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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache der R reg. Genossenschaft m.b.H. in E, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Wald vom 27. September 2006, Zl. 2043/06-IV/K, betreffend Vorschreibung von Gebühren in einer Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit Bescheid des Bundesamtes für Wald (kurz: BFW) vom 13. September 2006 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz (BGBl. I Nr. 83/2004 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG und § 1 Abs. 1 i.V.m.Mit Bescheid des Bundesamtes für Wald (kurz: BFW) vom 13. September 2006 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz 6, BFW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) i.V.m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m.
§ 4 und TP 2 BVerwAbgV sowie gemäß dem Pflanzenschutzgebührentarif 2005 des BFW anlässlich der Kontrolle von Verpackungsholz mit Ursprung aus Drittländern Gebühren und Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 144,50 vorgeschrieben.Paragraph 4 und TP 2 BVerwAbgV sowie gemäß dem Pflanzenschutzgebührentarif 2005 des BFW anlässlich der Kontrolle von Verpackungsholz mit Ursprung aus Drittländern Gebühren und Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 144,50 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ("Vorstellungsbescheid") des BFW vom 27. September 2006 wurde "der Berufung" vom 14. Juni 2006 gegen den "Gebührenbescheid Nr. 900, ausgestellt am 13.09.2006 vom Kontrollorgan Ing. F. G. im Zuge der phytosanitären Untersuchung von Verpackungsholz aus Drittländern am Bestimmungsort gemäß § 10 (3) Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532 i.d.g.F.", "nach Überprüfung des Sachverhaltes" nicht stattgegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ("Vorstellungsbescheid") des BFW vom 27. September 2006 wurde "der Berufung" vom 14. Juni 2006 gegen den "Gebührenbescheid Nr. 900, ausgestellt am 13.09.2006 vom Kontrollorgan Ing. F. G. im Zuge der phytosanitären Untersuchung von Verpackungsholz aus Drittländern am Bestimmungsort gemäß Paragraph 10, (3) Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt , Nr. 532 i.d.g.F.", "nach Überprüfung des Sachverhaltes" nicht stattgegeben.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der österreichische Pflanzenschutzdienst überprüfe in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Jahr) die Einhaltung des § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 1995, jedoch nicht an der Grenzeintrittsstelle vor der Verzollung, sondern am Betriebsgelände von Empfängern nach Erhalt der Ware.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der österreichische Pflanzenschutzdienst überprüfe in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Jahr) die Einhaltung des Paragraph 10, Absatz 3, Pflanzenschutzgesetz 1995, jedoch nicht an der Grenzeintrittsstelle vor der Verzollung, sondern am Betriebsgelände von Empfängern nach Erhalt der Ware.
Die am 13. September 2006 von Ing. G. am Betriebsgelände kontrollierten Holzverpackungen stammten großteils aus EU-Ländern, es seien jedoch auch Tonwaren, die auf Paletten aus Vietnam verpackt gewesen seien, vorgefunden worden. Somit sei der Tatbestand des Empfanges von Verpackungsholz aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) eindeutig erwiesen und die Ausstellung eines Gebührenbescheides gemäß dem gültigen Gebührentarif des BFW gerechtfertigt.
Die im Gebührentarif festgelegte Gebühr stelle keine Strafgebühr dar, sie sei - wie im Gebührentarif des BFW verlautbart - eine Abgeltung des Aufwandes für eine phytosanitäre Inspektion gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 1995 durch Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes.
In der Rechtmittelbelehrung dieses Bescheides findet sich der Hinweis, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ferner enthält der Bescheid den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der u.a. ausgeführt wird, dass aus Versehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei, der angefochtene Bescheid ohne ein ordentliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und die Gebührenvorschreibung gemäß § 57 Abs. 3 AVG nach Ablauf von zwei Wochen von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Die beschwerdeführende Partei sei somit nicht beschwert und die Beschwerde zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Instanzenzug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 43 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz gegen Bescheide des BFW in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zulässig sei und daran auch die ergangene falsche Rechtsmittelbelehrung nichts ändern könne.Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der u.a. ausgeführt wird, dass aus Versehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei, der angefochtene Bescheid ohne ein ordentliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und die Gebührenvorschreibung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG nach Ablauf von zwei Wochen von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Die beschwerdeführende Partei sei somit nicht beschwert und die Beschwerde zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Instanzenzug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Pflanzenschutzgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BFW-Gesetz gegen Bescheide des BFW in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zulässig sei und daran auch die ergangene falsche Rechtsmittelbelehrung nichts ändern könne.
Die beschwerdeführende Partei führte dazu in ihrer Replik aus , dass die belangte Behörde entgegen ihrem Vorbringen in der Gegenschrift sehr wohl ein Ermittlungsverfahren - wenn auch ein mangelhaftes - durchgeführt habe und sich die belangte Behörde in diesem Punkt widerspreche, weil im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, der Sachverhalt sei überprüft worden; im Spruch sei nämlich festgehalten worden: "wird nach Überprüfung des Sachverhaltes nicht stattgegeben". Weiters sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, weil sich die Berechtigung des BFW zur Vorschreibung einer Gebühr nicht - wie von der belangte Behörde ausgeführt - aus dem Pflanzenschutzgesetz 1995, sondern ausschließlich aus dem "Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 (BFW-Gesetz)" ergebe. Ein weiterer Instanzenzug sei gemäß § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 leg. cit. begrenzt und erstrecke sich nicht auf Fälle des Abs. 6 leg. cit. Die Befugnis für Kontrollen Gebühren vorzuschreiben, bestehe jedoch ausschließlich auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz und nicht auf Grund dessen Abs. 2 oder 3.Die beschwerdeführende Partei führte dazu in ihrer Replik aus , dass die belangte Behörde entgegen ihrem Vorbringen in der Gegenschrift sehr wohl ein Ermittlungsverfahren - wenn auch ein mangelhaftes - durchgeführt habe und sich die belangte Behörde in diesem Punkt widerspreche, weil im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, der Sachverhalt sei überprüft worden; im Spruch sei nämlich festgehalten worden: "wird nach Überprüfung des Sachverhaltes nicht stattgegeben". Weiters sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, weil sich die Berechtigung des BFW zur Vorschreibung einer Gebühr nicht - wie von der belangte Behörde ausgeführt - aus dem Pflanzenschutzgesetz 1995, sondern ausschließlich aus dem "Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 (BFW-Gesetz)" ergebe. Ein weiterer Instanzenzug sei gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFW-Gesetz ausschließlich auf Fälle des Absatz 2, leg. cit. begrenzt und erstrecke sich nicht auf Fälle des Absatz 6, leg. cit. Die Befugnis für Kontrollen Gebühren vorzuschreiben, bestehe jedoch ausschließlich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, BFW-Gesetz und nicht auf Grund dessen Absatz 2, oder 3.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
§ 57 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 51/1991 lautet: Paragraph 57, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, lautet:
Insoweit die belangte Behörde vermeint, es sei der angefochtene Bescheid mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Regelung des § 57 Abs. 3 AVG bezüglich des Außerkrafttretens nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid bezieht. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den ursprünglichen Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und damit an dessen Stelle gesetzt. Es liegt daher aufgrund des angefochtenen Bescheides eine bescheidförmige Gebührenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei vor. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die Frage, ob tatsächlich ein rechtzeitig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, näher einzugehen.Insoweit die belangte Behörde vermeint, es sei der angefochtene Bescheid mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Regelung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG bezüglich des Außerkrafttretens nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid bezieht. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den ursprünglichen Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und damit an dessen Stelle gesetzt. Es liegt daher aufgrund des angefochtenen Bescheides eine bescheidförmige Gebührenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei vor. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die Frage, ob tatsächlich ein rechtzeitig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, näher einzugehen.
Weiters ist zu klären, inwieweit - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - eine unmittelbare Anfechtbarkeit dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der durchgeführten Kontrolle auf § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995.Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der durchgeführten Kontrolle auf Paragraph 10, Absatz 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995.
§ 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 lautet: Paragraph 10, Absatz 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, lautet:
Diese Vorschrift, die unter den 2. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes fällt, enthält jedoch keinen näheren Hinweis auf die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Vorschreibung einer Kontrollgebühr durch die belangte Behörde und auf einen allfälligen Instanzenzug in einem solchen Verfahren.
Hinsichtlich des Instanzenzuges gegen Bescheide der belangten Behörde, die diese "in Vollziehung dieses Bundesgesetzes" erlassen hat, findet sich eine nähere Regelung in § 43 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995.Hinsichtlich des Instanzenzuges gegen Bescheide der belangten Behörde, die diese "in Vollziehung dieses Bundesgesetzes" erlassen hat, findet sich eine nähere Regelung in Paragraph 43, Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995.
§ 43 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 78/2003 lautet: Paragraph 43, Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003, lautet:
Nähere Regelungen betreffend die Tätigkeit der belangten Behörde finden sich jedoch im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (kurz: BFW-Gesetz), BGBl. I Nr. 83/2004.Nähere Regelungen betreffend die Tätigkeit der belangten Behörde finden sich jedoch im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (kurz: BFW-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,.
§ 3 Abs. 2 bis 4 des BFW-Gesetzes in der Stammfassung BGBl. I Nr. 83/2004 lauten: Paragraph 3, Absatz 2, bis 4 des BFW-Gesetzes in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, lauten:
1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie 1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, Bundesgesetzblatt , Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie
2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, 2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 110,
übertragenen Vollzugsaufgaben.
§ 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 lautet: Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, lautet:
§ 3 Abs. 6 Einleitungssatz BFW-Gesetz enthält einschlussweise (als Konsequenz der Verpflichtung zur Entrichtung einer entsprechenden Gebühr) aufgrund des Hinweises auf § 57 AVG auch die Ermächtigung des BFW zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer solchen Gebühr. Paragraph 3, Absatz 6, Einleitungssatz BFW-Gesetz enthält einschlussweise (als Konsequenz der Verpflichtung zur Entrichtung einer entsprechenden Gebühr) aufgrund des Hinweises auf Paragraph 57, AVG auch die Ermächtigung des BFW zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer solchen Gebühr.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei zu folgen, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz ausschließlich "auf Fälle des Abs. 2 leg. cit. begrenzt" sei und sich nicht auf Fälle des Abs. 6 leg. cit. beziehe.Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei zu folgen, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFW-Gesetz ausschließlich "auf Fälle des Absatz 2, leg. cit. begrenzt" sei und sich nicht auf Fälle des Absatz 6, leg. cit. beziehe.
§ 3 Abs. 3 BFW-Gesetz bezieht sich nämlich auf "Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Abs. 2", worunter auch bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der belangten Behörde in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt jedoch, dass aufgrund des § 3 Abs. 3 des BFW-Gesetzes der Instanzenzug - entgegen der anders lautenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshofes nicht vorlag. Paragraph 3, Absatz 3, BFW-Gesetz bezieht sich nämlich auf "Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Absatz 2,, worunter auch bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der belangten Behörde in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt jedoch, dass aufgrund des Paragraph 3, Absatz 3, des BFW-Gesetzes der Instanzenzug - entgegen der anders lautenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshofes nicht vorlag.
Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG von Bedeutung sein (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0163).Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG von Bedeutung sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0163).
Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der im angefochtenen Bescheid erwähnte Pflanzenschutzgebührentarif 2005 des BFW die Gebühren für die Tätigkeiten der belangten Behörde "nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995", nicht jedoch für Tätigkeiten nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes festlegte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2008
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070149.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016