TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2008/15/0087

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §3 Abs1 Z14;
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M B in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 25. April 2005, Zl. RV/0172-W/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin sei Arbeitnehmerin einer näher genannten GmbH. Sie habe im Streitjahr 2002 von ihrem Arbeitgeber einen "Vorsorgescheck" in Höhe von EUR 186,-- erhalten, der sie zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über eine Erlebensversicherung berechtigte. Es habe sich um eine Personenversicherung gegen Einmalprämie gehandelt, die Versicherungsleistung habe darin bestanden, dass nach Ablauf der Versicherungsdauer die Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung ausbezahlt werde, sofern die versicherte Person den 1.1.2012 erlebe. Im Todesfall erfolge die Rückerstattung der einbezahlten Prämien zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung an eine von der Beschwerdeführerin ausgewählte Person. Die Versicherungssumme betrage EUR 232,27 zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung. Der Gutschein könne innerhalb eines Jahres gegen eine Versicherungspolizze eingelöst werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betrieb sei die Beschwerdeführerin berechtigt, in den Versicherungsvertrag einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Auflösung des Vertrages möglich. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsannahmen stützte sich die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die im Akt befindlichen Unterlagen. (Angemerkt wird im gegebenen Zusammenhang, dass bis zu einem allfälligen Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ihrer arbeitgebenden Gesellschaft diese die Versicherungsnehmerin einer entsprechend abgeschlossenen Versicherung ist.) Dem Akteninhalt ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Scheck eingelöst hat und eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. Der mit den Verwaltungsakten vorgelegten Versicherungspolizze ist darüber hinaus zu entnehmen, dass bezugsberechtigt im Erlebensfall die Beschwerdeführerin und im Ablebensfall die von ihr namhaft genannte Person ist.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt im Instanzenzug dahin, dass die von der Beschwerdeführerin (im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach Einbehaltung entsprechender Lohnsteuer für den Betrag von 186,-- EUR durch ihre Arbeitgeberin) beantragte Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 nicht anzuerkennen sei. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt im Instanzenzug dahin, dass die von der Beschwerdeführerin (im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nach Einbehaltung entsprechender Lohnsteuer für den Betrag von 186,-- EUR durch ihre Arbeitgeberin) beantragte Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 nicht anzuerkennen sei.

Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach dieser gesetzlichen Bestimmung geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltung und der Sachzuwendungen angemessen seien, von der Einkommensteuer befreit seien. Der Gesetzgeber hebe in dieser Bestimmung gleich zwei Mal hervor, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Sachbezüge beziehe. Barzahlungen seien dagegen immer steuerpflichtig. Streitentscheidend sei die Frage, ob der der Beschwerdeführerin überreichte Vorsorgescheck als übliche Sachzuwendung zu qualifizieren sei. Unter Sachzuwendungen seien Zuwendungen von Gütern zu verstehen, deren Wert sich in Geld ausdrücken lasse. Der streitgegenständliche Vorsorgescheck verbriefe im Erlebensfall eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung (bzw. im Falle ihres Ablebens eine Forderung der von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der einbezahlten Prämie zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung). Das bedeute aber, dass es sich beim Vorsorgescheck um eine Forderung handle, er daher einem sonstigen Gutschein, der nur gegen Waren eingelöst werden könne, nicht vergleichbar sei. Der Vorsorgescheck sei einem länger gebundenen Sparbuch ähnlich und somit keine Sachzuwendung, sondern eine zeitlich aufgeschobene Barzahlung. Die Tatsache, dass die Forderung im Erlebensfall erst nach zehn Jahren in der vollen Höhe realisiert werden könne, habe in Anbetracht der obigen Ausführungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorsorgeschecks als nicht steuerfrei zu behandelnde Geldzuwendung. Das Vorbringen, der Vorsorgescheck könne nicht in Bargeld abgelöst werden, sei - bezogen auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Versicherungsdauer - unzutreffend und könne daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar könne der Arbeitnehmer nur im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Versicherungsnehmer in die Versicherung eintreten oder die Auszahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückkaufwertes verlangen, dennoch sei ein Tausch des Vorsorgeschecks gegen Bargeld nicht gänzlich unmöglich und stehe damit der Steuerfreiheit der Zuwendung entgegen.

Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1991, 91/14/0060, in welchem ausgesprochen worden sei, dass sich die Befreiung der bei Betriebsveranstaltungen empfangenen üblichen Sachzuwendungen nicht auf über die Veranstaltung hinausgehende vermögenswerte Vorteile erstrecke. Einen solchen "überschießenden Vorteil" habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis sowohl in Warengutscheinen als auch in Goldmünzen erblickt. Dies bedeute aber für den zugrundeliegenden Sachverhalt, dass selbst dann, wenn der Vorsorgescheck einem Warengutschein vergleichbar sein sollte, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobenen Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den Argumenten des angefochtenen Bescheides, wonach es sich bei dem "Vorsorgescheck" um keine steuerfreie Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 handle, im wesentlichen damit entgegen, dass dieser entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Forderung verbriefe, sondern "nur den (für den Arbeitnehmer kostenfreien) Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ermögliche". Aus dem Grunderwerbsteuerrecht sei der Begriff der mittelbaren Grundstücksschenkung (also einer Sachschenkung) bekannt, wenn Bargeld zwecks Anschaffung eines Grundstücks geschenkt werde. Umso mehr müsse hier im (als Ertragsteuerrecht grundsätzlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegenden) Lohnsteuerrecht von einer (zumindest mittelbaren) Zuwendung eines Lebensversicherungsvertrages (also einer Sache und nicht eines Geldbetrages) ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin tritt den Argumenten des angefochtenen Bescheides, wonach es sich bei dem "Vorsorgescheck" um keine steuerfreie Sachzuwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 handle, im wesentlichen damit entgegen, dass dieser entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Forderung verbriefe, sondern "nur den (für den Arbeitnehmer kostenfreien) Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ermögliche". Aus dem Grunderwerbsteuerrecht sei der Begriff der mittelbaren Grundstücksschenkung (also einer Sachschenkung) bekannt, wenn Bargeld zwecks Anschaffung eines Grundstücks geschenkt werde. Umso mehr müsse hier im (als Ertragsteuerrecht grundsätzlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegenden) Lohnsteuerrecht von einer (zumindest mittelbaren) Zuwendung eines Lebensversicherungsvertrages (also einer Sache und nicht eines Geldbetrages) ausgegangen werden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zwar kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der "Vorsorgescheck" als solcher - wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt - im Erlebensfall eine Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe der Versicherungssumme zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung und im Fall ihres Ablebens eine Forderung der von ihr namhaft gemachten Person auf Rückerstattung der eingezahlten Prämie zuzüglich angesammelter Gewinnbeteiligung verbriefe. Die belangte Behörde ist von einem geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe im Ergebnis aber gar nicht ausgegangen, weil im Beschwerdefall nur der auf dem "Vorsorgescheck" ausgewiesene Wert von 186,-- EUR der Lohnsteuer unterzogen worden war und nicht ein den im angefochtenen Bescheid umschriebenen Forderungen entsprechender (zweifellos wesentlich höherer) Wert.

Der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988 ist im Übrigen aber nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären. Kein anderes Ergebnis wird aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gebotene Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer kostenfreien Versicherungsvertrag abzuschließen, erreicht. Die Kosten eines Versicherungsvertrages erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie, insbesondere im Fall der Einmalprämie. Der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988 ist im Übrigen aber nicht zu entnehmen, dass auch "mittelbare" Sachzuwendungen, somit etwa die Zuwendung von Bargeld zur Zahlung der Prämie eines abzuschließenden Versicherungsvertrages, von der Einkommensteuer befreit wären. Kein anderes Ergebnis wird aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die gebotene Möglichkeit, einen für den Arbeitnehmer kostenfreien Versicherungsvertrag abzuschließen, erreicht. Die Kosten eines Versicherungsvertrages erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der Bezahlung der Prämie, insbesondere im Fall der Einmalprämie.

Unter Berücksichtigung der gegenständlich gewählten Versicherung, nämlich einer Ab- und Erlebensversicherung ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der "Vorsorgescheck" tatsächlich keine Sachzuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG 1988, sondern eine Bargeldzuwendung (in Höhe der Prämie) darstellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer - zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - der Arbeitgeber ist. Gegenständlich ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nämlich sichergestellt, dass im Fall der Einlösung des "Vorsorgeschecks" auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Beschwerdeführerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen. Unter Berücksichtigung der gegenständlich gewählten Versicherung, nämlich einer Ab- und Erlebensversicherung ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der "Vorsorgescheck" tatsächlich keine Sachzuwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, EStG 1988, sondern eine Bargeldzuwendung (in Höhe der Prämie) darstellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer - zumindest solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - der Arbeitgeber ist. Gegenständlich ist nach den vertraglichen Vereinbarungen nämlich sichergestellt, dass im Fall der Einlösung des "Vorsorgeschecks" auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses die Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag der Beschwerdeführerin oder (im Fall ihres vorzeitigen Ablebens) der von ihr namhaft gemachten Person zukommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150087.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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