TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2008/15/0087

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M B in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 25. April 2005, Zl. RV/0172-W/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin sei Arbeitnehmerin einer näher genannten GmbH. Sie habe im Streitjahr 2002 von ihrem Arbeitgeber einen "Vorsorgescheck" in Höhe von EUR 186,-- erhalten, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Erlebensversicherung berechtigte. Es habe sich um eine Personenversicherung gegen Einmalprämie gehandelt, die Versicherungsleistung habe darin bestanden, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung ausbezahlt werde, sofern die versicherte Person den 1.1.2012 erlebe. Im Todesfall erfolge die Rückerstattung der einbezahlten Prämien zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung an eine von der Beschwerdeführerin ausgewählte Person. Die Versicherungssumme betrage EUR 232,27 zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung. Der Gutschein könne innerhalb eines Jahres gegen eine Versicherungspolizze eingelöst werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb sei die Beschwerdeführerin berechtigt, in den Versicherungsvertrag einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Auflösung des Vertrages möglich. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsannahmen stützte sich die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die im Akt befindlichen Unterlagen. (Angemerkt wird im gegebenen Zusammenhang, dass bis zu einem allfälligen Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ihrer arbeitgebenden Gesellschaft diese die Versicherungsnehmerin einer entsprechend abgeschlossenen Versicherung ist.) Dem Akteninhalt ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Scheck eingelöst hat und eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. Der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Versicherungspolizze ist darüber hinaus zu entnehmen, dass bezugsberechtigt im Erlebensfall die Beschwerdeführerin und im Ablebensfall die von ihr namhaft genannte Person ist.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt im Instanzenzug dahin, dass die von der Beschwerdeführerin (im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach Einbehaltung entsprechender Lohnsteuer für den Betrag von 186,-- EUR durch ihre Arbeitgeberin) beantragte Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 nicht anzuerkennen sei.

Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach dieser gesetzlichen Bestimmung geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltung und der Sachzuwendungen angemessen seien, von der Einkommensteuer befreit seien. Der Gesetzgeber hebe in dieser Bestimmung gleich zwei Mal hervor, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Sachbezüge beziehe. Barzahlungen seien dagegen immer steuerpflichtig. Streitentscheidend sei die Frage, ob der der Beschwerdeführerin überreichte Vorsorgescheck als übliche Sachzuwendung zu qualifizieren sei. Unter Sachzuwendungen seien Zuwendungen von Gütern zu verstehen, deren Wert sich in Geld ausdrücken lasse. Der streitgegenständliche Vorsorgescheck verbriefe im Erlebensfall eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung (bzw. im Falle ihres Ablebens eine Forderung der von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der einbezahlten Prämie zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung). Das bedeute aber, dass es sich beim Vorsorgescheck um eine Forderung handle, er daher einem sonstigen Gutschein, der nur gegen Waren eingelöst werden könne, nicht vergleichbar sei. Der Vorsorgescheck sei einem länger gebundenen Sparbuch ähnlich und somit keine Sachzuwendung, sondern eine zeitlich aufgeschobene Barzahlung. Die Tatsache, dass die Forderung im Erlebensfall erst nach zehn Jahren in der vollen Höhe realisiert werden könne, habe in Anbetracht der obigen Ausführungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorsorgeschecks als nicht steuerfrei zu behandelnde Geldzuwendung. Das Vorbringen, der Vorsorgescheck könne nicht in Bargeld abgelöst werden, sei - bezogen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Versicherungsdauer - unzutreffend und könne daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar könne der Arbeitnehmer nur im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Versicherungsnehmer in die Versicherung eintreten oder die Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückkaufwertes verlangen, dennoch sei ein Tausch des Vorsorgeschecks gegen Bargeld nicht gänzlich unmöglich und stehe damit der Steuerfreiheit der Zuwendung entgegen.

Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, 91/14/0060, in welchem ausgesprochen worden sei, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstrecke. Einen solchen "überschießenden Vorteil" habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis sowohl in Warengutscheinen als auch in Goldmünzen erblickt. Dies bedeute aber für den zugrundeliegenden Sachverhalt, dass selbst dann, wenn der Vorsorgescheck einem Warengutschein vergleichbar sein sollte, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobenen Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den Argumenten des angefochtenen Bescheides, wonach es sich bei dem "Vorsorgescheck" um keine steuerfreie Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 handle, im wesentlichen damit entgegen, dass dieser entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Forderung verbriefe, sondern "nur den (für den Arbeitnehmer kostenfreien) Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ermögliche". Aus dem Grunderwerbsteuerrecht sei der Begriff der mittelbaren Grundstücksschenkung (also einer Sachschenkung) bekannt, wenn Bargeld zwecks Anschaffung eines Grundstücks geschenkt werde. Umso mehr müsse hier im (als Ertragsteuerrecht grundsätzlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegenden) Lohnsteuerrecht von einer (zumindest mittelbaren) Zuwendung eines Lebensversicherungsvertrages (also einer Sache und nicht eines Geldbetrages) ausgegangen werden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zwar kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der "Vorsorgescheck" als solcher - wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt - im Erlebensfall eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung und im Fall ihres Ablebens eine Forderung der von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der eingezahlten Prämie zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung verbriefe. Die belangte Behörde ist von einem geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe im Ergebnis aber gar nicht ausgegangen, weil im Beschwerdefall nur der auf dem "Vorsorgescheck" ausgewiesene Wert von 186,-- EUR der Lohnsteuer unterzogen worden war und nicht ein den im angefochtenen Bescheid umschriebenen Forderungen entsprechender (zweifellos wesentlich höherer) Wert.

Der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 ist im Übrigen aber nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären. Kein anderes Ergebnis wird aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gebotene Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer kostenfreien Versicherungsvertrag abzuschließen, erreicht. Die Kosten eines Versicherungsvertrages erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie, insbesondere im Fall der Einmalprämie.

Unter Berücksichtigung der gegenständlich gewählten Versicherung, nämlich einer Ab- und Erlebensversicherung ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der "Vorsorgescheck" tatsächlich keine Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988, sondern eine Bargeldzuwendung (in Höhe der Prämie) darstellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer - zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - der Arbeitgeber ist. Gegenständlich ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nämlich sichergestellt, dass im Fall der Einlösung des "Vorsorgeschecks" auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Beschwerdeführerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150087.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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