RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0026

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1220;
ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben sein und dieser von § 3 Abs 5 ErbStG 1955 verlangte Anlaß ist die Absicht, einen Haushalt einzurichten. Es muß sich um die erste Einrichtung eines selbständigen Haushaltes handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160026.X04

Im RIS seit

02.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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