TE Vwgh Beschluss 2008/5/29 2006/07/0149

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs3;
AVG §57;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z2;
BFWG 2005 §3 Abs2;
BFWG 2005 §3 Abs3;
BFWG 2005 §3 Abs6 idF 2005/I/087;
BFWG 2005;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache der R reg. Genossenschaft m.b.H. in E, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Wald vom 27. September 2006, Zl. 2043/06-IV/K, betreffend Vorschreibung von Gebühren in einer Angelegenheit nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Begründung

Mit Bescheid des Bundesamtes für Wald (kurz: BFW) vom 13. September 2006 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz (BGBl. I Nr. 83/2004 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG und § 1 Abs. 1 i.V.m.

§ 4 und TP 2 BVerwAbgV sowie gemäß dem Pflanzenschutzgebührentarif 2005 des BFW anlässlich der Kontrolle von Verpackungsholz mit Ursprung aus Drittländern Gebühren und Verwaltungsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 144,50 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ("Vorstellungsbescheid") des BFW vom 27. September 2006 wurde "der Berufung" vom 14. Juni 2006 gegen den "Gebührenbescheid Nr. 900, ausgestellt am 13.09.2006 vom Kontrollorgan Ing. F. G. im Zuge der phytosanitären Untersuchung von Verpackungsholz aus Drittländern am Bestimmungsort gemäß § 10 (3) Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532 i.d.g.F.", "nach Überprüfung des Sachverhaltes" nicht stattgegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der österreichische Pflanzenschutzdienst überprüfe in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Jahr) die Einhaltung des § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 1995, jedoch nicht an der Grenzeintrittsstelle vor der Verzollung, sondern am Betriebsgelände von Empfängern nach Erhalt der Ware.

Die am 13. September 2006 von Ing. G. am Betriebsgelände kontrollierten Holzverpackungen stammten großteils aus EU-Ländern, es seien jedoch auch Tonwaren, die auf Paletten aus Vietnam verpackt gewesen seien, vorgefunden worden. Somit sei der Tatbestand des Empfanges von Verpackungsholz aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) eindeutig erwiesen und die Ausstellung eines Gebührenbescheides gemäß dem gültigen Gebührentarif des BFW gerechtfertigt.

Die im Gebührentarif festgelegte Gebühr stelle keine Strafgebühr dar, sie sei - wie im Gebührentarif des BFW verlautbart - eine Abgeltung des Aufwandes für eine phytosanitäre Inspektion gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 1995 durch Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes.

In der Rechtmittelbelehrung dieses Bescheides findet sich der Hinweis, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei. Ferner enthält der Bescheid den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der u.a. ausgeführt wird, dass aus Versehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei, der angefochtene Bescheid ohne ein ordentliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und die Gebührenvorschreibung gemäß § 57 Abs. 3 AVG nach Ablauf von zwei Wochen von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Die beschwerdeführende Partei sei somit nicht beschwert und die Beschwerde zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Instanzenzug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 43 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz gegen Bescheide des BFW in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zulässig sei und daran auch die ergangene falsche Rechtsmittelbelehrung nichts ändern könne.

Die beschwerdeführende Partei führte dazu in ihrer Replik aus , dass die belangte Behörde entgegen ihrem Vorbringen in der Gegenschrift sehr wohl ein Ermittlungsverfahren - wenn auch ein mangelhaftes - durchgeführt habe und sich die belangte Behörde in diesem Punkt widerspreche, weil im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, der Sachverhalt sei überprüft worden; im Spruch sei nämlich festgehalten worden: "wird nach Überprüfung des Sachverhaltes nicht stattgegeben". Weiters sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, weil sich die Berechtigung des BFW zur Vorschreibung einer Gebühr nicht - wie von der belangte Behörde ausgeführt - aus dem Pflanzenschutzgesetz 1995, sondern ausschließlich aus dem "Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 (BFW-Gesetz)" ergebe. Ein weiterer Instanzenzug sei gemäß § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 leg. cit. begrenzt und erstrecke sich nicht auf Fälle des Abs. 6 leg. cit. Die Befugnis für Kontrollen Gebühren vorzuschreiben, bestehe jedoch ausschließlich auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz und nicht auf Grund dessen Abs. 2 oder 3.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

§ 57 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Insoweit die belangte Behörde vermeint, es sei der angefochtene Bescheid mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Regelung des § 57 Abs. 3 AVG bezüglich des Außerkrafttretens nicht auf den infolge der Vorstellung erlassenen Bescheid, sondern auf den ursprünglichen Mandatsbescheid bezieht. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den ursprünglichen Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und damit an dessen Stelle gesetzt. Es liegt daher aufgrund des angefochtenen Bescheides eine bescheidförmige Gebührenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei vor. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die Frage, ob tatsächlich ein rechtzeitig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, näher einzugehen.

Weiters ist zu klären, inwieweit - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - eine unmittelbare Anfechtbarkeit dieses Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der durchgeführten Kontrolle auf § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995.

§ 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 lautet:

"(3) Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald hat die betreffenden Empfänger regelmäßig zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat."

Diese Vorschrift, die unter den 2. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes fällt, enthält jedoch keinen näheren Hinweis auf die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Vorschreibung einer Kontrollgebühr durch die belangte Behörde und auf einen allfälligen Instanzenzug in einem solchen Verfahren.

Hinsichtlich des Instanzenzuges gegen Bescheide der belangten Behörde, die diese "in Vollziehung dieses Bundesgesetzes" erlassen hat, findet sich eine nähere Regelung in § 43 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995.

§ 43 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 78/2003 lautet:

"(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann, das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig."

Nähere Regelungen betreffend die Tätigkeit der belangten Behörde finden sich jedoch im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (kurz: BFW-Gesetz), BGBl. I Nr. 83/2004.

§ 3 Abs. 2 bis 4 des BFW-Gesetzes in der Stammfassung BGBl. I Nr. 83/2004 lauten:

"(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie

2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden."

§ 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 lautet:

"(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten."

§ 3 Abs. 6 Einleitungssatz BFW-Gesetz enthält einschlussweise (als Konsequenz der Verpflichtung zur Entrichtung einer entsprechenden Gebühr) aufgrund des Hinweises auf § 57 AVG auch die Ermächtigung des BFW zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer solchen Gebühr.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei zu folgen, wonach ein weiterer Instanzenzug gemäß § 3 Abs. 3 BFW-Gesetz ausschließlich "auf Fälle des Abs. 2 leg. cit. begrenzt" sei und sich nicht auf Fälle des Abs. 6 leg. cit. beziehe.

§ 3 Abs. 3 BFW-Gesetz bezieht sich nämlich auf "Bescheide ... in Angelegenheiten gemäß Abs. 2", worunter auch bescheidmäßige Gebührenvorschreibungen, die aufgrund von Tätigkeiten der belangten Behörde in Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorzunehmen sind, subsumiert werden. Daraus folgt jedoch, dass aufgrund des § 3 Abs. 3 des BFW-Gesetzes der Instanzenzug - entgegen der anders lautenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - noch nicht ausgeschöpft war und somit die nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erforderliche Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für eine zulässige Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshofes nicht vorlag.

Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG von Bedeutung sein (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0163).

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der im angefochtenen Bescheid erwähnte Pflanzenschutzgebührentarif 2005 des BFW die Gebühren für die Tätigkeiten der belangten Behörde "nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995", nicht jedoch für Tätigkeiten nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes festlegte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2008

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070149.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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