RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §388;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1987/213;

Rechtssatz

Der Annahme, der Inhaber eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeuges habe eine aus einem Schuhkartondeckel hergestellte Tafel mit dem Hinweis auf den Defekt des Fahrzeuges und den bereits an eine Werkstätte erteilten Reparaturauftrag an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht (was gegen die Vermutung spräche, er habe sich des Fahrzeuges entledigen wollen) steht nicht die Zeugenaussage des Angestellten des Abschleppunternehmens entgegen, der das Fahrzeug entfernte, wenn er sich einerseits im Hinblick auf die seit der Entfernung des Fahrzeuges verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte, ob eine solche Tafel am Fahrzeug angebracht war, und andererseits erklärte, auch nicht mehr geschaut zu haben, ob etwa ein Zettel am Fahrzeug angebracht gewesen sei.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X03

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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