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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0030Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Anträge des J M in S 2, xxxx L, vom 18. Jänner 2008, ergänzt vom 26. Jänner 2008, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2006/07/0093, 2007/07/0003 entschiedenen Beschwerdesachen, betreffend eine Angelegenheit des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Anträge werden gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2006/07/0093, 2007/07/0003, wurden Beschwerden des Antragstellers gegen Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung bzw. des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Jänner 2008, beantragte der Antragsteller jeweils die Wiederaufnahme dieser Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß dem nach § 62 VwGG anwendbaren § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seiner Anträge auf Wiederaufnahme auf. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung sei, jeweils bezogen auf das konkret aufzunehmende Verfahren,Mit Verfügung vom 9. April 2008 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller gemäß dem nach Paragraph 62, VwGG anwendbaren Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung seiner Anträge auf Wiederaufnahme auf. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung sei, jeweils bezogen auf das konkret aufzunehmende Verfahren,
1. anzugeben, auf welchen der Wiederaufnahmegründe sich sein Begehren stütze, und die diesbezüglichen Angaben zu erstatten bzw. Beweismittel vorzulegen, und
2. in Bezug auf jeden der in Beantwortung des Punktes 1 genannten Wiederaufnahmegründe anzugeben bzw. glaubhaft zu machen, wann er vom jeweils behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe;
3. die Wiederaufnahmeanträge seien mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). 3. die Wiederaufnahmeanträge seien mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Schriftsätze vom 18. Jänner 2008 und 26. Jänner 2008 einzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Anträge zurückgewiesen.
Am 13. Mai 2008 langten beim Verwaltungsgerichtshof die retournierten Originale der Schriftsätze des Antragstellers vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008 ein; diese Schriftsätze weisen Streichungen einiger Passagen sowie am Ende den Stempel und die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwalt Dr. K D und Mag. M K, Rechtsanwälte in xxxx K, K-straße 46) auf. Die Unterschrift trägt jeweils den Beisatz: "Die Streichungen erfolgten vor Unterfertigung durch die gefertigte Kanzlei."
Am 14. Mai 2008 langte eine weitere Eingabe des Antragstellers vom 9. Mai 2008 ein, in der er auf die Übermittlung der "Beilagen" (der Originalschriftsätze) durch den Rechtsanwalt verwies und in denen er weitere Ausführungen zu der den Wiederaufnahmeanträgen zugrunde liegenden Bringungsrechtsangelegenheit erstattete. Dieses Schreiben wurde vom Antragsteller persönlich, nicht aber vom Rechtsanwalt unterfertigt.
§ 45 VwGG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Paragraph 45, VwGG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen u.a. die Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Antragsteller schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen u.a. die Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Antragsteller schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat.
Nach § 62 Abs. 1 VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Im Bezug auf Verfahren betreffend die Wiederaufnahme, insbesondere im Bezug auf die Verbesserung solcher Anträge, enthält das VwGG keine Regelungen. Die gemäß § 45 VwGG gestellten Wiederaufnahmeanträge konnten daher nicht nach § 34 Abs. 2 VwGG sondern nur nach § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung zurück gestellt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 635f wiedergegebene Rechtsprechung).Im Bezug auf Verfahren betreffend die Wiederaufnahme, insbesondere im Bezug auf die Verbesserung solcher Anträge, enthält das VwGG keine Regelungen. Die gemäß Paragraph 45, VwGG gestellten Wiederaufnahmeanträge konnten daher nicht nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sondern nur nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Mängelbehebung zurück gestellt werden vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 635f wiedergegebene Rechtsprechung).
§ 13 Abs. 3 AVG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat folgenden Wortlaut:
Der an den Antragsteller gerichtete Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vom 9. April 2008 umfasste drei Punkte. Zusätzlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es ihm auch freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz einzubringen.Der an den Antragsteller gerichtete Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 9. April 2008 umfasste drei Punkte. Zusätzlich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass es ihm auch freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz einzubringen.
Dem Antragsteller wurde der Mängelbehebungsauftrag am 17. April 2008 zugestellt; innerhalb der Frist von vier Wochen, die ihm zur Behebung der Mängel eingeräumt wurde, legte er zum einen die ursprünglichen, aber durch Streichungen veränderten Wiederaufnahmeanträge, versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, vor und erstattete zum anderen einen weiteren Schriftsatz vom 9. Mai 2008, in dem er zu den von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründen Stellung nahm.
Der Schriftsatz vom 9. Mai 2008, der vom Antragsteller ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes vorgelegt wurde, stellt keinen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz dar, weist er doch keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Darüber hinaus wäre neben einem solchen Schriftsatz die Wiedervorlage der unverbesserten Originalschriftsätze notwendig gewesen. Die Originalschriftsätze wurden aber verbessert, dh mit Streichungen, vorgelegt. Mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 wurde dem Verbesserungsauftrag daher nicht entsprochen. Aber selbst wenn man den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 bei der Prüfung der Frage, ob dem Verbesserungsauftrag Rechnung getragen wurde, berücksichtigt, zeigt sich, dass er die vom Verwaltungsgerichtshof in den ersten beiden Punkten des Mängelbehebungsauftrages geforderten Angaben nicht enthält. Insbesondere fehlt die Darstellung eines Sachverhaltes, der die Zuordnung zu einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG ermöglichte. Inhaltlich bezogen sich sowohl die Anträge vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008 als auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 auf eine neuerliche Darstellung der Rechtsansicht des Antragstellers in Bezug auf einzelne Aspekte der abgeschlossenen Bringungsrechtsverfahren. Daraus ergibt sich aber, dass der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich eine neuerliche Überprüfung seiner bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Argumente und rechtlichen Schlussfolgerungen fordert. Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof aber nicht seine eigenen Erkenntnisse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das abgeschlossene Verfahren unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (vgl. die bei bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 634 wiedergegebene Rechtsprechung).Der Schriftsatz vom 9. Mai 2008, der vom Antragsteller ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes vorgelegt wurde, stellt keinen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz dar, weist er doch keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf. Darüber hinaus wäre neben einem solchen Schriftsatz die Wiedervorlage der unverbesserten Originalschriftsätze notwendig gewesen. Die Originalschriftsätze wurden aber verbessert, dh mit Streichungen, vorgelegt. Mit dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 wurde dem Verbesserungsauftrag daher nicht entsprochen. Aber selbst wenn man den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 bei der Prüfung der Frage, ob dem Verbesserungsauftrag Rechnung getragen wurde, berücksichtigt, zeigt sich, dass er die vom Verwaltungsgerichtshof in den ersten beiden Punkten des Mängelbehebungsauftrages geforderten Angaben nicht enthält. Insbesondere fehlt die Darstellung eines Sachverhaltes, der die Zuordnung zu einem der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ermöglichte. Inhaltlich bezogen sich sowohl die Anträge vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008 als auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 auf eine neuerliche Darstellung der Rechtsansicht des Antragstellers in Bezug auf einzelne Aspekte der abgeschlossenen Bringungsrechtsverfahren. Daraus ergibt sich aber, dass der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich eine neuerliche Überprüfung seiner bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Argumente und rechtlichen Schlussfolgerungen fordert. Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof aber nicht seine eigenen Erkenntnisse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das abgeschlossene Verfahren unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen wieder aufzunehmen. Eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen vergleiche , die bei bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 634 wiedergegebene Rechtsprechung).
Einer der Mängel der beiden Originalschriftsätze lag im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Punkt 3 des Verbesserungsauftrages); dieser Mangel wurde durch die Vorlage der nun anwaltlich gefertigten Originalschriftsätze behoben.
Nun wurden die ursprünglichen Anträge nicht nur vom Anwalt unterschrieben, sondern es wurden auch einige Passagen aus diesen Anträgen gestrichen; Ergänzungen wurden hingegen nicht vorgenommen. Diese Streichungen haben aber nicht dazu geführt, dass inhaltlich den übrigen Punkten des Mängelbehebungsauftrages Rechnung getragen worden wäre.
So hatte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller zB. unter Punkt 2 des Verbesserungsauftrages aufgefordert, glaubhaft zu machen, wann er vom jeweils behaupteten Wiederaufnahmegrund (nach § 45 VwGG) Kenntnis erlangt habe. Diesbezügliche Angaben fehlten in den Wiederaufnahmeanträgen vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008; dieses Fehlen war u.a. auch Grund für die Erteilung des Mängelbehebungsauftrages.So hatte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller zB. unter Punkt 2 des Verbesserungsauftrages aufgefordert, glaubhaft zu machen, wann er vom jeweils behaupteten Wiederaufnahmegrund (nach Paragraph 45, VwGG) Kenntnis erlangt habe. Diesbezügliche Angaben fehlten in den Wiederaufnahmeanträgen vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008; dieses Fehlen war u.a. auch Grund für die Erteilung des Mängelbehebungsauftrages.
In den nun wiedervorgelegten Anträgen findet sich aber keine Ergänzung, die dem Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt Rechnung getragen hätte. Dies gilt gleichermaßen für den unter Punkt 1 erteilten Auftrag klarzustellen, um welchen der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG es sich überhaupt handle.In den nun wiedervorgelegten Anträgen findet sich aber keine Ergänzung, die dem Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt Rechnung getragen hätte. Dies gilt gleichermaßen für den unter Punkt 1 erteilten Auftrag klarzustellen, um welchen der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG es sich überhaupt handle.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 9. April 2008 in Bezug auf seine ersten beiden Punkte nicht entsprochen wurde. Dies führt aber dazu, dass die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008 gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen waren.Es ist daher davon auszugehen, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 9. April 2008 in Bezug auf seine ersten beiden Punkte nicht entsprochen wurde. Dies führt aber dazu, dass die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 18. Jänner 2008 und vom 26. Jänner 2008 gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen waren.
Gemäß § 45 Abs. 3 VwGG war über die Anträge in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG war über die Anträge in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
Wien, am 29. Mai 2008
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070029.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011