RS Vwgh 1988/9/6 87/12/0179

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
GehG 1956 §13 Abs3 Z2

Rechtssatz

Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen. Es ist dann der Fall, wenn der Beamte wegen der Folgen seiner Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Es kommt daher darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, die zu den Dienstpflichten des Beamten gehören, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar sind. Erst die Gegenüberstellung ermöglicht die Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund gem § 13 Abs 3 Z 2 GehG und § 51 Abs 2 BDG für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (Hinweis auf E 18.10.1978, 0657/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120179.X01

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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