RS Vwgh 1988/9/13 87/04/0058

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §147 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Eigenart der von der Bf begangenen strafbaren Handlungen gem § 146 iVm § 147 Abs 3 StGB und gem § 159 Abs 1 Z 1 und 2, § 161 Abs 1 StGB (Hinweis E 1.10.1985, 85/04/0008) und der damit zusammenhängenden Wertung der Persönlichkeit der Bf (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/0031). Nach allg Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit noch auch dem Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ungefähr zwei Jahren seit dieser Verurteilung solches Gewicht zugemessen werden, dass die Annahme der Beh rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040058.X01

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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