TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2006/13/0172

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §5;
GSVG 1978 §150 Abs1 lita sublitbb;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 45a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Mai 2006, Zl. RV/1308-W/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zunächst sei auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/13/0124, insbesondere die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2000 und 2001 betreffend, verwiesen.

Für das Jahr 2002 erklärte der Beschwerdeführer einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 956.400,20 EUR und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 24.348,55 EUR. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit 1.194,63 EUR fest. Es ging entgegen der Abgabenerklärung von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von (lediglich) 3.067,30 EUR und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.539,95 EUR aus, was zuzüglich der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers lt. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 6.275,52 EUR Gesamteinkünfte in Höhe von 12.748,17 EUR ergebe.Für das Jahr 2002 erklärte der Beschwerdeführer einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 956.400,20 EUR und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 24.348,55 EUR. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit 1.194,63 EUR fest. Es ging entgegen der Abgabenerklärung von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von (lediglich) 3.067,30 EUR und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.539,95 EUR aus, was zuzüglich der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers lt. Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 6.275,52 EUR Gesamteinkünfte in Höhe von 12.748,17 EUR ergebe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - unter Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer auf 3.312,19 EUR - als unbegründet ab, wobei sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit

7.400 EUR, jene aus nichtselbständiger Arbeit mit 7.455,72 EUR (6.275,52 EUR Pension zuzüglich die gewährte Ausgleichszulage in Höhe 1.180,20 EUR) und schließlich jene aus Vermietung und Verpachtung mit 4.145,20 EUR festsetzte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde die Ausgleichszulage in die zu versteuernden Einkünfte miteinbezog. Die Ausgleichszulage wäre vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 als steuerfrei zu behandeln gewesen. 1. Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde die Ausgleichszulage in die zu versteuernden Einkünfte miteinbezog. Die Ausgleichszulage wäre vielmehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 als steuerfrei zu behandeln gewesen.

Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Bezüge oder Beihilfen u.a. aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit von der Einkommensteuer befreit. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt (fallbezogen steht nur eine solche aus wirtschaftlichen Gründen in Frage), ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Sie ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0034). Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb GSVG liegen (für das Streitjahr 630,92 EUR monatlich), so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - und damit von Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - hier nicht ausgegangen werden. Insofern geht der Verweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum, wonach die Ausgleichszulage steuerfrei sei (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993), § 3 Tz 10.2; vgl. auch Jakom/Laudacher EStG § 3 Rz 5), ins Leere, weil dort erkennbar nicht auf vergleichbare richtsatzüberschreitende Gesamteinkünfte abgestellt wird (vgl. im Übrigen auch die von den bisher genannten Literaturstellen abweichende Ansicht von Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A § 3 Tz 6.3; zur Frage nicht ausdrücklich Stellung nehmend Doralt, EStG11, § 3 Tz 8). Auch auf die in der Beschwerde weiter angeführte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuer unterliege, trifft dies offenkundig zu.Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Bezüge oder Beihilfen u.a. aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit von der Einkommensteuer befreit. Ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt (fallbezogen steht nur eine solche aus wirtschaftlichen Gründen in Frage), ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Sie ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0034). Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG liegen (für das Streitjahr 630,92 EUR monatlich), so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - und damit von Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 - hier nicht ausgegangen werden. Insofern geht der Verweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum, wonach die Ausgleichszulage steuerfrei sei (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993), Paragraph 3, Tz 10.2; vergleiche , auch Jakom/Laudacher EStG Paragraph 3, Rz 5), ins Leere, weil dort erkennbar nicht auf vergleichbare richtsatzüberschreitende Gesamteinkünfte abgestellt wird vergleiche , im Übrigen auch die von den bisher genannten Literaturstellen abweichende Ansicht von Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A Paragraph 3, Tz 6.3; zur Frage nicht ausdrücklich Stellung nehmend Doralt, EStG11, Paragraph 3, Tz 8). Auch auf die in der Beschwerde weiter angeführte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die Ausgleichszulage nicht der Einkommensteuer unterliege, trifft dies offenkundig zu.

2.1. Was die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anlangt, so ist strittig, ob ein dem Beschwerdeführer von der Mieterin AF mit Beginn des Mietverhältnisses gewährtes zinsenloses Darlehen in Höhe von 500.000 S (rückzahlbar bei Beendigung des Mietverhältnisses) dergestalt mit zu berücksichtigen sei, dass der beim Beschwerdeführer eintretende "Zinsnutzen" - die belangte Behörde spricht von "freiwilligem Mietentgelt", welches sie mit

2.180 EUR schätzt - seine Einnahmen entsprechend erhöht. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass es sich insoweit um "fiktive Betriebseinnahmen" handle, die nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Wie im schon genannten Erkenntnis 2004/13/0124 näher ausgeführt, ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass dem von AF gewährten zinsenlosen Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns - mietzinserhöhender - Entgeltcharakter zukommt. Von daher liegt ein geldwerter Vorteil im Sinn des § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vor, was schon im Hinblick auf § 5 der zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, (in der genannten Verordnungsbestimmung finden sich Bewertungsregeln über die "Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen") keiner weiteren Erörterung bedarf. Die belangte Behörde ist daher im gegebenen Zusammenhang zu Recht von - der Höhe nach nicht bestrittenen - Einnahmen ausgegangen.Wie im schon genannten Erkenntnis 2004/13/0124 näher ausgeführt, ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass dem von AF gewährten zinsenlosen Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns - mietzinserhöhender - Entgeltcharakter zukommt. Von daher liegt ein geldwerter Vorteil im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, und 2 EStG 1988 vor, was schon im Hinblick auf Paragraph 5, der zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 ergangenen Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, (in der genannten Verordnungsbestimmung finden sich Bewertungsregeln über die "Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen") keiner weiteren Erörterung bedarf. Die belangte Behörde ist daher im gegebenen Zusammenhang zu Recht von - der Höhe nach nicht bestrittenen - Einnahmen ausgegangen.

2.2. AF hat die von ihr geschuldete Miete in den Monaten Jänner bis Juli 2002 dadurch beglichen, dass sie mit offenen Forderungen gegen den Beschwerdeführer aufrechnete. Dabei handelte es sich um Prozesskostenforderungen, die - so nunmehr die Beschwerde - aus Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Vermietung resultierten. Diese dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten stellten mithin lt. Beschwerde Werbungskosten dar, die den durch Aufrechnung zugeflossenen Einnahmen in gleicher Höhe gegenüber stünden.

Im Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer keine Behauptungen in Richtung Werbungskostencharakter der Prozesskosten aufgestellt. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war nämlich auch nicht ohne Weiteres einsichtig, aus welchen Gerichtsverfahren die Kostenforderungen der AF entsprangen. Insoweit auf ein der belangten Behörde vorliegendes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Heinrich K. vom 13. September 2001 Bezug genommen wird, ist zu erwidern, dass darin zwar ein Zivilprozess seiner Geschäftszahl nach, nicht aber hinsichtlich seines Gegenstandes näher bezeichnet wird.Im Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer keine Behauptungen in Richtung Werbungskostencharakter der Prozesskosten aufgestellt. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) entgegen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war nämlich auch nicht ohne Weiteres einsichtig, aus welchen Gerichtsverfahren die Kostenforderungen der AF entsprangen. Insoweit auf ein der belangten Behörde vorliegendes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Heinrich K. vom 13. September 2001 Bezug genommen wird, ist zu erwidern, dass darin zwar ein Zivilprozess seiner Geschäftszahl nach, nicht aber hinsichtlich seines Gegenstandes näher bezeichnet wird.

2.3. Den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in der K-Straße 13 an AF stellte die belangte Behörde (u.a.) AfA in Höhe von 1.686,89 EUR - der Beschwerdeführer hatte AfA in Höhe von 35.575,39 EUR geltend gemacht - gegenüber. Dabei ging sie, dem erstinstanzlichen Bescheid folgend, von einem im Oktober 2003 erzielten Verkaufserlös für die Liegenschaft K-Straße 13 in Höhe von 412.000 EUR als Bemessungsgrundlage aus. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der im Oktober 2003 erzielte Verkaufserlös könne "nicht rückwirkend für die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 herangezogen werden". Eine Fehlberechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zeigt der Beschwerdeführer damit indes nicht auf, zumal er es unterlässt, in Auseinandersetzung mit der Auffassung der belangten Behörde darzustellen, von welcher Bemessungsgrundlage seiner Ansicht nach richtig auszugehen gewesen wäre. 2.3. Den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in der K-Straße 13 an AF stellte die belangte Behörde (u.a.) AfA in Höhe von 1.686,89 EUR - der Beschwerdeführer hatte AfA in Höhe von 35.575,39 EUR geltend gemacht - gegenüber. Dabei ging sie, dem erstinstanzlichen Bescheid folgend, von einem im Oktober 2003 erzielten Verkaufserlös für die Liegenschaft K-Straße 13 in Höhe von 412.000 EUR als Bemessungsgrundlage aus. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der im Oktober 2003 erzielte Verkaufserlös könne "nicht rückwirkend für die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002 herangezogen werden". Eine Fehlberechnung der Bemessungsgrundlage auf Basis des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 zeigt der Beschwerdeführer damit indes nicht auf, zumal er es unterlässt, in Auseinandersetzung mit der Auffassung der belangten Behörde darzustellen, von welcher Bemessungsgrundlage seiner Ansicht nach richtig auszugehen gewesen wäre.

3.1. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer für Hobbyautoren Bücher in Kleinstauflagen herstelle und dafür von den Autoren als Betriebseinnahme einen "Kaufpreis" und eine "Vermittlungsgebühr" erhalte. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich anderer Werke "Rechte" erworben habe, handle es sich um Scheingeschäfte, die - so die belangte Behörde im Ergebnis - nur der (missbräuchlichen) Geltendmachung von Vorsteuern dienen sollten.

Dem wird in der Beschwerde lediglich entgegengehalten, dass es bereits für die Buchherstellung erforderlich sei, dass die Autoren der Bücher die Verwertungsrechte an den Beschwerdeführer abträten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Trennung zwischen dem Geschäftsbetrieb "Buchherstellung" und jenem des "Handels mit Rechten" sei daher nicht möglich, der "Handel mit Rechten" sei demzufolge "gleichfalls der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung" zu unterziehen.

Dass die Buchherstellung im Auftrag des Autors einer "Abtretung der Urheberrechte" bedarf, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist zum Thema "Handel mit Rechten" wiederum auf das Erkenntnis 2004/13/0124 zu verweisen, an dessen Ergebnissen auch die ergänzend vorgetragene Verfahrensrüge nichts zu ändern vermag.

3.2. Ist nach dem eben Gesagten von Scheingeschäften und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers auszugehen, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2006/13/0153). Was die konkrete Vornahme der Schätzung anlangt, so ist einzuräumen, dass sich die Überlegungen der belangten Behörde auch unter Berücksichtigung des Berufungsbescheides vom 16. Dezember 2005, die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 betreffend, auf den im bekämpften Bescheid verwiesen wird, nur schwer erschließen lassen. Im Rahmen der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennt der Beschwerdeführer aber letztlich selbst, wovon die belangte Behörde ausgegangen ist, nämlich von seinen am 5. Dezember 2005 erstatteten Angaben, wonach er im Jahr 2002 etwa 260 Bücher seinem Lager entnommen habe. Dass die belangte Behörde insoweit in einem ersten Schritt als Ausgangspunkt für ihre Berechnungen auf diese Angabe des Beschwerdeführers Bezug nahm, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.2. Ist nach dem eben Gesagten von Scheingeschäften und damit im Zusammenhang stehend von Scheinrechnungen im Rechenwerk des Beschwerdeführers auszugehen, so folgt schon daraus die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2006/13/0153). Was die konkrete Vornahme der Schätzung anlangt, so ist einzuräumen, dass sich die Überlegungen der belangten Behörde auch unter Berücksichtigung des Berufungsbescheides vom 16. Dezember 2005, die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 betreffend, auf den im bekämpften Bescheid verwiesen wird, nur schwer erschließen lassen. Im Rahmen der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennt der Beschwerdeführer aber letztlich selbst, wovon die belangte Behörde ausgegangen ist, nämlich von seinen am 5. Dezember 2005 erstatteten Angaben, wonach er im Jahr 2002 etwa 260 Bücher seinem Lager entnommen habe. Dass die belangte Behörde insoweit in einem ersten Schritt als Ausgangspunkt für ihre Berechnungen auf diese Angabe des Beschwerdeführers Bezug nahm, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Gegen die weitere Annahme, er habe für 260 Bücher insgesamt

3.560 EUR an Erlös erzielt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er wendet sich allerdings - an unterschiedlichen Stellen des Beschwerdeschriftsatzes - gegen die ergänzende Heranziehung eines Sicherheitszuschlages in der Höhe von 150 % (d.s. 5.340 EUR). Dabei bringt er unter Berufung auf Stoll, BAO-Kommentar, 1941, vor, dass Sicherheitszuschläge dann zur Anwendung gelangen dürfen, wenn die Behörde bei der Schätzung in allen oder bestimmten Belangen von den vom Abgabepflichtigen ausgewiesenen Ergebnissen (wie etwa Einnahmen, Ausgaben, Wareneinsatz, Lohneinsatz, Umsatz) ausgeht, hiebei aber zu berücksichtigen hat, dass eben diese Ausgangswerte nicht vollständig sind. Wie Stoll, aaO., weiter ausführt, kann es gerechtfertigt und geboten sein, diesen Ausgangspositionen im Grunde - wenn auch mit Hilfe von Korrekturen und den den Tatsachen möglichst nahe kommenden Zuschlägen - zu folgen. Genau diesen Weg hat die belangte Behörde letztlich beschritten. Sie baute auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 auf und ermittelte auf dieser Basis zunächst einen präsumtiven Erlös. Von der nicht als unschlüssig zu erkennenden Überlegung ausgehend, dass die angeführten 260 Bücher nur einen Teil der im Streitjahr insgesamt verkauften Bücher ausmachten, gelangte sie schließlich ergänzend zu besagtem Sicherheitszuschlag, was auch in Anbetracht der Gesamthöhe der (geschätzten) Einnahmen im Ausmaß von 8.900 EUR nicht zu beanstanden ist. Dass die belangte Behörde die Einnahmen zunächst global geschätzt und dann - unzulässig - zusätzlich einen Sicherheitszuschlag veranschlagt hätte, trifft entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung nicht zu.

Die Betriebsausgaben hat die belangte Behörde im Schätzungsweg mit 1.500 EUR angesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, es sei nicht zu erkennen, weshalb nicht (auch) die in einer Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung angeführten Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter, Fahrtspesen, Bankspesen, Portokosten, Kosten für Strom und Gas etc. berücksichtigt worden seien, ist er auf die von ihm selbst erwähnte Stelle im schon genannten Berufungsbescheid vom 16. Dezember 2005, die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 betreffend, zu verweisen, wo zu einzelnen Positionen die Auffassung vertreten wurde, es sei die unternehmerische Veranlassung nicht erkennbar. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen, davon ausgehend begegnet auch die pauschale Ansetzung von Betriebsausgaben im dargestellten Ausmaß (1.500 EUR) keinen Beden

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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