RS Vwgh 1988/10/19 86/01/0062

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §6;

Rechtssatz

§ 17 Abs 2 WaffG kennt keineswegs isoliert die Tatbestandsvoraussetzung des Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen, sondern verlangt daneben ua kumulativ auch, dass es sich beim Ausstellungswerber für einen Waffenpass um eine "verlässliche Person" handeln muss. Wird von der Behörde erster Instanz der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses nur mit der Begründung abgewiesen, es fehle der Bedarf, handelt es sich bei dieser Begründung nicht um einen in Teilrechtskraft erwachsenden Ausspruch. Die Berufungsbehörde kann daher den Bescheid erster Instanz auch allein wegen des Fehlens waffenrechtlicher Verlässlichkeit bestätigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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