TE Vwgh Beschluss 2008/5/27 2008/17/0056

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des M G in Tauplitz, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwalt in 8952 Irdning, Aignerstraße 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 2008, Zl. FA7A- 488-81/2007-2, betreffend Abfallabfuhrgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tauplitz in 8982 Tauplitz Nr. 70), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes eine Jahresgebühr in der Höhe von EUR 111,51, gestützt auf die §§ 15 und 16 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/91, in Verbindung mit den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung der Gemeinde in der geltenden Fassung vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Haushalt nicht wöchentlich eine 90 l Tonne Müll anfalle; richtig sei dass höchstens eine Tonne (90 l) Müll jährlich zur Abfuhr und zur Verarbeitung gelange. Er sei deshalb nicht gewillt, die Gebühr für 52 Tonnen jährlich zu bezahlen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erließ als Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung, datiert mit 13. März 2006. Mit dieser wurde der Berufung vom 12. Februar 2003 nicht stattgegeben. Begründend führte der Bescheid aus, dass sich die Müllgebührenfestsetzung auf die beschlossene Müllabfuhrordnung der Gemeinde und die letzte Änderung in der Höhe der Müllgebühr mit 1. Jänner 2003 stütze. Die im Gebührenbescheid festgelegte Gebindeeinheit entspreche einer Grundgebühr, die bei Abfuhr bzw. Verarbeitung einer 90 l Tonneneinheit oder Ringtonnengleichwert bei Sackmüllabfuhr grundsätzlich zur Vorschreibung gelange. Die Ermittlung der Gebühren sei entsprechend dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz vorgenommen worden, wobei die bereitgestellten Behältervolumen und die Anzahl der Entleerungen genauso berücksichtigt worden seien, wie eine gewichtsbezogene Berechnung des anfallenden Abfalles. Die Entleerungen der Müllgebinde erfolgten jeweils in Absprache zwischen der Gemeinde und der "Transportfirma", wobei die Anzahl der Entleerungen bzw. Abholtermine auf Grund der sich in der Gemeinde befindlichen Betriebe und einzelnen Haushalte vereinbart und jährlich festgelegt werde. Die Abfuhrtermine würden den Gebührenpflichtigen im Dezember vor dem betreffenden Jahr durch Übermittlung eines "Müllabfuhrkalenders" bekannt gegeben.

Unabhängig von der tatsächlichen Abfuhrmenge eines einzelnen Haushaltes - so der Bescheid weiter - erfolge nach diesem Plan die Entleerung der Abfallbehälter bzw. -säcke im gesamten Gemeindegebiet, wozu sich die "Abfuhrfirma" laut einer internen Vereinbarung der Gemeinde gegenüber verpflichtet habe. Der Betrieb zur Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr und Müllbeseitigung müsse nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung kostendeckend geführt worden und sei auf Grund der Steigerung bei dem Transport-, als auch den Deponiekosten beim Abfallwirtschaftsverband eine Anpassung der Müllgebühr notwendig gewesen.

In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - wieder wie in seiner Berufung aus, dass in seinem Haushalt wegen Müllvermeidung nur ganz wenig Müll anfalle und die "Verordnung der steiermärkischen Landesregierung, kundgetan im Gesetzesblatt v. 6.2.1991 und 28.10.2004" nicht eingehalten worden sei. Die im Bescheid angeführte Grundgebühr sei keine solche im Sinne des Gesetzes, sondern eine Gesamtkostenvorschreibung für einen wöchentlichen Müllanfall einer 90 l Tonne.

Mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 11. April 2006 nicht stattgegeben, wobei die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Entscheidung inhaltlich gleich begründete, wie die Abgabenbehörde erster Instanz ihre Berufungsvorentscheidung.

Mit dem Bescheid vom 14. Februar 2008 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie unter anderem aus, der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in Vollzug des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes eine Abfallabführordnung beschlossen; diese sei ordnungsgemäß kundgemacht und gehöre dem Rechtsbestand an. Fragen betreffend die Abfallabführordnung einer Gemeinde als solche, bzw. ob diese Verordnung den Zielsetzungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes und den Bedürfnissen von Einzelpersonen entspreche, könnten nicht Gegenstand des (vorliegenden) Abgabenverfahrens sein.

In diesem Verfahren sei davon auszugehen, dass es sich bei dem anschlusspflichtigen Objekt um ein solches handle, welches von einer Person bewohnt werde. Es sei daher im Sinne der dem Rechtsbestand angehörenden Abfallabführordnung der Gemeinde eine Gesamtgebühr von EUR 111,51 pro Jahr zur Vorschreibung zu bringen. Aus dem von der Gemeinde vorgelegten Aktenvorgang lasse sich "zweifellos feststellen", dass die gegenständliche Liegenschaft im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Abfallabfuhr liege und daher auch in die öffentliche Abfallabfuhr und Abfallbeseitigung einbezogen worden sei; daraus ergebe sich, dass Anschlusspflicht und mit Benützbarkeit der öffentlichen Abfallabfuhr bzw. Zuteilung der Abfallbehälter auch Gebührenpflicht bestehe.

Die vorliegende Vorschreibung befinde im Einklang mit der dem Rechtsbestand angehörenden Abfallabführordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Es liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz dem Anschlusspflichtigen Gebühren vorzuschreiben, die mit der vorgenannten Norm nicht in Einklang zu bringen seien. Die Gemeindebehörden seien vielmehr an die vom Gemeinderat beschlossene, ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, welche auch die Vorstellungsbehörde zu beachten habe, gebunden. Darauf, ob bzw. inwieweit ein Grundeigentümer den auf seinem Grundstück anfallenden Müll über die zugeteilten Behälter entsorge, nehme das Gesetz keine Rücksicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich jedoch als unzulässig erweist:

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederum gegen die Abfallabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Er erachtet sich in seiner über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung in seinem "Recht auf Nichtbezahlung unnötiger bzw. überhöhter Abfallabfuhrgebühren" verletzt und führt dazu in dem erwähnten Schriftsatz in Zusammenfassung seines Beschwerdevorbringen unter anderem aus, die Abfallabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei entgegen den Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes willkürlich und ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Grundsätze erlassen worden. Insbesondere sei entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes die Art, die Beschaffenheit und die Menge des anfallenden Abfalls, die Anzahl der Haushalte oder Personen und die Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr nicht beachtet worden. Auch habe § 13 Abs. 4 leg. cit. keine Beachtung gefunden, wonach die Gebühr insbesondere nach Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen sei, wobei grundsätzlich eine variable Gebühr vorgesehen sei. Die von der mitbeteiligten Gemeinde vorgesehene Grundgebühr, welche unabhängig von Anfall und Personen im Haushalt vorgeschrieben werde, sei jedenfalls übermäßig hoch und willkürlich festgelegt. Richtigerweise - so der Beschwerdeführer in dem erwähnten Schriftsatz weiter - hätte die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 2006 auf Grund der Vorstellung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beheben müssen. Die belangte Behörde habe dabei gegen die ihr auferlegte Pflicht, als Aufsichtsbehörde der Gemeinden dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder nicht verletzt würden, verstoßen. Durch die Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde komme es zu einer "eklatanten Ungleichbehandlung der einzelnen Gemeindebürger, welche durch die belangte Behörde abzustellen wäre bzw. ist".

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach ausschließlich gegen die der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegende Verordnung, deren Gesetzmäßigkeit er bezweifelt. Mit der Behauptung, in seinem Recht auf Nichtbezahlung "unnötiger bzw. überhöhter Abfallabfuhrgebühren verletzt" zu sein, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nur dann einen tauglichen Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0171, vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008, und - eine Abfallgebühr nach dem Tiroler Abfallgebührengesetz betreffend - vom 31. Juli 2003, Zl. 2003/17/0049).

Dies ist jedoch im Beschwerdefall nicht der Fall.

Die Beschwerdeausführungen suchen einzig und allein darzutun, weshalb die von der Behörde der Gebührenvorschreibung zu Grunde gelegte Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Das Beschwerdevorbringen läuft darauf hinaus, dass eine Rechtsverletzung deshalb vorliege, weil die angewendete Verordnung nicht in der Form, in der sie erlassen wurde, ergehen hätte dürfen.

Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich somit der Beschwerdeführer ausschließlich durch die Heranziehung der seines Erachtens dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz widersprechenden Abfallabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Wenn die Beschwerde aber gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der Abfallabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde einwendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. nur den zitierten Beschluss vom 31. Juli 2003, Zl. 2003/17/0049, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 27. Mai 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170056.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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