TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2006/13/0102

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §274 idF 2002/I/097;
UStG 1994 §21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/13/0098 E 3. September 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Dezember 2005, Zl. RV/0347-W/04, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 setzte das Finanzamt die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2002 zu entrichtende Umsatzsteuer abweichend von der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung mit 2.684,78 EUR fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 Berufung. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2005 teilweise Folge; sie änderte den Bescheid des Finanzamtes dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer 980 EUR zu betragen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer

Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:

Mit Bescheid vom 29. März 2004 hatte die belangte Behörde einerseits Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 teilweise Folge gegeben. Andererseits hatte sie mit dem genannten Bescheid Berufungen gegen erstinstanzliche Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Jänner bis August 2002 zurückgewiesen, weil diese Bescheide durch die inzwischen erfolgte Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides 2002 vom 1. Oktober 2003 - siehe eingangs - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/13/0124, wurde der Bescheid vom 29. März 2004 insoweit, als damit die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass gemäß § 274 BAO in der gegenständlich bereits anzuwendenden Fassung nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide getreten sei und dass daher die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelten. Mit Bescheid vom 29. März 2004 hatte die belangte Behörde einerseits Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 teilweise Folge gegeben. Andererseits hatte sie mit dem genannten Bescheid Berufungen gegen erstinstanzliche Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Jänner bis August 2002 zurückgewiesen, weil diese Bescheide durch die inzwischen erfolgte Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides 2002 vom 1. Oktober 2003 - siehe eingangs - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/13/0124, wurde der Bescheid vom 29. März 2004 insoweit, als damit die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass gemäß Paragraph 274, BAO in der gegenständlich bereits anzuwendenden Fassung nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, der Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide getreten sei und dass daher die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelten.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG kommt der dargestellten Bescheidaufhebung ex tunc-Wirkung zu, sodass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Bei Erlassung des hier zu beurteilenden Bescheides existierten daher ex post betrachtet auch die ursprünglich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobenen Berufungen, die im Sinn des Erkenntnisses 2004/13/0124 ab Erlassung des erstinstanzlichen Jahresbescheides betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 als gegen diesen Bescheid gerichtet galten. Dies hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides verkannt, was ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG kommt der dargestellten Bescheidaufhebung ex tunc-Wirkung zu, sodass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Bei Erlassung des hier zu beurteilenden Bescheides existierten daher ex post betrachtet auch die ursprünglich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobenen Berufungen, die im Sinn des Erkenntnisses 2004/13/0124 ab Erlassung des erstinstanzlichen Jahresbescheides betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 als gegen diesen Bescheid gerichtet galten. Dies hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides verkannt, was ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. Juni 2008 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 4. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130102.X00

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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