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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Oö Zuschlagsverordnung betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch diese PreisregelungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit dem auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwandes bestimmter erneuerbarer Energieträger, LGBl. Nr. 11/2000, zur Gänze, in eventu §1 Abs1 und 2, in eventu §1 Abs1, in eventu §1 Abs2 der genannten Verordnung, als gesetzwidrig aufheben.römisch eins. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit dem auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwandes bestimmter erneuerbarer Energieträger, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2000,, zur Gänze, in eventu §1 Abs1 und 2, in eventu §1 Abs1, in eventu §1 Abs2 der genannten Verordnung, als gesetzwidrig aufheben.
1.2. §1 der bekämpften Verordnung hatte folgenden Wortlaut:
"Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif zur Abdeckung des Mehraufwands bestimmter erneuerbarer Energieträger (Oö. Zuschlagsverordnung)
Auf Grund des §47 Abs4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmanns betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung), LGBl. Nr. 83/1999, wird verordnet: Auf Grund des §47 Abs4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmanns betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1999,, wird verordnet:
§1
Zuschlag zum Systemnutzungstarif
1. für die Netzebenen 1 bis 3 0,9 g/kWh
2. für die Netzebenen 4 und 5 1,3 g/kWh
3. für die Netzebenen 6 und 7 1,7 g/kWh.
1. Netzebenen 1 bis 3:
Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV-Umspannung), Umspannung von Höchst- zu Hochspannung, Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 35 kV und 110 kV),
2. Netzebenen 4 und 5:
Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung, Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV sowie Zwischenumspannungen),
3. Netzebenen 6 und 7:
Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, Niederspannung (1 kV und darunter).
Die bekämpfte Verordnung trat gemäß §11 Abs6 Oö. Ökostromverordnung 2002 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 23/2002 vom 1./2. Februar 2002) mit 1. Februar 2002 außer Kraft.
Die Oö. Einspeiseverordnung, LGBl. 83/1999, lautete auszugsweise: Die Oö. Einspeiseverordnung, Landesgesetzblatt 83 aus 1999,, lautete auszugsweise:
"Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die
Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern (Oö. Einspeiseverordnung)
Auf Grund des §47 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird verordnet: Auf Grund des §47 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einlieferung (Einspeisung) elektrischer Energie gemäß §40 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Oö. ElWOG), LGBl. Nr. 20/1999, aus Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA durch unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger in Oberösterreich an Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebiets besitzen. Diese Verordnung gilt für die Einlieferung (Einspeisung) elektrischer Energie gemäß §40 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (Oö. ElWOG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1999,, aus Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, bis zu einer installierten Engpassleistung von 5 MVA durch unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger in Oberösterreich an Betreiber von Verteilernetzen in Oberösterreich, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebiets besitzen.
§2
Mindestpreise
[...]
§4
Mindestpreise für bestimmte erneuerbare Energieträger
Abweichend vom §2 sind für die Einspeisung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, betrieben werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Preise durch das abnehmende Verteilerunternehmen bis zu einer Gesamtmenge je Verteilerunternehmen von 3% der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie zu bezahlen, soweit gemäß §40 Oö. ElWOG das Verteilerunternehmen verpflichtet ist, diese elektrische Energie abzunehmen:
[...]
§6
Kriterien für Stromerzeugungsanlagen auf Basis bestimmter
erneuerbarer Energieträger
[...]
§7
Schlussbestimmung
[...]"
1.3. Die gesetzlichen Grundlagen der angefochtenen Verordnung stellten sich wie folgt dar:
§40 Oö. ElWOG, LGBl. Nr. 20/1999, lautete: §40 Oö. ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1999,, lautete:
"§40
Erneuerbare Energieträger und Abnahmepflicht
Das OÖ ElWOG, LGBl. Nr. 20/1999, trat gemäß §79 Abs1 OÖ ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, mit 1. Oktober 2001 außer Kraft. Das OÖ ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1999,, trat gemäß §79 Abs1 OÖ ElWOG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2001,, mit 1. Oktober 2001 außer Kraft.
§47 Abs3 und 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im Folgenden als ElWOG bezeichnet), BGBl. I Nr. 143/1998, lautete bis zur ElWOG-Novelle BGBl. I Nr. 121/2000: §47 Abs3 und 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (im Folgenden als ElWOG bezeichnet), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, lautete bis zur ElWOG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 121/2000:
"Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
[...]"
1.4. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, durch die bekämpfte Verordnung erfolge ein unmittelbarer Eingriff in die geschützte Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft als Endverbraucher. Die Zuschläge zum Systemnutzungstarif seien keine Abgaben im Sinne der Finanzverfassung, sondern Zuschläge zu einem privatrechtlichen Entgelt. Nach §1 Abs1 der bekämpften Verordnung wären Betreiber von Verteilernetzen ermächtigt, die Zuschläge einzuheben, ohne dass es etwa eines Bescheides bedürfte. Es werde in eine privatrechtliche Vereinbarung, nämlich den Stromlieferungsvertrag zwischen der antragstellenden Gesellschaft und der ESG, eingegriffen, weil entgegen der bisherigen vertraglichen Beziehung ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung elektrischer Energie in Rechnung gestellt werde. Daran könne der Umstand, dass der Zuschlag (Anm: vom Verteilernetzbetreiber) an eine Verrechnungsstelle abzuführen sei, nichts ändern. Die Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens, um Bedenken gegen die präjudizielle Vorschrift vorzubringen und beim Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, erscheine im konkreten Fall als nicht zumutbar, zumal die antragstellende Gesellschaft der Gefahr ausgesetzt wäre, dass die ESG (Anm: der Verteilernetzbetreiber) gemäß den "Bedingungen für die Versorgung von Sondervertragskunden mit elektrischer Energie" die Versorgung mit elektrischer Energie einstellt. 1.4. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft aus, durch die bekämpfte Verordnung erfolge ein unmittelbarer Eingriff in die geschützte Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft als Endverbraucher. Die Zuschläge zum Systemnutzungstarif seien keine Abgaben im Sinne der Finanzverfassung, sondern Zuschläge zu einem privatrechtlichen Entgelt. Nach §1 Abs1 der bekämpften Verordnung wären Betreiber von Verteilernetzen ermächtigt, die Zuschläge einzuheben, ohne dass es etwa eines Bescheides bedürfte. Es werde in eine privatrechtliche Vereinbarung, nämlich den Stromlieferungsvertrag zwischen der antragstellenden Gesellschaft und der ESG, eingegriffen, weil entgegen der bisherigen vertraglichen Beziehung ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung elektrischer Energie in Rechnung gestellt werde. Daran könne der Umstand, dass der Zuschlag Anmerkung, vom Verteilernetzbetreiber) an eine Verrechnungsstelle abzuführen sei, nichts ändern. Die Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens, um Bedenken gegen die präjudizielle Vorschrift vorzubringen und beim Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, erscheine im konkreten Fall als nicht zumutbar, zumal die antragstellende Gesellschaft der Gefahr ausgesetzt wäre, dass die ESG Anmerkung, der Verteilernetzbetreiber) gemäß den "Bedingungen für die Versorgung von Sondervertragskunden mit elektrischer Energie" die Versorgung mit elektrischer Energie einstellt.
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988). 1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
1.2. Gemäß §40 Oö. ElWOG waren Verteilernetzbetreiber verpflichtet, zu Mindestpreisen (vgl. die Oö. Einspeiseverordnung) elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt wurden, abzunehmen. Durch den gemäß der bekämpften Verordnung von den Verteilernetzbetreibern bei den Endverbrauchern einzuhebenden Zuschlag zum Systemnutzungstarif waren die Mittel aufzubringen, um - unter Einschaltung einer Verrechungsstelle - den Mehraufwand der Verteilernetzbetreiber aufgrund der geschilderten Abnahmeverpflichtung gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie abzudecken (§47 Abs3 und 4 ElWOG). 1.2. Gemäß §40 Oö. ElWOG waren Verteilernetzbetreiber verpflichtet, zu Mindestpreisen vergleiche die Oö. Einspeiseverordnung) elektrische Energie aus Stromerzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt wurden, abzunehmen. Durch den gemäß der bekämpften Verordnung von den Verteilernetzbetreibern bei den Endverbrauchern einzuhebenden Zuschlag zum Systemnutzungstarif waren die Mittel aufzubringen, um - unter Einschaltung einer Verrechungsstelle - den Mehraufwand der Verteilernetzbetreiber aufgrund der geschilderten Abnahmeverpflichtung gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie abzudecken (§47 Abs3 und 4 ElWOG).
Normadressaten der bekämpften Verordnung waren ausschließlich Betreiber von Verteilernetzen, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern. Die bekämpfte Verordnung bewirkt eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellt damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Die Antragsteller machen einen Eingriff in ihre Rechtsstellung als Endverbraucher geltend. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, berühren Preisregelungsbestimmungen den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985; zur Verordnung des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif vgl. VfGH vom 7. Oktober 2002, V18,19/02 und V28/02). Normadressaten der bekämpften Verordnung waren ausschließlich Betreiber von Verteilernetzen, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern. Die bekämpfte Verordnung bewirkt eine Regelung des für die Netznutzung zu entrichtenden Entgeltes und stellt damit eine Preisregelungsbestimmung für den Verteilernetzbetreiber dar. Die Antragsteller machen einen Eingriff in ihre Rechtsstellung als Endverbraucher geltend. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, berühren Preisregelungsbestimmungen den Kunden - im vorliegenden Fall den Endverbraucher - nicht in seiner Rechtssphäre, sondern bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen vergleiche VfSlg. 9221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985; zur Verordnung des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif vergleiche VfGH vom 7. Oktober 2002, V18,19/02 und V28/02).
2. Der Antrag ist daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon aus den genannten Gründen mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V55.2001Dokumentnummer
JFT_09969375_01V00055_00