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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. November 2007, Zl. 20305-V/14.448/58-2007, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf Grund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 50.199,54 geführt hätten, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 iVm § 59 ASVG in der Höhe von EUR 5.249,28 vor.Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf Grund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 50.199,54 geführt hätten, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraph 59, ASVG in der Höhe von EUR 5.249,28 vor.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass bestimmte namentlich genannte Personen in näher angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Pflichtversicherung (Vollversicherung) in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Darunter befand sich hinsichtlich näher genannter Zeiträume in den Jahren 2003 bis 2004 auch W L. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass bestimmte namentlich genannte Personen in näher angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Pflichtversicherung (Vollversicherung) in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Darunter befand sich hinsichtlich näher genannter Zeiträume in den Jahren 2003 bis 2004 auch W L.
Die Pflichtversicherung der Beschäftigten des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 2 ASVG wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 4. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt (vgl. dazu das die Beschwerde des Beschwerdeführers abweisende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0252). Die Pflichtversicherung der Beschäftigten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 4. Oktober 2007 rechtskräftig festgestellt vergleiche , dazu das die Beschwerde des Beschwerdeführers abweisende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0252).
Mit weiterem Bescheid vom 31. Mai 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer als Dienstgeber nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschläge in der Höhe von insgesamt EUR 50.199,54 abzüglich des auf Grund der Anmeldungen der Beschäftigten als freie Dienstnehmer geleisteten Betrages in Höhe von EUR 21.419,36, sohin insgesamt EUR 28.780,18 gemäß §§ 34, 35, 44, 49, 54, 58 und 68 ASVG vor. Mit weiterem Bescheid vom 31. Mai 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer als Dienstgeber nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschläge in der Höhe von insgesamt EUR 50.199,54 abzüglich des auf Grund der Anmeldungen der Beschäftigten als freie Dienstnehmer geleisteten Betrages in Höhe von EUR 21.419,36, sohin insgesamt EUR 28.780,18 gemäß Paragraphen 34, 35, 44, 49, 54, 58 und 68 ASVG vor.
Der Beschwer