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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0230 E 22. Juni 2010 2008/11/0190 E 23. November 2010 2008/11/0057 E 21. September 2010 2007/11/0209 E 22. Juni 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Konvents der Barmherzigen Brüder Kainbach, vertreten durch die Dr. Christian Kuhn Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Oktober 2007, Zl. 267.205/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: U in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt als Rechtsträger im Sinne des § 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) eine Einrichtung, in der der Zivildienst geleistet werden kann. Der Mitbeteiligte war der beschwerdeführenden Partei vom 4. Oktober 2004 bis 30. September 2005 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei betreibt als Rechtsträger im Sinne des Paragraph 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) eine Einrichtung, in der der Zivildienst geleistet werden kann. Der Mitbeteiligte war der beschwerdeführenden Partei vom 4. Oktober 2004 bis 30. September 2005 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen.
Mit Antrag vom 25. Juli 2005 begehrte der Mitbeteiligte, soweit hier wesentlich, die "bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 28 Abs. 1 ZDG Sorge zu tragen hat". Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 setzte die Zivildienstverwaltungs GmbH das Verfahren über den genannten Antrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren B 360/05 aus. Nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 (ZDG-ÜR) wurde der genannte Feststellungsantrag des Mitbeteiligten mit dem - ausschließlich an die beschwerdeführende Partei adressierten - Schreiben des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres vom 30. Mai 2006 gemäß § 3 ZDG-ÜR zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6. September 2006 informierte die beschwerdeführende Partei den Mitbeteiligten, dass ihr der genannte Feststellungsantrag übermittelt worden sei (ein Datum der Übermittlung wurde nicht genannt). Gleichzeitig wurde dem Mitbeteiligten zur Abgeltung seiner Ansprüche ein Betrag von insgesamt EUR 1.068,33 angeboten. Mit Schreiben vom 12. September 2006 wies der Mitbeteiligte dieses Angebot als unzureichend zurück, bezifferte die seines Erachtens offene Forderung mit EUR 2.647,20 und hielt fest, dass er davon ausgehe, dass das Einigungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei mit dem genannten Schreiben vom 6. September 2006 begonnen habe.Mit Antrag vom 25. Juli 2005 begehrte der Mitbeteiligte, soweit hier wesentlich, die "bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger der Einrichtung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG Sorge zu tragen hat". Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 setzte die Zivildienstverwaltungs GmbH das Verfahren über den genannten Antrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren B 360/05 aus. Nach dem Inkrafttreten des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 (ZDG-ÜR) wurde der genannte Feststellungsantrag des Mitbeteiligten mit dem - ausschließlich an die beschwerdeführende Partei adressierten - Schreiben des Zivildienstbeschwerderates beim Bundesministerium für Inneres vom 30. Mai 2006 gemäß Paragraph 3, ZDG-ÜR zur weiteren Behandlung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6. September 2006 informierte die beschwerdeführende Partei den Mitbeteiligten, dass ihr der genannte Feststellungsantrag übermittelt worden sei (ein Datum der Übermittlung wurde nicht genannt). Gleichzeitig wurde dem Mitbeteiligten zur Abgeltung seiner Ansprüche ein Betrag von insgesamt EUR 1.068,33 angeboten. Mit Schreiben vom 12. September 2006 wies der Mitbeteiligte dieses Angebot als unzureichend zurück, bezifferte die seines Erachtens offene Forderung mit EUR 2.647,20 und hielt fest, dass er davon ausgehe, dass das Einigungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei mit dem genannten Schreiben vom 6. September 2006 begonnen habe.
Mit Antrag vom 6. November 2006 (am selben Tag zur Post gegeben) begehrte der Mitbeteiligte, soweit hier relevant, bei der Zivildienstserviceagentur unter Bezugnahme auf das ZDG-ÜR die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, weil eine diesbezügliche Einigung mit dem Rechtsträger nicht zu erwarten sei. Die beschwerdeführende Partei wendete in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2007 gegenüber der Erstbehörde die Verfristung des zuletzt genannten Antrages ein. Die vierwöchige Antragsfrist des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR beginne mit dem Ablauf der dem Rechtsträger eingeräumten Frist von drei Monaten gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit., die ihrerseits im vorliegenden Fall mit dem Einlangen des ursprünglichen Feststellungsantrages des Mitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Partei am 1. Juni 2006 zu laufen begonnen habe. Im konkreten Fall habe daher die der beschwerdeführenden Partei für die Begleichung der Ansprüche des Mitbeteiligten eingeräumte Dreimonatsfrist am 1. September 2006 geendet, sodass die daran anschließende vierwöchige Antragsfrist des Mitbeteiligten schon vor dem tatsächlichen Einlangen seines Antrages vom 6. November 2006 abgelaufen sei.Mit Antrag vom 6. November 2006 (am selben Tag zur Post gegeben) begehrte der Mitbeteiligte, soweit hier relevant, bei der Zivildienstserviceagentur unter Bezugnahme auf das ZDG-ÜR die bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßes der angemessenen Verpflegung, weil eine diesbezügliche Einigung mit dem Rechtsträger nicht zu erwarten sei. Die beschwerdeführende Partei wendete in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2007 gegenüber der Erstbehörde die Verfristung des zuletzt genannten Antrages ein. Die vierwöchige Antragsfrist des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR beginne mit dem Ablauf der dem Rechtsträger eingeräumten Frist von drei Monaten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., die ihrerseits im vorliegenden Fall mit dem Einlangen des ursprünglichen Feststellungsantrages des Mitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Partei am 1. Juni 2006 zu laufen begonnen habe. Im konkreten Fall habe daher die der beschwerdeführenden Partei für die Begleichung der Ansprüche des Mitbeteiligten eingeräumte Dreimonatsfrist am 1. September 2006 geendet, sodass die daran anschließende vierwöchige Antragsfrist des Mitbeteiligten schon vor dem tatsächlichen Einlangen seines Antrages vom 6. November 2006 abgelaufen sei.
In seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 trat der Mitbeteiligte der Behauptung betreffend die Verspätung seines Antrages entgegen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe er auf Grund des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 6. September 2006 davon ausgehen müssen, dass sein ursprünglicher Feststellungsantrag erst zu diesem Zeitpunkt bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt sei. Ausgehend vom Zeitpunkt 6. September 2006 gelange man nach Hinzurechnen der Frist von drei Monaten gemäß § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR zum 6. Dezember 2006, sodass sein Antrag jedenfalls innerhalb der Frist des § 1 Abs. 3 leg. cit. eingebracht worden sei.In seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 trat der Mitbeteiligte der Behauptung betreffend die Verspätung seines Antrages entgegen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe er auf Grund des Schreibens der beschwerdeführenden Partei vom 6. September 2006 davon ausgehen müssen, dass sein ursprünglicher Feststellungsantrag erst zu diesem Zeitpunkt bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt sei. Ausgehend vom Zeitpunkt 6. September 2006 gelange man nach Hinzurechnen der Frist von drei Monaten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG-ÜR zum 6. Dezember 2006, sodass sein Antrag jedenfalls innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. eingebracht worden sei.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 27. April 2007 stellte die Zivildienstserviceagentur, soweit hier wesentlich, gemäß § 1 ZDG-ÜR die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei mit EUR 462,88 fest. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten änderte die belangte Behörde den genannten Betrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 auf EUR 1.943,38. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages vom 6. November 2006 wird in der Begründung dieser Bescheide nicht eingegangen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 27. April 2007 stellte die Zivildienstserviceagentur, soweit hier wesentlich, gemäß Paragraph eins, ZDG-ÜR die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei mit EUR 462,88 fest. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten änderte die belangte Behörde den genannten Betrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 auf EUR 1.943,38. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages vom 6. November 2006 wird in der Begründung dieser Bescheide nicht eingegangen.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 in der hier maßgebenden Fassung des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 in der hier maßgebenden Fassung des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, lautet:
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.""§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird."
Artikel 2 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, lautet:Artikel 2 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
In der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass über den ihres Erachtens verspäteten Feststellungsantrag des Mitbeteiligten vom 6. November 2006 nicht hätte meritorisch entschieden werden dürfen. Gemäß § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR beginne die vierwöchige Antragsfrist mit dem Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 2 leg. cit., die ihrerseits "ab Geltendmachung" des Anspruches durch den Zivildiener in Gang gesetzt werde. Im gegenständlichen Fall sei die "Geltendmachung der Ansprüche der mitbeteiligten Partei beim Beschwerdeführer am 1.6.2006 eingelangt", sodass dieser Zeitpunkt der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR und der an diese knüpfenden Frist des Abs. 3 leg. cit. sei.In der Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass über den ihres Erachtens verspäteten Feststellungsantrag des Mitbeteiligten vom 6. November 2006 nicht hätte meritorisch entschieden werden dürfen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR beginne die vierwöchige Antragsfrist mit dem Ablauf der Frist nach Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., die ihrerseits "ab Geltendmachung" des Anspruches durch den Zivildiener in Gang gesetzt werde. Im gegenständlichen Fall sei die "Geltendmachung der Ansprüche der mitbeteiligten Partei beim Beschwerdeführer am 1.6.2006 eingelangt", sodass dieser Zeitpunkt der Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG-ÜR und der an diese knüpfenden Frist des Absatz 3, leg. cit. sei.
Zunächst ist im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstößt. Einerseits war die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages des Mitbeteiligten, wie dargestellt, bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Andererseits beinhaltet das Beschwerdevorbringen keine neuen Tatsachen, sondern wirft eine Rechtsfrage auf (vgl. die bei Mayer, B-VG (2007) zu § 41 VwGG, Seite 838, referierte Judikatur).Zunächst ist im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstößt. Einerseits war die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages des Mitbeteiligten, wie dargestellt, bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Andererseits beinhaltet das Beschwerdevorbringen keine neuen Tatsachen, sondern wirft eine Rechtsfrage auf vergleiche , die bei Mayer, B-VG (2007) zu Paragraph 41, VwGG, Seite 838, referierte Judikatur).
Die Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles liegt darin, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Juli 2005 auf Feststellung seiner Ansprüche nach dem ZDG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZDG-ÜR (29. März 2006) schon anhängig war. In einem solchen Fall gilt gemäß § 3 erster Satz ZDG-ÜR derDie Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles liegt darin, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Juli 2005 auf Feststellung seiner Ansprüche nach dem ZDG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZDG-ÜR (29. März 2006) schon anhängig war. In einem solchen Fall gilt gemäß Paragraph 3, erster Satz ZDG-ÜR der
"Anspruch" als "fristgerecht geltend gemacht ... im Sinne des
§ 1". Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt zunächst, dass damit nur der "Anspruch" (der also gemäß § 1 Abs. 1 ZDG-ÜR gegenüber dem Rechtsträger geltend zu machen ist) als fristgerecht geltend gemacht anzusehen ist. Hingegen ordnet § 3 ZDG-ÜR nicht an, dass ein anhängiges Verfahren bereits als fristgerechter "Antrag" (gegenüber der Behörde) im Sinne des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR gilt. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei systematischer Betrachtung des § 3 ZDG-ÜR, weil im Anschluss an die im ersten Satz dieser Bestimmung normierte gesetzliche Fiktion der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Ansprüche im nachfolgenden Satz die Konsequenz angeordnet wird, dass die Unterlagen dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln sind (hätte der Gesetzgeber die Umdeutung eines bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR anhängigen Antrages in einen rechtzeitigen Feststellungsantrag im Sinne des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR verfügen wollen, so hätte er nicht eine Übermittlung der Akten an den Rechtsträger, sondern an die Behörde angeordnet). Ein bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR anhängiges Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort in ein Verwaltungsverfahren vor der Zivildienstserviceagentur münden, sondern es soll zuerst dem Rechtsträger die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren abzugelten (vgl. in diesem Sinne den Ausschussbericht, 1343 BlgNR XXII. GP).Paragraph eins, Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt zunächst, dass damit nur der "Anspruch" (der also gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG-ÜR gegenüber dem Rechtsträger geltend zu machen ist) als fristgerecht geltend gemacht anzusehen ist. Hingegen ordnet Paragraph 3, ZDG-ÜR nicht an, dass ein anhängiges Verfahren bereits als fristgerechter "Antrag" (gegenüber der Behörde) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR gilt. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei systematischer Betrachtung des Paragraph 3, ZDG-ÜR, weil im Anschluss an die im ersten Satz dieser Bestimmung normierte gesetzliche Fiktion der Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Ansprüche im nachfolgenden Satz die Konsequenz angeordnet wird, dass die Unterlagen dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln sind (hätte der Gesetzgeber die Umdeutung eines bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR anhängigen Antrages in einen rechtzeitigen Feststellungsantrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR verfügen wollen, so hätte er nicht eine Übermittlung der Akten an den Rechtsträger, sondern an die Behörde angeordnet). Ein bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR anhängiges Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sofort in ein Verwaltungsverfahren vor der Zivildienstserviceagentur münden, sondern es soll zuerst dem Rechtsträger die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren abzugelten vergleiche , in diesem Sinne den Ausschussbericht, 1343 BlgNR römisch 22 . GP).
Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Ansprüche des Mitbeteiligten bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR als im Sinne des § 1 Abs. 1 ZDG-ÜR fristgerecht beim Rechtsträger geltend gemacht galten.Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass die Ansprüche des Mitbeteiligten bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR als im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ZDG-ÜR fristgerecht beim Rechtsträger geltend gemacht galten.
Daraus ist aber hinsichtlich der strittigen Frage, ob der an die Behörde gerichtete Feststellungsantrag des Mitbeteiligten vom 6. November 2006 fristgerecht war, noch nichts gewonnen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist unstrittig davon auszugehen, dass es zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei zu keiner Einigung über die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche gekommen ist. Unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR ("ab Geltendmachung") meint die beschwerdeführende Partei, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Dreimonatsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR ein Feststellungsantrag bereits anhängig war, dann zu laufen beginne, wenn dieser von den bisher verfahrensführenden Stellen gemäß § 3 zweiter Satz ZDG-ÜR übermittelte Antrag beim Rechtsträger einlange. Ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der beschwerdeführenden Partei am 1. Juni 2006 sei der Antrag des Mitbeteiligten, wenn man die Fristen des § 1 Abs. 2 und 3 ZDG-ÜR berücksichtige, verspätet.Daraus ist aber hinsichtlich der strittigen Frage, ob der an die Behörde gerichtete Feststellungsantrag des Mitbeteiligten vom 6. November 2006 fristgerecht war, noch nichts gewonnen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist unstrittig davon auszugehen, dass es zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei zu keiner Einigung über die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche gekommen ist. Unter Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG-ÜR ("ab Geltendmachung") meint die beschwerdeführende Partei, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Dreimonatsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei Inkrafttreten des ZDG-ÜR ein Feststellungsantrag bereits anhängig war, dann zu laufen beginne, wenn dieser von den bisher verfahrensführenden Stellen gemäß Paragraph 3, zweiter Satz ZDG-ÜR übermittelte Antrag beim Rechtsträger einlange. Ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der beschwerdeführenden Partei am 1. Juni 2006 sei der Antrag des Mitbeteiligten, wenn man die Fristen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 ZDG-ÜR berücksichtige, verspätet.
Zunächst ist festzuhalten, dass das ZDG-ÜR eine Verständigung des Zivildieners über den Umstand, dass sein Antrag gemäß § 3 zweiter Satz ZDG-ÜR dem Rechtsträger übermittelt wurde, nicht vorsieht. Wird daher, wie gegenständlich, der Zivildiener nicht darüber in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt sein ursprünglicher, vor Inkrafttreten des ZDG-ÜR eingebrachter Feststellungsantrag dem Rechtsträger übermittelt wurde, so kann dieser Zeitpunkt nicht zu Lasten des Zivildieners (auch nicht mittelbar im Wege der Frist des § 1 Abs. 2 ZDG-ÜR) den Beginn seiner Antragsfrist auslösen. Eine solche Annahme stünde nämlich im Widerspruch zum effektiven Rechtsschutz, den der Gesetzgeber dem Zivildiener mit dem ZDG-ÜR in Ansehung seiner vermögensrechtlicher Ansprüche gewähren wollte (vgl. den bereits zitierten Ausschussbericht).Zunächst ist festzuhalten, dass das ZDG-ÜR eine Verständigung des Zivildieners über den Umstand, dass sein Antrag gemäß Paragraph 3, zweiter Satz ZDG-ÜR dem Rechtsträger übermittelt wurde, nicht vorsieht. Wird daher, wie gegenständlich, der Zivildiener nicht darüber in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt sein ursprünglicher, vor Inkrafttreten des ZDG-ÜR eingebrachter Feststellungsantrag dem Rechtsträger übermittelt wurde, so kann dieser Zeitpunkt nicht zu Lasten des Zivildieners (auch nicht mittelbar im Wege der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG-ÜR) den Beginn seiner Antragsfrist auslösen. Eine solche Annahme stünde nämlich im Widerspruch zum effektiven Rechtsschutz, den der Gesetzgeber dem Zivildiener mit dem ZDG-ÜR in Ansehung seiner vermögensrechtlicher Ansprüche gewähren wollte vergleiche , den bereits zitierten Ausschussbericht).
Nach diesen Gesetzesmaterialien kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die Frist des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR auch auf besondere Fälle wie den vorliegenden, in denen Zivildiener ihre Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des ZDG-ÜR und damit nicht unmittelbar beim Rechtsträger geltend gemacht haben (bei Erlassung der zuletzt genannten Bestimmung hatte der Gesetzgeber, wie sich aus § 1 Abs. 1 leg. cit. ergibt, vielmehr die Fälle vor Augen, in denen die Ansprüche "beim jeweiligen Rechtsträger" geltend gemacht werden), anwenden und ihnen damit den Rechtsschutz verwehren wollen. Für den Antrag des Mitbeteiligten ist somit die Frist des § 1 Abs. 3 ZDG-ÜR nicht maßgebend, sodass sein Feststellungsantrag rechtzeitig war.Nach diesen Gesetzesmaterialien kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die Frist des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR auch auf besondere Fälle wie den vorliegenden, in denen Zivildiener ihre Ansprüche schon vor dem Inkrafttreten des ZDG-ÜR und damit nicht unmittelbar beim Rechtsträger geltend gemacht haben (bei Erlassung der zuletzt genannten Bestimmung hatte der Gesetzgeber, wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. ergibt, vielmehr die Fälle vor Augen, in denen die Ansprüche "beim jeweiligen Rechtsträger" geltend gemacht werden), anwenden und ihnen damit den Rechtsschutz verwehren wollen. Für den Antrag des Mitbeteiligten ist somit die Frist des Paragraph eins, Absatz 3, ZDG-ÜR nicht maßgebend, sodass sein Feststellungsantrag rechtzeitig war.
Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110271.X00Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011