gering einzustufen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit und die behauptete erhebliche Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholkonsum (Berauschung) seien nicht geeignet, das erhebliche disziplinäre Gewicht dieser vorsätzlichen Zerstörung fremder Sachgüter zu mindern oder strafmildernd zu wirken. Die Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer sei nicht als mildernd zu werten gewesen, weil sie erst erfolgt sei, nachdem die Dienstbehörde von der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung Kenntnis erhalten habe. Strafmildernde Wirkung des Ersatzes des entsprechenden Geldwertes dieser Sachgüter sei daher weitgehend zu relativieren. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers betreffend dieselbe Dienstpflichtverletzung vermöge ebenfalls nicht soweit ins Gewicht zu fallen, dass insgesamt von der Verhängung einer für den Beschwerdeführer spürbaren Geldstrafe hätte abgesehen werden können. Als strafmildernd habe allerdings die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine sehr gute Dienstbeurteilung und sein bisheriges Engagement für das Unternehmen Österreichische Post AG herangezogen werden können. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher disziplinärer Verfehlungen und die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Vorgesetzter. Die vorschriftswidrige Verrechnung von Mehrdienstleistungen sei im Hinblick auf seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter im Rahmen der Strafbemessung entsprechend streng zu gewichten gewesen. Gerade im Hinblick auf diese Funktion hätte der Beschwerdeführer beim In-Rechnung-Stellen von eigenen Mehrdienstleistungen und solchen seiner Ehegattin besonders sorgfältig, genau und ehrlich vorzugehen gehabt. Hingegen komme dem Teilfreispruch (hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) bei der gemäß § 93 BDG 1979 vorzunehmenden Abwägung keine entscheidende Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, davon eines schulpflichtig, zwei in Lehrlingsausbildung stehend, Kreditverbindlichkeiten, Eigentum an je einem Haus im Waldviertel und in Platt) erscheine die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß von EUR 5.900,-- im gegenständlichen Fall tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen entsprechend Rechnung zu tragen sowie der spezial- und generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe ausreichend Genüge zu tun. Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die mutwillige Zerstörung von im Posteigentum befindlich gewesenen Sachgütern sei hinsichtlich ihres disziplinären Gewichtes im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die schwerstwiegende Dienstpflichtverletzung, zumal der Beschwerdeführer an allen Dienststellen im Bereich der Österreichischen Post AG und in sämtlichen Verwendungen im Postdienst mit fremden Vermögenswerten zu tun habe bzw. ihm solche anvertraut seien und die Respektierung fremden Eigentums zu den elementaren Pflichten jedes Postbediensteten zähle. Dieses Fehlverhalten sei auch keineswegs als gering einzustufen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit und die behauptete erhebliche Beeinträchtigung durch vorangegangenen Alkoholkonsum (Berauschung) seien nicht geeignet, das erhebliche disziplinäre Gewicht dieser vorsätzlichen Zerstörung fremder Sachgüter zu mindern oder strafmildernd zu wirken. Die Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer sei nicht als mildernd zu werten gewesen, weil sie erst erfolgt sei, nachdem die Dienstbehörde von der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung Kenntnis erhalten habe. Strafmildernde Wirkung des Ersatzes des entsprechenden Geldwertes dieser Sachgüter sei daher weitgehend zu relativieren. Das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers betreffend dieselbe Dienstpflichtverletzung vermöge ebenfalls nicht soweit ins Gewicht zu fallen, dass insgesamt von der Verhängung einer für den Beschwerdeführer spürbaren Geldstrafe hätte abgesehen werden können. Als strafmildernd habe allerdings die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine sehr gute Dienstbeurteilung und sein bisheriges Engagement für das Unternehmen Österreichische Post AG herangezogen werden können. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher disziplinärer Verfehlungen und die Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Vorgesetzter. Die vorschriftswidrige Verrechnung von Mehrdienstleistungen sei im Hinblick auf seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter im Rahmen der Strafbemessung entsprechend streng zu gewichten gewesen. Gerade im Hinblick auf diese Funktion hätte der Beschwerdeführer beim In-Rechnung-Stellen von eigenen Mehrdienstleistungen und solchen seiner Ehegattin besonders sorgfältig, genau und ehrlich vorzugehen gehabt. Hingegen komme dem Teilfreispruch (hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) bei der gemäß Paragraph 93, BDG 1979 vorzunehmenden Abwägung keine entscheidende Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, davon eines schulpflichtig, zwei in Lehrlingsausbildung stehend, Kreditverbindlichkeiten, Eigentum an je einem Haus im Waldviertel und in Platt) erscheine die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß von EUR 5.900,-- im gegenständlichen Fall tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen entsprechend Rechnung zu tragen sowie der spezial- und generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe ausreichend Genüge zu tun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufrechterhaltung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 1. und 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt, "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß Paragraph 91, BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt, "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 sieht als Disziplinarstrafen 1. den Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, und 4. die Entlassung vor. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sieht als Disziplinarstrafen 1. den Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, und 4. die Entlassung vor.

Nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach § 34 Abs. 1 des in § 93 Abs. 1 BDG 1979 zitierten StGB ist es (auszugsweise) ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter Nach Paragraph 34, Absatz eins, des in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zitierten StGB ist es (auszugsweise) ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter

  1. 1.Ziffer eins
    ...;
  2. 2.Ziffer 2
    bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. 3.Ziffer 3
    - 7. ...;
  4. 8.Ziffer 8
    sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
  5. 9.Ziffer 9
    - 13. ...;
  6. 14.Ziffer 14
    sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
  7. 15.Ziffer 15
    ...;
  8. 16.Ziffer 16
    ...;
  9. 17.Ziffer 17
    ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
              18.              die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
              19.              ....
Nach § 35 StGB ist der Umstand, dass der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt hat, nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.Nach Paragraph 35, StGB ist der Umstand, dass der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandelt hat, nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
Gemäß § 125a Abs. 3 BDG 1979 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wennGemäß Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
  1. 1.Ziffer eins
    die Berufung zurückzuweisen ist,
  2. 2.Ziffer 2
    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
  3. 3.Ziffer 3
    ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
              5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Behörde habe ihm zu Spruchpunkt 1.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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