Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
WWSGG §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des M G in H, vertreten durch Boesch Rustler Vintschgau, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Florianigasse 24, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 8. Februar 2007, Zl. -11-WWLG-11/1-2007, betreffend Sicherung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei: Stift St. P, H-straße 1, xxxx S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer sprach am 26. September 2005 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) vor und machte geltend, laut Urkunde Nr. 376/1859 der K. K. Grundlasten-Ablösungs- und - Regulierungs- Landes-Commission vom 15. Juli 1859 berechtigt zu sein, in insgesamt ca. 311 ha der B-alpe in L vier Stück Vieh einzutreiben. Durch den Grundbesitzer, das Stift St. P (die mitbeteiligte Partei), sei das Weiderecht in den letzten Jahrzehnten auf mittlerweile ungefähr 60 ha eingeschränkt worden. Er ersuche die ABB, ihm bei der Durchsetzung der urkundlichen Weiderechte behilflich zu sein und zunächst eine Schlichtungsverhandlung zur rechtlichen Aufklärung durchzuführen.
Diesem Antrag war der Vergleich Nr. 376/1859 beigelegt, demzufolge der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in W Nr. 25 in der zum Grundbesitz der mitbeteiligten Partei gehörenden L Alpe am B, Parzellen Nr. 13, 14, 16, 27 und 28, mit 541 Joch 196 Quadratklafter die Dienstbarkeit der Weide im Grunde der Ersitzung habe. Da nach dem Ausspruche der "Kunstverständigen" - so die Urkunde weiter - diese Dienstbarkeit der Ablösung nicht zu unterziehen sei, so werde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers von Seiten der mitbeteiligten Partei das Recht eingeräumt, für immerwährende Zeiten von jetzt an alljährlich zwei Ochsen und zwei Stück Jungvieh (Kälber oder Terzen), somit zusammen vier Stück Rindvieh, gegen Zahlung von einem Gulden per Stück, somit vier Gulden, in die obgenannte B-alpe innerhalb der Zeit von 15. Juni bis 8. September jeden Jahres, das ist die gewöhnliche Weidezeit, aufzutreiben. Außer der Zahlung für jedes Stück treffen den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers keine weiteren Beiträge für Halterlohn, Einzäunung, Weg- und Brückenherstellung usw., sondern die gesamten Alpenerhaltungskosten, die Steuern und den Lohn des Hirten hat das Stift allein zu tragen. Der Auftrieb hat zugleich mit dem Viehe des Stiftes am Beginne der Weidezeit zu geschehen.
Die ABB führte mit dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der mitbeteiligten Partei eine Verhandlung am 16. November 2005 durch, in welcher festgestellt wurde, dass der historische Katasterstand der belasteten Parzellen einer Fläche von 311,326 ha entsprochen habe. Flächen im Ausmaß von 30 ha seien zwischenzeitlich aus diesen Parzellen abgeschrieben worden; seitens des Vertreters der mitbeteiligten Partei konnten keine Angaben darüber gemacht werden, um welche Flächen es sich dabei gehandelt habe. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, dass der Beschwerdeführer, dem bisherigen Brauch folgend, vier Stück Vieh ca. Anfang Juni bei der Halterhütte am B der dort anwesenden Sekretärin des Stifts - selbstverständlich auch weiterhin - gegen Zahlung eines Weidezinses übergeben könne. Das Recht würde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer habe zuletzt 2001 sein Vieh aufgetrieben.
Der Beschwerdeführer wandte in der mündlichen Verhandlung ein, durch verschiedene Waldbewirtschaftungsmaßnahmen werde das Weidegebiet stetig verkleinert und dadurch die urkundlichen Rechte in Zukunft bedroht. Er halte seinen Antrag auf Sicherung der Weiderechte aufrecht.
Die ABB holte daraufhin ein Gutachten ihrer landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 30. November 2005 ein, aus welchem nach Darstellung der Almfläche, der reinen Almfutterfläche, der insgesamt aufgetriebenen Rinder und der Tierbesatzdichte festgehalten wurde, dass die gezielte Weidewirtschaft sowie das in Bezug auf diese Alpe bestehende Almrevitalisierungsprojekt Maßnahmen darstellten, die zur Verbesserung und dauerhaften Aufrechterhaltung einer guten Weidequalität bzw. der Sicherung und Freihaltung der Weidefläche dienten. Nach Berechnung des Energiebedarfs für Weidevieh in einer Weideperiode von 90 Tagen führte die Sachverständige aus, dass die Alpe derzeit einen deutlich höheren Energiebedarf abdecke, als den, der für vier Stück Rinder erforderlich sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe daher keine Gefährdung für eine ausreichende Abdeckung der Weiderechte des Beschwerdeführers. Auf Grund des gezielten Weidemanagements und der Almrevitalisierung könne davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Weiderechte des Beschwerdeführers auf der L-Alpe auch in nächster Zukunft nicht in Gefahr gerieten.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er gab dazu eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der ABB vom 22. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Sicherung der mit Vergleich vom 15. Juli 1859 eingeräumten Weiderechte auf Grundlage des § 1 Abs. 3 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003, als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt des Gutachtens der beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen begründet und weiters darauf hingewiesen, dass sich aus § 1 Abs. 3 K-WWLG eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, allein auf Grund der Tatsache, dass für vier Stück Rindvieh eine Weide vom 15. Juni bis 8. September bereitgestellt werden müsse, eine Fläche von 311 ha immerwährend und jederzeit als Reinweide zu erhalten, keinesfalls ableiten lasse. Mit Bescheid der ABB vom 22. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Sicherung der mit Vergleich vom 15. Juli 1859 eingeräumten Weiderechte auf Grundlage des Paragraph eins, Absatz 3, des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (K-WWLG), Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt des Gutachtens der beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen begründet und weiters darauf hingewiesen, dass sich aus Paragraph eins, Absatz 3, K-WWLG eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, allein auf Grund der Tatsache, dass für vier Stück Rindvieh eine Weide vom 15. Juni bis 8. September bereitgestellt werden müsse, eine Fläche von 311 ha immerwährend und jederzeit als Reinweide zu erhalten, keinesfalls ableiten lasse.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und verwies darauf, der angefochtene Bescheid sei insofern mangelhaft geblieben, als die behauptete Restweidefläche von etwa 50 ha nicht ermittelt worden sei, sondern offensichtlich auf einer bloßen Schätzung beruhe. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes werde es aber erforderlich sein, festzustellen, welche Reinfutterflächen tatsächlich nach wie vor zur Verfügung stünden. Gehe man davon aus, dass anlässlich der Rechtsbegründung am 15. Juli 1859 eine Fläche von 311,326 ha als Weidefläche zur Verfügung gestanden und derzeit nur mehr eine geschätzte Reinfutterfläche von 50 ha gegeben sei, erweise sich der vom Einschreiter gestellte Antrag als durchaus begründet, zumal die Gefahr bestehe, dass durch weitere Grundstücksabverkäufe oder Verpachtungen die zur Verfügung stehende Reinfutterfläche weiter verkleinert und verringert werde. Letzten Endes könne der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, die ihm eingeräumten Rechte auszuüben. Ob zum Zeitpunkt der Rechtsbegründung das verpflichtete Gut hauptsächlich eigenes Vieh aufgetrieben habe und die vier Stück Weidevieh des Beschwerdeführers die einzige Belastung dargestellt hätten, sei irrelevant. Wo auf den seinerzeit zur Verfügung gestandenen 311,326 ha sich das Weidevieh aufzuhalten gehabt hätte, sei in der Urkunde nicht umschrieben worden. Daraus sei zu schließen, dass es dem Berechtigten unbenommen geblieben und freigestanden sei, wo und wie er sein Weidevieh auf den 311,326 ha weiden lassen könne. Durch die mittlerweile nachgewiesenermaßen stattgefundenen Abverkäufe, Abtretungen und Verpachtungen seien die ihm eingeräumten Rechte empfindlich beschnitten worden, woran der Hinweis darauf, dass noch immer 50 ha Reinfutterfläche zur Verfügung stünde, nichts zu ändern vermöge. Wie sehr die Besorgnis des Einschreiters, er könne unter Umständen seine Weiderechte nicht mehr ausüben, begründet sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich von der belasteten Parzellenfläche von ursprünglich 311,326 ha 30 ha geradezu in Luft aufgelöst hätten.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme vom 23. Februar 2006, in der sie unter anderem darauf verwies, dass der rechtsbegründenden Urkunde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Einschränkungen zu entnehmen seien. So habe der Auftrieb zeitgleich mit dem Vieh des Stiftes zu erfolgen, und zwar innerhalb der Zeit vom 15. Juni bis 8. September eines jeden Jahres; dem Beschwerdeführer komme kein Recht zu, außerhalb dieser Zeit Vieh aufzutreiben. Es sei schlüssig zu folgern, dass das Weidevieh an den Halter übergeben werde und dass diesem die Auswahl der Weideflächen obliege. Bei der Bewirtschaftung einer Weide sei es üblich, das Vieh je nach Graswuchs bzw Futterangebot weiden zu lassen. Die mitbeteiligte Partei habe in den letzten Jahren, obwohl sie kein Vieh mehr besitze, große Anstrengungen unternommen, die Weide in einer guten landwirtschaftlichen Praxis zu bewirtschaften.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihrer landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 17. Oktober 2006 ein, welches folgenden (auszugsweisen) Inhalt hat:
"2. Beurteilung des erstinstanzlichen Gutachtens:
a) Befund:
...
Die B-alm umfasst lt. Grundstücksverzeichnis eine Gesamtfläche von 281,7839 Hektar. Sie liegt im Gemeindegebiet L, im Bezirk O. Die Bewirtschaftung der Alm erfolgt durch den Eigentümer selbst. Da die landwirtschaftlichen Flächen des Stiftes St. P derzeit ohne Vieh bewirtschaftet werden, erfolgt die Beweidung der Almflächen mit Zinsvieh. Für das gealpte Vieh werden in Verbindung mit der Erhaltung der Almflächen sowie der entsprechenden Infrastruktur im Rahmen des Agrarumweltprogramms 'ÖPUL' Flächenprämien (Alpungs- und Behirtungsprämie) beantragt und bezogen. Die diesbezüglichen Förderansuchen werden jährlich im Rahmen des 'Mehrfachantrages' bzw. 'Almauftriebsliste' gestellt. Aus den Almauftriebslisten der Jahre 2004, 2005 und 2006 geht hervor, dass auf der B-alm in den Sommermonaten jährlich um die 95 Stück Rinder weiden. Die Weidedauer entspricht der in Kärnten üblichen Alpungsperiode und liegt bei 90 Tagen. Die Anzahl der gealpten Rinder wird fördertechnisch in 'Großvieheinheiten' (GVE) nach einem einheitlichen GVE-Schlüssel umgerechnet.
Die Beaufsichtigung der Tiere erfolgt durch regelmäßig anwesenden Hirten.
Das gegenwärtig für Weidezwecke genutzte Areal wurde digital ermittelt und umfasst eine Fläche 65 Hektar. Die anteilige Futterfläche, also die für die Weidetiere nutzbare Futtergrundlage, beträgt rund 50 Hektar (siehe beiliegendes Orthophoto).
Eine vom Stift St. P in Auftrag gegebene Studie durch ein Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und -pflege zeigt hinsichtlich der Größe der Weideflächen auf der B-alm ein sehr ähnliches Ergebnis. Darin wurde eine Futterfläche von 49,91 Hektar ermittelt. Diese Fläche unterteilt sich in 2,9 ha Fettweide, 36,8 ha Magerweide und 10,2 ha Waldweide. Diese Flächen wurden in der Natur nach Weidetypen (Fettweide, Waldweide, Magerweide) abgegrenzt und die Teilflächen anhand von aktuellen Orthophotos digitalisiert. Die Größenangaben beruhen also auf einer konkreten Ermittlungsmethode.
Das Ingenieurbüro ist bei der Ermittlung des Weideertrages von einer differenzierten Fragestellung ausgegangen. Aus diesem Grunde erfolgt die Überprüfung hinsichtlich Bedeckung der Weiderechte neuerlich. Dabei wird der Weideertrag ('Qualitätsertrag') auf Basis von Richtwerten der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft Raumberg/Gumpenstein ermittelt. Der Weideertrag wird als 'Qualitätsertrag' ermittelt.
Der Energiegehalt des Futters wird in 'Megajoule Netto-Energie-Laktation' (MJ NEL) angegeben. Der Qualitätsertrag einer Weidefläche errechnet sich aus dem Nettoertrag und der jeweiligen Futterqualität einer Weidefläche. Er gibt also darüber Aufschluss, wieviel Futter energiemäßig den gealpten Tieren zur Verfügung steht. Der Weideertrag steht mit verschiedenen Parametern in Zusammenhang (z.B. Nährstoff- und Wasserversorgung der Pflanzenbestände, Höhenlage, Exposition).
Nachstehende Tabelle zeigt die ermittelten Flächen- und Ertragwerte auf der B-alm:
Weidetyp1)
Qualitätsertrag2)
in MJ NEL/haQualitätsertrag2) , in MJ NEL/ha
Fläche1)
Qualitätsertrag
in MJ NEL gesamtQualitätsertrag, in MJ NEL gesamt
Fettweide
12.500
2,9
36.250
Magerweide
5.000
36,8
184.000
Waldweide
2.000
10,2
20.400
Summe
49,9
240.650
240.650 MJ NEL.
Der Futterbedarf der Weidetiere ist von der Tierkategorie, dem Alter und den Anforderungen (z.B. Milchleistung, Fleischzuwachs) an die Tiere abhängig. Er ergibt sich aus dem Erhaltungs-, Bewegungs- und Leistungsbedarf. Nach Steinwidder (Raumberg/Gumpenstein) liegt der Energiebedarf von gealpten Rindern pro Tag zwischen 38,6 MJ NEL (Kalbinnen und Jungvieh) und 39,1 MJ NEL (nicht laktierende Milchkuh).
Bei einer Alpungsdauer von 90 Tagen beträgt der Energiebedarf je Rind in Summe zwischen 3.474 MJ NEL (Kalbinnen und Jungrind) und 3.519 MJ NEL (nicht laktierende Milchkuh).
Der Energiebedarf von 4 Rindern beträgt unter heutigen Verhältnissen zwischen 13.896 MJ NEL (Jungrinder) und 14.076 (laktierende Milchkühe) je Alpungsperiode.
b) Gutachten
Das erstinstanzliche Gutachten wird als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Es folgen ergänzende Ausführungen.
Der Beschwerdeführer hat das urkundliche Recht, auf die B-alm 4 Stück Rinder gegen Bezahlung eines Gulden je Rind aufzutreiben. Hinzuweisen ist auf die Niederschrift der ABB Klagenfurt vom 16.11.2005, die auszugsweise die 'Anmeldung der Weiderechte vom 26.10.1857' wiedergibt. Darin wurde festgehalten:
'Das Weiderecht erstreckt sich nur auf Hornvieh, insoweit es selber bei seinen eigenen Wiesen- und Weidestande überwintert und dies nur aushilfsweise zur Ergänzung des eigenen Bedarfes. Jungwald und sogenannte Fraten sind davon auszulassen.' Es ist davon abzuleiten, dass die B-alm auch zum damaligen Zeitpunkt mit Waldflächen ausgestattet war.
Für die Beurteilung der Bedeckung der Weiderechte des Beschwerdeführers wird von heutigen Bedingungen ausgegangen. Wie oben dargestellt, steht dem Energiebedarf für 4 Stück Rinder (13.896 MJ NEL bis 14.076 MJ NEL) ein Qualitätsertrag von 240.650 MJ NEL gegenüber. Damit überschreitet die B-alm den Energiebedarf zur Bedeckung der Weiderechte um das rund 17-fache.
Die durchgeführten Weideverbesserungsmaßnahmen (Almrevitalisierung) sowie die in Zukunft geplante Bewirtschaftung (Vermarktung von almeigenen Milchprodukten) lässt die Schlussfolgerung einer nachhaltigen Almbewirtschaftung zu. Zu den Äußerungen des Beschwerdeführers, wonach die urkundlichen Weiderechte ein Gebiet von 311,32 ha umfassen, wird angemerkt, dass es eine konkrete örtliche Festlegung zur Ausübung der Weiderechte nicht gibt.
Eine zeitgemäße, planvolle Almwirtschaft ist u.a. dadurch bestimmt, dass die Beweidung auf dafür geeigneten Standorten stattfindet und die Weideflächen pfleglich erhalten werden. Auf der Brandlalm wurden Weideflächen durch Bewirtschaftung viele Jahre hindurch erhalten und zum Teil qualitativ verbessert. Eine Aufgabe der Weidewirtschaft hätte eine Bewaldung der Flächen zur Folge gehabt. In den letzten Jahren hat aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Ordnung von Wald und Weide stattgefunden und wurden die Weideflächen auf ein Gebiet von 65 ha eingegrenzt, während die restlichen Flächen eine Nutzung als "Wald" aufweisen. Aus fachlicher Sicht wird eine Ordnung von Wald und Weide befürwortet, und ergeben sich daraus wesentliche Vorteile. Als Beispiele werden die Schonung der Waldflächen vor Verbiss und Vertritt, deutlich kürzere Wegstrecken für Rinder bei der Futtersuche und der geringere Zeitaufwand bei der Beaufsichtigung der Tiere angeführt.
3. Zusammenfassung:
Die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Sicherung von Weiderechten für 4 Stück Rinder auf der B-alm werden fachlich bestätigt. Die Berechnung des Qualitätsertrages hat ergeben, dass die bestehenden Weiderechte des Beschwerdeführers mehr als ausreichend Bedeckung finden. Von einer konkreten Gefährdung der Weiderechte kann somit nicht gesprochen werden. Es besteht die Möglichkeit, die gesicherten Weiderechte in vollem Umfang auszuüben. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass jährlich an die 80 GVE auf die B-alm aufgetrieben werden. Die Ausübung von 4 Weiderechten auf einer Fläche von 281 ha entspricht nicht den heutigen Anforderungen an eine wirtschaftlich sinnvolle zeitgemäße Almwirtschaft."
In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und rügte unter anderem, dass ihm weder die Art und Weise der digitalen Ermittlung der Restweidefläche noch die von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegebene Studie, die angeblich die Größe der Weidefläche auf der Balm zeige, zugänglich gemacht worden seien. Er pflichte der Stellungnahme insofern bei, als in der rechtsbegründenden Urkunde eine konkrete örtliche Festlegung der ihm eingeräumten Weiderechte nicht zu finden sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es ihm freistehe, seine Weidefläche auf dem gesamten Gebiet nach seinem Gutdünken auszuüben. In diesem Zusammenhang merkte er an, das Fachgutachten begebe sich auf das Gebiet der rechtlichen Beurteilung, was nicht sein Gegenstand sein könne. Er wandte sich gegen die Qualifikation der nachhaltigen Almbewirtschaftung durch die mitbeteiligte Partei, weil der Großteil der Alm aufgeforstet worden sei und nur mehr angeblich 65 ha als Weidefläche zur Verfügung stünden.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 übermittelte die belangte Behörde die genannten Planunterlagen über die digital ermittelten Weide- bzw. Futterflächen zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde führte am 14. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer neuerlich die Ansicht vertrat, einen Anspruch auf Nutzung der gesamten Weidefläche im Ausmaß von 311 ha zu haben. Das Problem bestehe darin, dass die ursprüngliche Weidefläche um ca. zwei Drittel verringert worden sei.
Zur Frage des Vorsitzenden, wie groß die Weidefläche zur Realisierung der Weiderechte des Beschwerdeführers sein müsse, führte die landwirtschaftliche Sachverständige unter Bezugnahme auf ihr Gutachten aus, dass die zur Verfügung stehende Weide- bzw. Futterfläche von ca. 50 ha den besagten Bedarf jedenfalls decke. Um vier Stück Vieh für 90 Tage aufzutreiben, würden 4-5 ha Weidefläche ausreichen.
Der Beschwerdeführer meinte dazu, es sei nicht strittig, dass die fragliche Weidefläche zur Zeit ausreiche, es bestehe nur die Sorge, dass diese durch sukzessive Verkleinerung (im Jahr 2005 um ca. 7 ha) in Zukunft nicht mehr ausreichen könne. Außerdem würden ihm Wegerechte strittig gemacht.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte ins Treffen, dass in diesem Bereich eine Weidetrennung durchgeführt worden sei, zumal die AMA überschirmte Flächen nicht fördere. Im Übrigen sei die erwähnte Gesamtfläche von 311 ha nicht als Weide sondern als Alpe (auch mit Waldflächen) ausgewiesen. Wegerechte des Beschwerdeführers würden keine beschränkt, transportiere er doch sein Vieh ungehindert über den erwähnten Weg.
Im weiteren Verhandlungsverlauf wurden Möglichkeiten zur Ablösung der gegenständlichen Weiderechte erörtert. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufungsanträge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen des Einforstungsrechtes des Beschwerdeführers dar, und gab neben dem § 1 Abs. 3 K-WWLG zur Ermittlung des Bedeutungsinhaltes dieser Norm, insbesondere zur Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Sicherung der Nutzungsrechte" die Bestimmungen der §§ 15 und 32 leg. cit. wieder. Sie meinte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Nutzungsrechten würden im Lichte der genannten Bestimmungen dann erforderlich sein, wenn die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte nachhaltig beeinträchtigt, also nicht bloß vorübergehend verringert werde. Von einer solchen Beeinträchtigung werde auszugehen sein, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht mehr ausreiche. Gleiches werde auch zu gelten haben, wenn auf Grund diesbezüglicher Umstände bzw. Anhaltspunkte in (zumindest) absehbarer Zeit mit einer solchen Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Für die Beantwortung der Frage der ausreichenden oder nicht ausreichenden Bedeckung von Nutzungsrechten komme es daher - abgesehen von besonderen Bestimmungen oder Vereinbarungen in den Regulierungsurkunden - auf das Ausmaß der belasteten Grundstücke nicht an. Maßgeblich hiefür sei vielmehr der zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte entsprechende Ertrag der belasteten Grundstücke. Nur wenn also in dieser Hinsicht eine Schmälerung der Nutzungsrechte eingetreten bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, seien agrarbehördliche Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zur Sicherung der betreffenden Nutzungsrechte zu setzen. Damit sei mit dem vornehmlich auf die rein quantitative Reduzierung der Weideflächen abgestellten Berufungsvorbringen für sich allein genommen nichts zu gewinnen. Dass nämlich mit der seit Begründung der gegenständlichen Nutzungsrechte unzweifelhaft eingetretenen Verringerung des Ausmaßes der Weideflächen - unter der im Übrigen nicht näher verifizierten Annahme, ursprünglich wäre die gesamte verpflichtete Liegenschaft als Weidefläche anzusprechen gewesen - auch eine zur mangelnden Bedeckung der besagten Nutzungsrechte führende Ertragsminderung einher gegangen wäre, lasse sich den fachgutachtlichen Äußerungen der am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nicht entnehmen. Dazu sei insbesondere auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der im zweitinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Sachverständigen verwiesen, wonach die bestehenden Weiderechte des Beschwerdeführers eine mehr als ausreichende Bedeckung fänden und somit von einer konkreten Gefährdung nicht gesprochen werden könne, bestehe doch die Möglichkeit der Ausübung der gesicherten Weiderechte in vollem Umfang. In der Begründung stellte die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen des Einforstungsrechtes des Beschwerdeführers dar, und gab neben dem Paragraph eins, Absatz 3, K-WWLG zur Ermittlung des Bedeutungsinhaltes dieser Norm, insbesondere zur Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Sicherung der Nutzungsrechte" die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 32 leg. cit. wieder. Sie meinte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Nutzungsrechten würden im Lichte der genannten Bestimmungen dann erforderlich sein, wenn die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte nachhaltig beeinträchtigt, also nicht bloß vorübergehend verringert werde. Von einer solchen Beeinträchtigung werde auszugehen sein, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht mehr ausreiche. Gleiches werde auch zu gelten haben, wenn auf Grund diesbezüglicher Umstände bzw. Anhaltspunkte in (zumindest) absehbarer Zeit mit einer solchen Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Für die Beantwortung der Frage der ausreichenden oder nicht ausreichenden Bedeckung von Nutzungsrechten komme es daher - abgesehen von besonderen Bestimmungen oder Vereinbarungen in den Regulierungsurkunden - auf das Ausmaß der belasteten Grundstücke nicht an. Maßgeblich hiefür sei vielmehr der zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte entsprechende Ertrag der belasteten Grundstücke. Nur wenn also in dieser Hinsicht eine Schmälerung der Nutzungsrechte eingetreten bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, seien agrarbehördliche Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zur Sicherung der betreffenden Nutzungsrechte zu setzen. Damit sei mit dem vornehmlich auf die rein quantitative Reduzierung der Weideflächen abgestellten Berufungsvorbringen für sich allein genommen nichts zu gewinnen. Dass nämlich mit der seit Begründung der gegenständlichen Nutzungsrechte unzweifelhaft eingetretenen Verringerung des Ausmaßes der Weideflächen - unter der im Übrigen nicht näher verifizierten Annahme, ursprünglich wäre die gesamte verpflichtete Liegenschaft als Weidefläche anzusprechen gewesen - auch eine zur mangelnden Bedeckung der besagten Nutzungsrechte führende Ertragsminderung einher gegangen wäre, lasse sich den fachgutachtlichen Äußerungen der am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen nicht entnehmen. Dazu sei insbesondere auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der im zweitinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Sachverständigen verwiesen, wonach die bestehenden Weiderechte des Beschwerdeführers eine mehr als ausreichende Bedeckung fänden und somit von einer konkreten Gefährdung nicht gesprochen werden könne, bestehe doch die Möglichkeit der Ausübung der gesicherten Weiderechte in vollem Umfang.
Diese Einschätzung werde auch von der belangen Behörde geteilt, lasse sich doch den maßgeblichen Berechnungen bezüglich der dem gealpten Vieh zur Verfügung stehenden Weidefläche auf der B-alm sowie des Energiebedarfs von vier Rindern unschwer erkennen, dass die derzeit und in nächster Zukunft zur Verfügung stehende Weide bzw. Futterfläche im Ausmaß von ca. 50 ha zur entsprechenden Bedeckung der Weiderechte des Beschwerdeführers bei weitem ausreiche, genügten doch zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung dieser Nutzungsrechte 4-5 ha Weidefläche. Im Übrigen werde dieser Aspekt auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf eine in der Zukunft liegende Schmälerung der Weiderechte verwiesen. Mit Blick auf den durch deutlichen Überhang an jährlichem Qualitätsertrag in Bezug auf den Energiebedarf von vier Rindern habe seitens der belangten Behörde aber eine solche Beeinträchtigung - was zumindest die absehbare Zukunft betreffe - nicht erkannt werden können. Da seitens des Beschwerdeführers keine weiteren zur allfälligen Schmälerung des Nutzungsrechtes führenden Umstände ins Treffen geführt worden und Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände nicht zu Tage getreten seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, richtigerweise wäre nicht § 32 K-WWLG sondern § 33 leg. cit. heranzuziehen gewesen, welcher eine Genehmigungspflicht für Aufforstungen von mit Weiderechten belastetem Weideboden statuiere. Die Verringerung der beweidbaren Fläche auf ein Maß von ca. 50 ha stelle eine bedeutende (wenngleich die Bedeckung des Futterbedarfs seiner Tiere nur bei isolierter Betrachtung, bei Außerachtlassen des weidenden Zinsviehes nicht) beeinträchtigende Maßnahme dar, die nur unter der Voraussetzung des § 32 Abs. 1 lit. b K-WWLG zulässig wäre. Ein Ausgleich sei weder durch Zuweisung eines anderen Weidebodens noch durch die Zahlung einer Rente erfolgt, weshalb die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund der unzulässigen Aufforstungen eine Gefährdung seiner Rechtsposition hätte erkennen und dem durch das Verbot weiterer Aufforstung begegnen hätte müssen. Der bekämpfte Bescheid sei aber selbst dann, wenn eine Beeinträchtigung seines Weiderechtes durch die Aufforstung nicht vorläge, rechtlich unrichtig, weil nach den Sachverständigenberechnungen die B-alpe in der Lage sei, zwischen 68 und 69 GVE im Weidezeitraum zu versorgen. Derzeit würden 90 Rinder, im Jahr 2004 sogar 94 Rinder die B-alm beweiden, sodass gemessen am jährlichen Qualitätsertrag und am durchschnittlichen Energiebedarf für die 90tägige Bealpungsdauer somit eine Überbeanspruchung der Weide um ca. 15 % vorliege. Somit sei nicht nur nicht sichergestellt, dass die weidenden Rinder ausreichend Energie aufnehmen könnten, es sei bei ausgeglichener Futteraufnahme sogar ausgeschlossen. Ein nachhaltiger und intensiver Eingriff in sein Weiderecht sei somit schon anhand der Ergebnisse des im Akt befindlichen Gutachtens nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, richtigerweise wäre nicht Paragraph 32, K-WWLG sondern Paragraph 33, leg. cit. heranzuziehen gewesen, welcher eine Genehmigungspflicht für Aufforstungen von mit Weiderechten belastetem Weideboden statuiere. Die Verringerung der beweidbaren Fläche auf ein Maß von ca. 50 ha stelle eine bedeutende (wenngleich die Bedeckung des Futterbedarfs seiner Tiere nur bei isolierter Betrachtung, bei Außerachtlassen des weidenden Zinsviehes nicht) beeinträchtigende Maßnahme dar, die nur unter der Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, K-WWLG zulässig wäre. Ein Ausgleich sei weder durch Zuweisung eines anderen Weidebodens noch durch die Zahlung einer Rente erfolgt, weshalb die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf Grund der unzulässigen Aufforstungen eine Gefährdung seiner Rechtsposition hätte erkennen und dem durch das Verbot weiterer Aufforstung begegnen hätte müssen. Der bekämpfte Bescheid sei aber selbst dann, wenn eine Beeinträchtigung seines Weiderechtes durch die Aufforstung nicht vorläge, rechtlich unrichtig, weil nach den Sachverständigenberechnungen die B-alpe in der Lage sei, zwischen 68 und 69 GVE im Weidezeitraum zu versorgen. Derzeit würden 90 Rinder, im Jahr 2004 sogar 94 Rinder die B-alm beweiden, sodass gemessen am jährlichen Qualitätsertrag und am durchschnittlichen Energiebedarf für die 90tägige Bealpungsdauer somit eine Überbeanspruchung der Weide um ca. 15 % vorliege. Somit sei nicht nur nicht sichergestellt, dass die weidenden Rinder ausreichend Energie aufnehmen könnten, es sei bei ausgeglichener Futteraufnahme sogar ausgeschlossen. Ein nachhaltiger und intensiver Eingriff in sein Weiderecht sei somit schon anhand der Ergebnisse des im Akt befindlichen Gutachtens nachvollziehbar.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-WWLG haben folgenden Wortlaut:
"Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten
§ 1. (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwarParagraph eins, (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
Verwendung von Nutzungen
§ 5. (1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.Paragraph 5, (1) Die Nutzungsrechte haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte
§ 15. (1) Finden die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine ausreichende Bedeckung, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dafür nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 angemessenen Ersatz zu leisten. Keine ausreichende Bedeckung finden gebührende Nutzungsrechte dann, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.Paragraph 15, (1) Finden die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine ausreichende Bedeckung, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dafür nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 angemessenen Ersatz zu leisten. Keine ausreichende Bedeckung finden gebührende Nutzungsrechte dann, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.
Sicherung von Nutzungsrechten (Einforstungsrechten) Genehmigungspflicht
§ 32. (1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (§ 15 Abs. 1) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.Paragraph 32, (1) Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken, durch die die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte (Paragraph 15, Absatz eins,) nachhaltig beeinträchtigt wird, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als nachhaltig gilt jede Beeinträchtigung der Nutzungsrechte, durch die nicht bloß vorübergehend die ausreichende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte verringert wird.
a) die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft stehen und
b) für die gebührenden Nutzungsrechte, deren ausreichende Bedeckung nachhaltig beeinträchtigt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 angemessener Ersatz geleistet wird. Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden b) für die gebührenden Nutzungsrechte, deren ausreichende Bedeckung nachhaltig beeinträchtigt wird, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, angemessener Ersatz geleistet wird. Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden
§ 33. (1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wennParagraph 33, (1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur mit Genehmigung der Behörde aufgeforstet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) die Aufforstung mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft im Einklang steht und
b) die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder durch die Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellenden Rente ausgeglichen wird.
Es ist unstrittig, dass nach dem im Akt erliegenden Vergleich (Regulierungsurkunde) vom 15. Juli 1859, Nr. 376, unter Punkt 1 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer (wohl als Rechtsnachfolger im Eigentum der berechtigten Liegenschaft W Nr. 25) in der der mitbeteiligten Partei gehörenden L-Alpe am B in Bezug auf näher genannte Liegenschaften das Recht eingeräumt ist, für immerwährende Zeiten alljährlich zwei Ochsen und zwei Stück Jungvieh (Kälber oder Terzen), somit zusammen vier Stück Rindvieh, gegen Zahlung von einem Gulden pro Stück innerhalb der Zeit vom 15. Juni bis 8. September jeden Jahres aufzutreiben. Dieses Weiderecht wurde von der mitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt streitig gemacht.
Nach § 5 K-WWLG besteht dieses Weiderecht in der Berechtigung des Beschwerdeführers als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben; mangels einer Regelung in der Regulierungsurkunde scheidet die Verpachtung dieses Weiderechtes und der Auftrieb von Fremdvieh durch den Beschwerdeführer aus. Nach Paragraph 5, K-WWLG besteht dieses Weiderecht in der Berechtigung des Beschwerdeführers als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben; mangels einer Regelung in der Regulierungsurkunde scheidet die Verpachtung dieses Weiderechtes und der Auftrieb von Fremdvieh durch den Beschwerdeführer aus.
Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers war auf "Durchsetzung der urkundlichen Weiderechte" gerichtet; in der Verhandlung vor der ABB bekräftigte der Beschwerdeführer seinen "Antrag auf Sicherung der Weiderechte". Nun ist das Bestehen der Weiderechte und deren Ausübung seitens der mitbeteiligten Partei nicht bestritten bzw behindert worden, dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nie behauptet. Der Interpretation des Antrags durch die Agrarbehörden, damit wünsche der Beschwerdeführer nicht die Durchsetzung seiner Weiderechte sondern - vor dem Hintergrund des von ihm vertretenen Verständnisses der Regulierungsurkunde - eine Absicherung seiner Weiderechte in der Zukunft, kann daher nicht entgegen getreten werden.
Es kann dahin stehen, ob dem Beschwerdeführer nach dem K-WWLG ein solches Antragsrecht überhaupt zukommt oder ob aus § 1 Abs. 3 iVm §§ 32 ff leg. cit lediglich ein Anregungsrecht für ein amtswegiges Vorgehen der Behörde ableitbar ist. Die Agrarbehörden haben über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich abgesprochen. Käme dem Beschwerdeführer ein solches Antragsrecht nicht zu, so läge in der Abweisung des Antrages keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Dass unter der Annahme der Zulässigkeit einer solchen Antragstellung in der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrages ebenfalls keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers liegt, zeigen folgende Überlegungen: Es kann dahin stehen, ob dem Beschwerdeführer nach dem K-WWLG ein solches Antragsrecht überhaupt zukommt oder ob aus Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 32, ff leg. cit lediglich ein Anregungsrecht für ein amtswegiges Vorgehen der Behörde ableitbar ist. Die Agrarbehörden haben über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich abgesprochen. Käme dem Beschwerdeführer ein solches Antragsrecht nicht zu, so läge in der Abweisung des Antrages keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Dass unter der Annahme der Zulässigkeit einer solchen Antragstellung in der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrages ebenfalls keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers liegt, zeigen folgende Überlegungen:
Mit einem Nutzungsrecht (Weiderecht) ist das Recht verbunden, das eigene Vieh weiden zu lassen; dabei muss der Bedarf des Viehs im Ertrag der belasteten Grundstücke ausreichend bedeckt sein. Keine ausreichende Bedeckung liegt nach der Definition des § 15 K-WWLG dann vor, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht. Mit einem Nutzungsrecht (Weiderecht) ist das Recht verbunden, das eigene Vieh weiden zu lassen; dabei muss der Bedarf des Viehs im Ertrag der belasteten Grundstücke ausreichend bedeckt sein. Keine ausreichende Bedeckung liegt nach der Definition des Paragraph 15, K-WWLG dann vor, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.
Aus § 15 leg. cit. ergibt sich daher der Maßstab, an dem die vom Beschwerdeführer genannte Gefährdungssituation in Bezug auf die ausreichende Bedeckung zu messen ist. Nun haben die vorgelegten Gutachten ohne Zweifel - und vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar bestätigt - ergeben, dass der Ertrag der zur Verfügung stehenden Weidefläche der B-alm zur Bedeckung des Bedarfes des berechtigen Viehs (4 Stück Rindvieh) derzeit jedenfalls ausreicht. Auf sachverständiger Basis unwidersprochen wurde auch die Prognose erstellt, dass zumindest in absehbarer Zukunft an der ausreichenden Deckung der Nutzungsrechte nicht zu zweifeln ist. Aus Paragraph 15, leg. cit. ergibt sich daher der Maßstab, an dem die vom Beschwerdeführer genannte Gefährdungssituation in Bezug auf die ausreichende Bedeckung zu messen ist. Nun haben die vorgelegten Gutachten ohne Zweifel - und vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar bestätigt - ergeben, dass der Ertrag der zur Verfügung stehenden Weidefläche der B-alm zur Bedeckung des Bedarfes des berechtigen Viehs (4 Stück Rindvieh) derzeit jedenfalls ausreicht. Auf sachverständiger Basis unwidersprochen wurde auch die Prognose erstellt, dass zumindest in absehbarer Zukunft an der ausreichenden Deckung der Nutzungsrechte nicht zu zweifeln ist.
Bereits aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass für die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen von Nutzungsrechten des Beschwerdeführers derzeit kein Anlass bestand.
Der Beschwerdeführer hat nun während des Verfahrens wiederholt die Ansicht vertreten, er könne es sich aussuchen, auf welchem Teil der urkundlich erwähnten belasteten Parzellen er sein Nutzungsrecht ausüben dürfe. Dementsprechend stelle jede Maßnahme auf der gesamten Fläche, die seine Weideausübung auch nur potenziell berühren könne, eine Beeinträchtigung seiner Rechte dar.
Im vorliegenden Fall vermittelt das urkundliche verbriefte Weiderecht dem Berechtigten das Recht, sein eigenes Vieh auf der Balpe sömmern zu lassen, und zwar gleichzeitig mit dem Vieh, das die verpflichtete Partei auftreibt. Aus der Urkunde ergibt sich, dass der Berechtigte sein Vieh zeitgleich mit dem Vieh des Stiftes am Beginn der Weidezeit aufzutreiben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass der vom Stift angestellte Halter auch das Vieh des Beschwerdeführers - gemeinsam mit dem Vieh des Stiftes - betreut und die Wahl der aktuell zu beweidenden Fläche, abhängig von Grasbewuchs, Bodenverhältnissen etc., vornimmt. Ein dem Beschwerdeführer in Bezug auf die konkret von seinem Vieh zu beweidende Fläche zustehendes Wahlrecht ist der Urkunde nicht zu entnehmen.
Daraus folgt aber, dass durch eine Reduktion der Weideflächen solange nicht in das Weiderecht des Beschwerdeführers eingegriffen wird, als dadurch nicht die nachhaltige Bedeckung seines Weidebedarfes gefährdet wird. Erst dann würde der Fall eintreten, für den § 32 K-WWLG ("nachhaltige Beeinträchtigung der ausreichenden Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte durch Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken") durch Anordnung einer Genehmigungspflicht Sorge trifft. Daraus folgt aber, dass durch eine Reduktion der Weideflächen solange nicht in das Weiderecht des Beschwerdeführers eingegriffen wird, als dadurch nicht die nachhaltige Bedeckung seines Weidebedarfes gefährdet wird. Erst dann würde der Fall eintreten, für den Paragraph 32, K-WWLG ("nachhaltige Beeinträchtigung der ausreichenden Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte durch Maßnahmen auf mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücken") durch Anordnung einer Genehmigungspflicht Sorge trifft.
Würde man das Gegenteil annehmen, bedeutete dies für die berechtigte Partei, dass sie allein wegen des Bestehens des Weiderechtes des Beschwerdeführers für vier Stück Rindvieh keine Kulturveränderungen in Bezug auf den gesamten ursprünglichen Bestand der belasteten Parzellen im Ausmaß von 311 ha vornehmen dürfte. Eine solche Rechtsstellung eines Weideberechtigten ist mit einem Nutzungsrecht nach dem K-WWLG aber nicht verbunden.
Dies zeigt gerade die Bestimmung des § 33 K-WWLG, die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführt wird. Sein darauf gestütztes Argument, es läge eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Aufforstung von Weideboden vor, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies zeigt gerade die Bestimmung des Paragraph 33, K-WWLG, die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführt wird. Sein darauf gestütztes Argument, es läge eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Aufforstung von Weideboden vor, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Dies schon deshalb, weil aus den Aktenunterlagen, insbesondere den Urkunden aus dem 19. Jahrhundert, hervorgeht, dass es sich bei den ursprünglichen 311 ha nicht um reine Weideflächen gehandelt hat, sondern bereits Bewaldungen vorhanden waren; so ist in der Anmeldung zur Regulierung aus dem Jahr 1857 von bestehendem "Jungwald" die Rede. Von daher erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, es sei laufend reiner Weideboden aufgeforstet worden, in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar.
Aus § 33 K-WWLG ergibt sich auch keinesfalls ein Verbot der Aufforstung von Weideflächen; hier werden die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für eine solche, somit grundsätzlich zulässige Vorgangsweise des Verpflichteten festgelegt. Im vorliegenden Fall stünde die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 lit. b leg. cit. der Erteilung einer solchen Bewilligung nicht entgegen, weil es angesichts der Größe der unverändert der Weidenutzung gewidmeten Fläche zu keiner Beeinträchtigung der Weiderechte gekommen wäre. Auch aus dieser Bestimmung ist die bereits oben dargestellte Rechtsansicht ableitbar, dass Rechte eines Weideberechtigten erst dann verletzt sind, wenn durch die Reduktion von Weidefläche die Bedeckung des Bedarfs des berechtigten Viehs nicht mehr nachhaltig gewährleistet ist. Liegt - Aus Paragraph 33, K-WWLG ergibt sich auch keinesfalls ein Verbot der Aufforstung von Weideflächen; hier werden die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für eine solche, somit grundsätzlich zulässige Vorgangsweise des Verpflichteten festgelegt. Im vorliegenden Fall stünde die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, leg. cit. der Erteilung einer solchen Bewilligung nicht entgegen, weil es angesichts der Größe der unverändert der Weidenutzung gewidmeten Fläche zu keiner Beeinträchtigung der Weiderechte gekommen wäre. Auch aus dieser Bestimmung ist die bereits oben dargestellte Rechtsansicht ableitbar, dass Rechte eines Weideberechtigten erst dann verletzt sind, wenn durch die Reduktion von Weidefläche die Bedeckung des Bedarfs des berechtigten Viehs nicht mehr nachhaltig gewährleistet ist. Liegt -
wie hier - eine solche Situation aber nicht vor, kann sich der Weideberechtigte nicht erfolgreich gegen Kulturveränderungen auf den belasteten Grundstücken wehren.
Angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens und der Ergebnisse der sachverständigen Beurteilung war hier auch nicht zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 33 K-WWLG überhaupt jemals vorlag. Angesichts des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens und der Ergebnisse der sachverständigen Beurteilung war hier auch nicht zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 33, K-WWLG überhaupt jemals vorlag.
Der Beschwerdeführer macht schließlich auch geltend, auf Grundlage der Gutachten der landwirtschaftlichen Amtsachverständigen ergebe sich, dass eine Überbedeckung der Alpe in den letzten Jahren vorgekommen sei.
Nun hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2005 sein Weiderecht nicht genutzt, sodass eine im Zusammenhang mit mangelnder Bedeckung wegen zu großer Bestoßung der Weide stehende Verletzung seiner Rechte schon deshalb ausscheidet. Es ergibt sich aus den übereinstimmenden Gutachten, dass die Weideflächen geeignet und auch ausreichend dimensioniert sind, um die Bedeckung der 4 Stück Rinder des Beschwerdeführers sicherzustellen. Dieses Recht ist von der mitbeteiligten Partei auch insofern sicherzustellen, dass nicht mehr Vieh aufgetrieben wird und kein höherer Futterbedarf besteht, als die Weideflächen zu bedecken imstande sind.
Der Beschwerdeführer hat aber während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht geltend gemacht, dass der Bedarf seiner Tiere im Jahr 2006 - in diesem Jahr trieb der Beschwerdeführer wieder Tiere auf - nicht nachhaltig gedeckt gewesen sei und dass deshalb Sicherungsmaßnahmen notwendig wären. Eine solche erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu beachtende Neuerung dar; auf diesen Aspekt war daher nicht näher einzugehen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies, seine Rechte nicht verletzte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies, seine Rechte nicht verletzte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070055.X00Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009