RS Vwgh 1988/6/24 85/17/0172

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 NÖ KanalG 1977 idF LGBl 8230-0 stellt darauf ab, daß gegenüber den seinerzeit (dh bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides über die Festsetzung einer Kanaleinmündungsgebühr) der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen später eine tatsächliche Änderung dieser Berechnungsgrundlagen eingetreten ist. Es kommt also nicht darauf an, welche Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen (das bestehende Gesamtobjekt als Einheit erfassenden) Abgabenfestsetzung

tatsächlich zugrundegelegt wurden, sondern darauf, welche ihr hätten zugrundegelegt werden müssen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170172.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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