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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 29. September 2006, Zl. BMWA- 108.356/0008-Pers/4/2006, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellungen in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, und vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032 und 0143, verwiesen.
Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurden Bescheidpunkte, welche für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 17. Juni 2000 bzw. für den Zeitraum vom 18. Juni 2000 bis zum 31. Juli 2001 die Feststellung getroffen hatten, dass der vom Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen inne gehabte Arbeitsplatz mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten gewesen sei, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Tragender Aufhebungsgrund war zunächst, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Zuordnung des Punktewertes zum Kriterium "Dimension" unschlüssig begründet war. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Es mag nun zutreffen, dass in Ansehung einer Tätigkeit, deren 'Produkt' vornehmlich in Verwaltungsentscheidungen (Bescheiden) besteht, als die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Kenngröße die Zahl der von diesen Bescheiden unmittelbar betroffenen Personen herangezogen werden darf.
Kommt einem Beamten - wie dem Beschwerdeführer - in Ansehung einiger dieser Bescheide die Aufgabe zu, sie sowohl zu erstellen als auch zu approbieren, in Ansehung weiterer Bescheide hingegen die Befugnis, von anderen Beamten erstellte Entwürfe zu approbieren, so ist es nicht schlüssig, die zuletzt genannte Gruppe von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Kriterium Dimension zu vernachlässigen. Die konsequente Verfolgung dieser Auffassung liefe nämlich darauf hinaus, dass einem Beamten, dem ausschließlich die Approbation von Bescheidentwürfen, die von anderen Beamten erstellt wurden, zukommt, eine 'Dimension' von Null zukäme. Eine solche Annahme erscheint aber unschlüssig. Vielmehr übernimmt der Approbant eben auch die 'Verantwortung' für jene von ihm approbierten Akte, die von anderen Beamten erstellt wurden. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, wäre jedenfalls in Ansehung des Kriteriums 'Dimension' bei Vermeidung der vorliegenden Unschlüssigkeit hervorgekommen, dass eine höhere Bewertung zu vergeben gewesen wäre."
Darüber hinaus bemängelte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass das Gutachten die Methode der Berechnung der für die Gesamtwertigkeit des Arbeitsplatzes vom Sachverständigen als maßgeblich erachteten so genannten dreistelligen Punktewerte nicht offen gelegt habe.
Im fortgesetzten Verfahren richtete die belangte Behörde mit Note vom 26. Mai 2006 an das Bundeskanzleramt ein Ersuchen um Erstellung eines neuerlichen Bewertungsgutachtens betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Juli 2001. Die belangte Behörde schloss das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2006 an. Sie verwies darüber hinaus in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf ihre Ausführungen in den Noten vom 26. Juli 2001 und vom 28. September 2004. Schließlich wies sie auf die vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Rügen des zunächst erstatteten Sachverständigengutachtens hin.
Seitens eines näher genannten Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes wurde sodann am 17. August 2006 ein Ergänzungsgutachten erstellt. Zum näheren Inhalt dieses Gutachtens wird auf die folgende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Über Vorhalt dieses Gutachtens erstattete der Beschwerdeführer am 18. September 2006 eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Vergabe der Punktewerte entgegen trat.
Als für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant ist folgendes Vorbringen aus dieser Stellungnahme hervorzuheben:
Der Beschwerdeführer behauptete, das Gutachten gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Approbationstätigkeit lediglich 7 % des Gesamtzeitaufwandes ausgemacht habe; tatsächlich betrage der richtige Prozentsatz 30 %. Bei ähnlichen Arbeitsplatzbeschreibungen von Approbanten seien 60 % der Tätigkeit für die Überprüfung der Tätigkeit von vier Sachbearbeitern in Anrechnung gebracht worden. Der Antragsteller habe zwei Sachbearbeiter zu überprüfen gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass 30 % seiner Tätigkeit auf die Prüftätigkeit entfalle.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es sich im Bereich der Insolvenzentgeltsicherung "um ein anspruchsvolles sich ständig wandelndes Rechtsgebiet handle, welches insbesondere durch die in ständiger Bewegung befindliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes" beeinflusst werde. Deshalb sei die Bewertung "Teilroutine" beim Kriterium "Denkrahmen" zu gering. Weiters verwies er auf bestehende Ermessensspielräume im Bereich der Verfahrensführung und der Entscheidung über Fristen.
Schließlich sei beim Kriterium "Dimension" nur das Ausmaß der ausgezahlten Beträge berücksichtigt worden, nicht aber jenes der abgewiesenen Forderungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2006 wurde gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Juli 2001 inne gehabte Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A1/Grundlaufbahn zu bewerten gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2006 wurde gemäß Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Juli 2001 inne gehabte Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A1/Grundlaufbahn zu bewerten gewesen sei.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und verwies insbesondere auch auf die Ausführungen in ihren Vorbescheiden. Sie gab weiters den Inhalt des § 137 Abs. 1 und 3 BDG 1979 wieder. Sodann legte sie dar, dass nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006 für das nunmehrige Bewertungsverfahren der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, heranzuziehen gewesen sei. Aus der Bindungswirkung der in den vorangegangenen Rechtsgängen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folge auch, dass für das Bewertungsverfahren die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nach der jeweils herrschenden Weisungslage entscheidend sei. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und verwies insbesondere auch auf die Ausführungen in ihren Vorbescheiden. Sie gab weiters den Inhalt des Paragraph 137, Absatz eins und 3 BDG 1979 wieder. Sodann legte sie dar, dass nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006 für das nunmehrige Bewertungsverfahren der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80, heranzuziehen gewesen sei. Aus der Bindungswirkung der in den vorangegangenen Rechtsgängen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folge auch, dass für das Bewertungsverfahren die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nach der jeweils herrschenden Weisungslage entscheidend sei.
Der angefochtene Bescheid gab die organisationsplanmäßige Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vor dem 31. Juli 2001 wie folgt wieder:
"Funktion des Arbeitsplatzes:
Referent IESG (mit Zusatzaufgaben laut 'Aufgaben des Arbeitsplatzes')
Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber:
alternierend F oder R
Vertretungsbefugnisse:
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinsichtlich der Anweisung von Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) und Abgabe von Drittschuldnererklärungen.
BSB OÖ vor den Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:
alternierend F und R
Fachaufsicht (übergeordnet):
alle übrigen Bediensteten des IESG-Büros in R
Dienstaufsicht (übergeordnet):
alle Mitarbeiter in R, soweit wegen der räumlichen Distanz diese nicht vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden kann.
Fach- und Dienstaufsicht (untergeordnet):
Abteilungsleiter GA 3
Aufgaben des Arbeitsplatzes:
Bearbeitung von Anträgen auf IAG - gesamtes Ermittlungsverfahren; Approbation von Bescheiden und Zahlungsaufträgen namens des IAG-Fonds; Vertretung des BSB OÖ im sozialgerichtlichen Verfahren;
Fachliche Weisungen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
Dienstaufsicht, soweit auf Grund der räumlichen Distanz des IESG-Büros diese vom Abteilungsleiter der GA 3 nicht wahrgenommen werden kann (z. B. Einhaltung d. Dienstz.)
Dienstbesprechungen abhalten;
Angelegenheiten der Organisation des IESG-Büros in R;
Zusammenfassung und Meldung der IESG-Monats- bzw. Jahresstatistik an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
Direkter Schriftverkehr mit der Sektion VI/C beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Einzelangelegenheiten (z.B. Weisungsversuchen) bzw. Finanzprokuratur;
Pflege des Kontaktes mit Konkursrichter, Masseverwalter, Rechtsvertreter (Insolventenschutzverband für Arbeitnehmerinnen, Vertragsanwälten), Arbeitsmarktservice, Gebietskrankenkasse;
Vorfilterung der Urlaubsgewährung bzw. Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches der übrigen Bediensteten des IESG-Büros R;
Ziele des Arbeitsplatzes:
Rasche und rechtliche korrekte Vollziehung des IESG.
Fachliche und dienstrechtliche Betreuung aller anderen Mitarbeiter des IESG-Büros R (z.B. Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Fragen des Arbeitsnehmerschutzes u.ä.)
Katalog der Tätigkeiten:
Bearbeitung von Anträgen auf IAG ..................................................................
50 %
Approbation und Zahlungsaufträge ..................................................................
5 %
sozialgerichtliches Verfahren .................................................................... ........
7 %
Mitarbeiterschulung .................................................................... ......................
5 %
Dienstaufsicht, fachliche Weisungen, Dienstbesprechungen ...........................
8 %
Organisatorische Aufgaben .................................................................... ...........
3 %
IESG-Statistik .................................................................... ..............................
5 %
dienstrechtliche Angelegenheiten vor Ort ........................................................
8 %
Schriftverkehr mit übergeordneten Stellen .......................................................
4 %
Kontaktpflege mit Schnittstellen .................................................................... ...
5 %
(Die Prozentangaben beruhen auf eine Schätzung des Abteilungsleiters und wurden weder mit dem Mitarbeiter besprochen, noch empirisch erhoben - allerdings sind aus Sicht der erkennenden Behörde diese Angaben durchaus glaubhaft und schlüssig, zumal sie auch von mehreren Vorgesetzten als auch vom ASt. selbst - ausgenommen die Stellungnahme vom 18. September 2006 - niemals bestritten wurden).
Approbationsbefugnis:
IESG-Zuerkennungs- und Ablehnungsbescheide;
Anweisung von IAG namens des IAG-Fonds;
Drittschuldnererklärungen
Personal des IESG-Büros R:
2 A2/3
1 v3/1
1 v4/2
1 v4/1-A
Anforderungen des Arbeitsplatzes:
Überdurchschnittliche juristische Kenntnisse (Individual- und
kollektives Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Verfahrensrecht,
Prozessrecht);
Teamfähigkeit;
EDV-Kenntnisse
Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte:
Der Mitarbeiter kann auf eine fast 20-jährige Praxis in dem Rechtsbereich nachweisen.
Die Anwendungsprogramme für die Zuerkennungsb