TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2004/03/0130

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art14 idF 32000R0609;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z2;
32000R0609 Nov-31994R3298 Art1 Z5;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z9 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
VStG §64 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C H in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Mai 2004, Zl uvs-2003/19/050- 3, und uvs-2003/19/051-5, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma H mit Sitz in A, die Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten LKW sei, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer den Umweltdatenträger für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 6. November 2001 um 5.17 Uhr, Richtung Innsbruck fahrend, auf ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt gehabt habe, sodass die Ökopunkteabbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne. Hierzu habe er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Sei ein Umweltdatenträger benützt worden, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere und der Fahrer belehrt worden sei, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen. Diese Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Brenner/MÜG am 6. November 2001, um 5.30 Uhr, auf der A 13 Brennerautobahn bei km 10,8, im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital, in Fahrtrichtung Innsbruck, festgestellt worden.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma H in A, die Zulassungsbesitzerin eines den Kennzeichen nach näher bestimmten LKW sei, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 3. Juni 2002 um 20.21 Uhr, in Richtung Innsbruck fahrend, der Fahrer den Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt gehabt habe, sodass die Ökopunkteabbuchung auf elektronischem Weg nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne. Hierzu habe er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Sei ein Umweltdatenträger benützt worden, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere und der Fahrer belehrt worden sei, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen. Diese Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung/MÜG am 3. Juni 2002, um 20.47 Uhr, auf der A 13 Brennerautobahn bei km 10,8, im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital, in Fahrtrichtung Innsbruck, festgestellt worden.

1.3. In beiden Fällen habe der Beschwerdeführer dadurch § 23 Abs 1 Z 6 und 9 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 106/2001 (GütbefG), iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, idF der Verordnungen (EG) Nr 1524/96, 609/2000 und 2012/2000, verletzt, über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen mit der Maßgabe ab, dass im Spruch der Straferkenntnisse jeweils die Wendung "hat es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma Huber Christoph" durch die Wendung "hat es als Einzelunternehmer" ersetzt werde. Ferner wurde das Teilzitat der jeweils angeführten verletzten Rechtsvorschrift "§ 23 Abs 1 Z 6 und 9" durch das Teilzitat "§ 23 Abs 1 Z 6" ersetzt. Der Beschwerdeführer habe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils EUR 290,--, insgesamt sohin EUR 580,-- zu zahlen.

Begründend wurde ua Folgendes ausgeführt: Schon auf Grund des Berufungsvorbringens stehe fest, dass die Ladungen von jeweils 25.000 kg Mineralwasser von Italien nach Deutschland zu transportieren gewesen seien. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn als Disponenten damit beauftragt, auch die Angelegenheiten der Transitfahrten (Ökopunkteentrichtung) eigenverantwortlich zu übernehmen, sei entgegenzuhalten, dass es dem Gewerbeinhaber freistehe, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall sei das mangelnde Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dadurch glaubhaft zu machen, dass alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Dabei könne jedoch der dem Beschwerdeführer obliegende Entlastungsbeweis nicht allein schon durch den Nachweis erbracht werden, dass die ihn treffende Verpflichtung auf eine hierzu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedürfe vielmehr der Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Ein derartiges Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass er durch den bloßen Hinweis auf die Übertragung dieser Aufgabe an den Disponenten nicht glaubhaft zu machen vermocht habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Zu entlasten vermöge ihn im Übrigen auch nicht die Einholung einer Auskunft beim Bundesverband für Güterverkehr, der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr an eine inländische Behörde wenden müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer dahingehend verantworte, dass auf Grund der Zwischenlagerung auf dem Parkplatz S (Anlieferung an den Empfänger "just in time") die Qualifikation als Transitfahrt nicht mehr rechtlich gedeckt wäre und daher eine bilaterale Fahrt zu deklarieren gewesen wäre, so sei ihm entgegenzuhalten, dass ein "Absetzen" der Ladung im Sinne der Bestimmung des Art 14 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, idF der Verordnung (EG) Nr 609/2000, nur dann vorliege, wenn die Ware zum Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung in Österreich abgesetzt werde. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung greife schon deshalb nicht, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe den Unternehmer, der eine Transitfahrt in einem Zug durchführe, schlechter stellen wollen als einen Unternehmer, der ein Zwischenlager in Österreich betreibe, letztlich aber die Ware genauso im Transit transportiere wie der erstgenannte Unternehmer. Soweit der Beschwerdeführer eine Auslandstat rüge, sei ihm zu entgegnen, dass gemäß § 23 Abs 3 GütbefG der Unternehmer auch dann strafbar sei, wenn er die in den §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzte. Auf die Einvernahme des Zeugen A H (Disponent) sowie die des Zeugen P P habe verzichtet werden können, zumal die belangte Behörde ohnedies von jenem Sachverhalt ausgegangen sei, der unter Beweis gestellt habe werden sollen. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liege in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst geringen Umweltbeeinträchtigung, das Verschulden sei in Form der Fahrlässigkeit gegeben gewesen. Die verhängten Geldstrafen entsprächen dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers, dies selbst dann, wenn ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten wäre, zumal ohnedies jeweils lediglich die Mindeststrafe verhängt werde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:

1. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 106/2001 (GütbefG), lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs 1 Z 3 oder Z 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 leg cit sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

Gemäß Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Abs 1a des genannten Art 1 lautet:

"(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."

Art 14 der Ökopunkteverordnung lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

2. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde von der Einvernahme des Sohns des Beschwerdeführers, von dem er behauptet hatte, er sei innerhalb seines Unternehmens für die Bereitstellung des Kontingents an Ökopunkten sowie der Unterweisung der Fahrer zuständig gewesen, Abstand genommen habe.

Gemäß § 9 Abs 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Nach § 9 Abs 4 leg cit kann (ua) verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Nach der hg Rechtsprechung liegt in der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0156, mwH). Im Verwaltungsstrafverfahren bringt der Beschwerdeführer vor (vgl sein Schreiben an die belangte Behörde vom 26. Juni 2003), dass sein Sohn innerhalb des Unternehmens für die Einweisung der Fahrer und die Bereitstellung von Ökopunkten zuständig sei. Angesichts der angeführten hg Rechtsprechung kann aber nicht gesagt werden, dass auf Grund der Übertragung dieser Aufgaben auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Sohn des Beschwerdeführers übertragen worden wäre. Da somit die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG versagt, hätte der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können. Dass er im Verwaltungsstrafverfahren ein solcherart zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen erstattet hätte, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet, zumal jegliches Vorbringen dahin fehlt, dass und auf welche Weise der mit dem angeführten Aufgabenbereich betraute Sohn selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben überwacht wurde (vgl. wiederum das schon zitierte hg Erkenntnis Zl 2004/03/0156).

3. Die Beschwerde rügt, zur Zeit der Anhaltung habe es sich jedenfalls um eine bilaterale Fahrt gehandelt, da die Fahrzeuge des Beschwerdeführers mit ihrer Ladung erst eine Staatsgrenze überschritten hätten. Welches weitere Schicksal die Ware auf dem Park- und Lagerplatz der Firma U genommen hätte, könne im Verfahren nicht nachvollzogen werden. Die Fahrer hätten den Auftrag gehabt, die Ladung auf dem Parkplatz abzusetzen und dann ohne diese Ladung weiterzufahren. Eine Transitfahrt wäre somit nicht vorgelegen. Der Vorwurf der Durchführung einer Transitfahrt hätte allenfalls den die Ladung auf dem Parkplatz aufnehmenden Lenkern gemacht werden können. Es sei nicht erwiesen, dass der Weitertransport überhaupt durch ein Fahrzeug der Firma des Beschwerdeführers erfolgt sei oder erfolgen hätte sollen.

Wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, die transportierten Waren würden nach Deutschland transportiert werden, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden, gab der Beschwerdeführer doch in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2004 selbst an, dass die Waren für Deutschland bestimmt gewesen seien. Im Verwaltungsstrafverfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde an der Richtigkeit dieser Angaben hätte zweifeln müssen. Strittig ist somit nur, ob die vorliegenden Fahrten angesichts der behaupteten "Umladung" der Waren in S auf ein anderes Fahrzeug als bilaterale ökopunktefreien Fahrten zu werten sind. Nach der hg Rechtsprechung enthält Art 14 der Ökopunkteverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 609/2000 zwei Voraussetzungen, unter denen die Fahrt von der Entrichtung der Ökopunkte befreit ist, nämlich dass mit dem Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen wird und ferner im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass die Fracht vollständig in Österreich "umgeladen" worden sei, reicht dies allein noch nicht aus, sondern ist es darüber hinaus nach der dargestellten Bestimmung erforderlich, dass darüber im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2002/03/0023, mwH). Zwar erweist sich die Auffassung der Behörde, dass ein "Absetzen" der Ladung im Sinne der Bestimmung des Art 14 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, idF der Verordnung (EG) Nr 609/2000, nur dann vorliege, wenn die Ware zum Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung in Österreich abgesetzt werde, als unzutreffend (vgl nochmals das hg Erkenntnis Zl 2002/03/0023). Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich aber um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringen von Beweismitteln bzw durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (vgl das hg Erkenntis vom 6. September 2005, Zl 2001/03/0249). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den bei den Kontrollen vorgelegten Frachtbriefen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers an der Adresse des Umladeplatzes in S als Empfänger eingetragen war. Dass die vollständige Ladung jeweils abgesetzt worden und erst dann (etwa auch durch Angaben, wann und von welchem anderen Fahrzeug) nach Deutschland weitertransportiert wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht. Angesichts des Umstandes, dass die transportierten Waren unstrittig für Deutschland bestimmt waren, können diese Frachtbriefe damit vorliegend keine geeignete Nachweisunterlage im genannten Sinn darstellen. Im Übrigen ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde oder den vorgelegten Verwaltungsstrafakten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für das Mitführen eines sonst geeigneten Nachweises (das ist ein betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung) gesorgt hätte. Damit geht auch die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe den Sohn des Beschwerdeführers (Disponent) und den Lenker des Fahrzeugs nicht wie beantragt zum Beweis dafür einvernommen, dass der Lenker einen inländischen Parkplatz für die "Zwischenlagerung" des Transportguts angesteuert habe.

4. Wie die Wiedergabe der vom angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Absprüche zeigt, wurde dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) zum Vorwurf gemacht, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass trotz Durchführung einer Transitfahrt Ökopunkte abgebucht wurden. Wenn in den erstinstanzlichen Bescheiden jeweils von der "durchgeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrt" die Rede war, umfasst dies auch den Vorwurf, diese Transitfahrt veranlasst zu haben (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0244). Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich damit entgegen der Beschwerde, welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird.

5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der (Verfolgungs-)Verjährung der angelasteten Übertretung sowie deren Begehung im Ausland erweist sich aus den im hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0049, angestellten Erwägungen als nicht zielführend. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen betreffend den erst im bekämpften Bescheid erfolgten Tatvorwurf an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer. Auf das genannte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

6. Zur Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid wendet die Beschwerde ein, die belangte Behörde habe das Verfahren über beide Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es sei daher nicht rechtens, wenn der Beschwerdeführer für ein einziges Berufungsverfahren doppelt bezahlen habe müssen. Mit dieser Rüge übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG im zweitinstanzlichen Verfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen hatte. Die Bemessung der Kosten richtet sich daher nach der Höhe der verhängten Strafen und nicht danach, ob das Verfahren über beide Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betreffend zwei Berufungen über Straferkenntnisse, mit denen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.450,-- verhängt wurde, nach Abweisung der Berufungen insgesamt mit EUR 580,-- festsetzte.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030130.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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