RS Vwgh 1988/7/8 85/18/0068

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §2 Z30 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):87/18/0057 E 22. Jänner 1988 RS 2 (RIS: abwh)

Rechtssatz

§ 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 erster Satz KFG (idF der 4. Nov) haben verschiedene Regelungsinhalte. Während erstere Bestimmung ua das Verbot enthält, daß die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere Bestimmung (Hinweis E 14.11.1975, 1227/75, VwSlg 8925 A/1975) das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher (wie im E 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg 11641 A/1985, dargelegt) zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180068.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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