RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0020

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §823;
EntschädigungsG CSSR 1975 §3 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 71;

Rechtssatz

Da mit einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Testamentes durch die Rückstellungskommission ebenso wie mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB der Kläger unter Behauptung eines besseren (oder gleichen) Rechtes vom eingeantworteten Erben die Herausgabe der Erbschaft verlangt, sind die Regeln über die Erbschaftsklage auch auf derartige Anträge anzuwenden. Da nun mit Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Rechtsstreit über die Erbschaftsklage der Kläger die Stellung des eingeantworteten Erben erlangt, wird er rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers. Daher ist der Vermögensverlust, dessen Eintritt gem § 3 Abs 1 EntschädigungsG mit dem 8.5. 1945 angenommen werden muss im Vermögen des Rückstellungswerbers eingetreten. Da der durch das Rückstellungserkenntnis bewirkte Eigentumserwerb erst ex nunc erfolgte und als Geschädigter iSd § 5 Abs 1 EntschädigungsG der sachenrechtliche Eigentümer anzusehen ist, konnte der Rückstellungswerber im vorliegenden Fall nicht Geschädigter nach § 5 Abs 1 EntschädigungsG sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170020.X04

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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